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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 10 U 1243/07
(1)
Rechtsgebiete: ZPO,
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
MB/KK 94 § 4 (5) |
Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten stationärer Heilbehandlung in einer "gemischten Anstalt" kommt es grundsätzlich nicht auf das den VN individuell betreffende Behandlungskonzept an.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
(gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 1243/07
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger am 8. Mai 2008 einstimmig beschlossen: Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. September 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 31. März 2008 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er macht weiter geltend, dass die konkrete Ausgestaltung der erfolgten Behandlung für die Eintrittspflicht des Versicherers maßgeblich sei und dass die in der Klinik angewandten Behandlungskonzepte nicht die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen beinhalten würden. Zudem sei sein Vortrag nicht berücksichtigt worden.
Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Unerheblich ist, warum die fragliche Klinik die Einstufung als gemischte Anstalt durch den Landesverband Nordrhein-Westfalen der PKV letztlich akzeptiert hat, da diese Akzeptanz nur ein Indiz von mehreren für die Einstufung des A-Haus als gemischte Anstalt darstellt, worauf bereits im Hinweisbeschluss hingewiesen wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers nimmt der Hinweisbeschluss auch ausführlich Stellung zu seinem Vortrag, dass die konkrete Ausgestaltung der Behandlung maßgeblich sei. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass es nicht auf die konkrete Art der Behandlung für die Frage einer Leistungspflicht des Versicherers nach § 4 (5) MB/KK 94 ankommt (vgl. Seite 4 und 5 des Hinweisbeschlusses). Unerheblich ist daher, ob die in der Klinik bei dem Kläger angewandten Behandlungskonzepte die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen beinhalteten oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.738,06 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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