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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: 10 U 1201/02
Rechtsgebiete: AUB 61


Vorschriften:

AUB 61 § 8 II 1
Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen Jahresfrist und deren ärztlichen Feststellung spätestens innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nicht um die Begründung einer Obliegenheit, sondern lediglich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlussfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann. Es genügt zur Wahrung dieser Frist, dass innerhalb derselben dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (im Anschluss an BGHZ 130, 171, 173 f. = VersR 1995, 1179, 1180; BGHZ 137, 174, 176 = VersR 1998, 175, 176; Senatsurteile vom 27. August 1999 r+s 2000, 129; vom 19. Mai 2000 Zfs 2000, 454; Senatsbeschluss vom 23. März 2001 OLGR 2001, 421).

Aus der anlässlich einer stationären Behandlung erstellten Diagnose und Beschreibung "Knorpelschädigung nach Unterschenkelquetschtrauma mit Distorsion li. OSG" lässt sich nicht zwingend auf einen zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führenden Dauerschaden schließen.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Hinweisbeschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 1201/02

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert am 20. Februar 2003 einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 24. April 2003.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung auf Invaliditätsleistung in Anspruch.

Der Kläger erlitt am 10.8.2000 einen Arbeitsunfall, den er der Beklagten anzeigte. Diese bestätigte mit Schreiben vom 24.8.2000 den Eingang der Schadensanzeige und wies den Kläger auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines etwaigen Dauerschadens hin. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass Fristablauf für die ärztliche Feststellung und die Geltendmachung des Dauerschadens der 10.11.2001 sei.

Der Kläger übersandte in der Folge eine ärztliche Bescheinigung des Chefarztes Dr. med. , C-A Krankenhaus B, vom 19.3.2001, worauf die Beklagte an ihn das vertraglich vereinbarte Krankenhaustage- und Genesungsgeld zahlte.

Mit Schreiben vom 10.12.2001 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 24.8.2000 mit, dass sich die Begutachtung verzögert habe und erst am 11.10.2001 im Krankenhaus in Bitburg erfolgt sei. Der Bericht sei erst letzte Woche bei der Berufsgenossenschaft eingetroffen. Die Unfallsache werde dort am 16 01 2002 abschließend bearbeitet. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 19.12.2001 unter Hinweis auf die 15-Monatsfrist Leistungen hinsichtlich einer Invaliditätsentschädigung ab.

Die Berufsgenossenschaft hat in ihrem Abschlussbericht vom 16.1.2002 als Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers anerkannt:

"Bewegungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes links, eingeschränkte Durchführbarkeit des Fersen-Spitzenganges sowie der Hocke, Schwellung und Konturverstreichung des linken Sprunggelenkes, Schonhinken links, narbige Veränderung linker Außenknochel sowie medialer und lateraler Malleolus, Hyperpigmentierung proximal des linken Außenknöchels, Druckschmerzhaftigkeit des Narbenbereiches, minimale Minderung der groben Kraft links."

Die Berufsgenossenschaft hat eine MdE von 20 % für die Zeit vom 10.9.2000 bis zum 31.8.2002 anerkannt. Für die Zeit danach ging die Berufsgenossenschaft davon aus, dass eine erhebliche Minderung der Erwerbstätigkeit nicht mehr feststellbar sei.

Der Kläger leitete den Bescheid der Berufsgenossenschaft mit Schreiben vom 21.2.2002 an die Beklagte mit dem Bemerken weiter, dass die Folgen des Unfalls nicht richtig erkannt worden seien, so dass der Fuß erst nach sechs Monaten operiert worden sei. Er bitte trotz des Verstreichens der Frist für die Geltendmachung der Invaliditätsleistung um eine Entscheidung zu seinen Gunsten.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 4.4.2002 mit, dass sie an ihrer ablehnenden Entscheidung vom 19.12.2001 festhalte.

Der Kläger hat mit seiner Klage den Anspruch auf Invaliditätsleistung in Höhe von 10.225,84 € weiter verfolgt und geltend gemacht, dass sich bereits aus dem ärztlichen Attest vom 19.03.2001 das Vorliegen eines Dauerschadens ergebe. Die Diagnose Knorpelschädigung nach Unterschenkelquetschtrauma mit Distorsion li. DSG beinhalte zwingend einen Dauerschaden. Die Vorlage der Bescheinigung sei zur Geltendmachung des Dauerschadens auch ausreichend gewesen. Der Eintritt eines Dauerschadens sei bei ihm durch den Abschlussbericht der Berufsgenossenschaft auch belegt. Die Beklagte verhalte sich arglistig und treuwidrig, da sie nach Eingang des Attestes vom 19.03.2001 nicht darauf hingewiesen habe, dass dieses ihrer Ansicht nach für den Nachweis eines Dauerschadens nicht ausreichend sei.

Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der 15-Monatsfrist abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung.

Gründe:

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Gemäß § 8 II (1) Satz 1 AUB 61 muss eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten sein. Sie muss darüber hinaus spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen der Jahresfrist und der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nicht um die Begründung einer Obliegenheit im Sinne von §§17 AUB bzw. § 6 Abs. 3 VVG, sondern lediglich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung (BGH VersR 1978, 1036; VersR 1998, 175, 176). Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer die Einhaltung der Frist verschuldet hat. Die Klausel bezweckt, dass der Versicherer unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers nicht für regelmäßig schwer aufklärbare und unübersehbare Spätschäden eintreten muss. An die ärztlichen Feststellungen der Invalidität sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere braucht zu einem bestimmten Grad der Invalidität noch nicht abschließend Stellung genommen zu sein (BGH Urteil vom 6.11.1996 - IV ZR 215/95 - VersR 1997, 442 = NJW-RR 1997, 277). Erst recht ist nicht erforderlich, dass die Feststellung einen an der Gliedertaxe ausgerichteten Invaliditätsgrad enthält (BGH Urteil vom 9.12.1990 - IV ZR 255/89 - NJW-RR 1991, 539). Die ärztliche Feststellung braucht nicht einmal richtig und auch dem Versicherer nicht innerhalb der Frist zugegangen zu sein (BGH Urteil vom 16.12.1987 - IV a ZR 195/86-VersR 1988, 286).

Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlussfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann (BGHZ 130, 171, 173 f. = VersR 95, 1179, 1180). Es genügt zur Wahrung der Frist, dass innerhalb der Frist dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (BGHZ 137, 174, 178 = VersR 1998, 175, 176; vgl. ferner Senatsurteile vom 27.08.1999 - 10 U 1848/98 - r+s 2000, 129; vom 19.02.1999 - 10 U 1912/97; vom 26.11.1999; vom 19.5.2000 - 10 U 1122/97 - zfs 2000, 454; Beschluss vom 23.3.2001 - 10 W 88/01 - OLGR 2001, 421; vom 5.7.2002 - 10 U 1867/01).

Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass etwaige Ansprüche des Klägers auf Invaliditätsentschädigung verfristet sind. Der Unfall datierte vom 10.8.2000. Fristablauf für die ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität war demnach der 10.11.2001. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht die Bescheinigung des C-A-Krankenhauses vom 19.3.2001 (GA 8) nicht aus, um eine ärztliche Feststellung einer Invalidität zu begründen. Die anlässlich der stationären Behandlung erstellte Diagnose "Knorpelschädigung nach Unterschenkelquetschtrauma mit Distorsion li. OSG" sagt nichts über eine bestehende Invalidität aus. Aus dieser Beschreibung lässt sich entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht zwingend auf einen Dauerschaden schließen, der zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führt. Es handelt sich bei dieser Diagnose auch nicht um eine solche, bei der aus sich selbst heraus bereits ergibt, dass eine unfallbedingte Invalidität besteht, wie etwa bei Gliedverlusten, Querschnittslähmungen etc. Es bedurfte diesbezüglich auch keiner Beweiserhebung seitens der Kammer.

Der auf einer Untersuchung des Klägers vom 11.10.2001 beruhende Bescheid der Berufungsgenossenschaft vom 16.1.2002 anerkennt zwar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %, befristet für die Zeit vom 10.09.2000 bis 31.08.2002, ausdrücklich jedoch nicht eine auf Dauer angelegte Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ob der Kläger auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen (AUB 61) ist, lässt sich diesem Bescheid nicht entnehmen. Letztlich fehlt es an einer ärztlichen Feststellung der Invalidität und ihrer Geltendmachung innerhalb des 15-Monats-Zeitraums.

Die Beklagte hat auch nicht treuwidrig gehandelt, weil sie nach Erhalt der ärztlichen Bescheinigung vom 19.3.2001 nicht erneut darauf hingewiesen hat, dass diese Feststellung für die Geltendmachung eines Invaliditätsanspruchs nicht genügt. Denn der Kläger war durch das Schreiben der Beklagten vom 24.8.2000 (GA 7 RS) bereits ausreichend darüber informiert, welche Anforderungen zur Geltendmachung einer Invaliditätsentschädigung er bis 10.11.2001 zu erfüllen hatte.

Ende der Entscheidung

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