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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: 10 U 1252/03
(1)
Rechtsgebiete: VHB 84, VHB 92
Vorschriften:
VHB 84 § 1 Ziffer 1 | |
VHB 84 § 10 Abs. 1 | |
VHB 84 § 13 Ziffer 3 b | |
VHB 92 § 10 Ziffer 2 | |
VHB 92 § 11 Ziffer 1 S. 1 |
Die Situation ist mit einem Krankenhausaufenthalt vergleichbar. Anders mag sich die Situation darstellen, wenn sich eine ältere Person in ein Alters- oder Pflegeheim begibt und dadurch bereits nach außen manifestiert, dass eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes erfolgt.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss
(gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 1252/03
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert
am 27. Januar 2005
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts T. vom 11. September 2003 wird zurückgewiesen.
Soweit die Beklagte teilweise die Berufung zurückgenommen hat, wird sie des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe:
I.
Die Kläger, eine Erbengemeinschaft, nehmen die Beklagte aus Wohngebäude- und Hausratsversicherung aufgrund eines Brandereignisses in Anspruch.
Die Mutter der Kläger war Eigentümerin des Hausgrundstückes in V. Am 25.10.2000 ereignete sich dort ein Wohnungsbrand. Die wegen Alzheimer-Krankheit pflegebedürftige Mutter der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt im Haus der Klägerin zu 1). Der Kläger zu 2) hielt sich ca. 1/ 2 Stunde vor Entdeckung des Brandes in dem versicherten Gebäude auf, um dort Gemüse aus der Tiefkühltruhe zu entnehmen. Gegen ihn wurde wegen Verdachts der Brandstiftung ein Ermittlungsverfahren geführt ( StA T.). Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde abgelehnt.
Die Kläger haben als Gesamthandsgläubiger die Beklagten auf Zahlung von 64.039,31 € nebst 1 % Zinsen unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 4 % und höchstens 6 % seit dem 25.10.2000 bis 4.2.2002 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.2.2002 in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht für das Brandereignis abgelehnt. Sie hat behauptet, der Kläger zu 2) habe den Brand vorsätzlich gelegt. Dies müssten sich die Kläger zurechnen lassen, weil der Kläger zu 2) Repräsentant der verstorbenen Mutter der Kläger gewesen sei. Er habe die Risikoverwaltung für das Gebäude übernommen. Dem stehe nicht entgegen, dass alle das Gebäude betreffenden vertraglichen Verwaltungshandlungen wie Zahlungen usw. von der Klägerin zu 1) erledigt worden seien. Da der Kläger zu 2) den Garten und das Haus gepflegt habe, habe er die tastsächliche Obhut über das Haus ausgeübt. Zur Begründung ihrer Leistungsfreiheit beruft sich die Beklagte ferner auf § 79 VVG. Dem Begehren der Kläger stehe der Arglisteinwand entgegen, weil der Kläger zu 2) das, was die Beklagte an die Kläger leiste, im Wege des Regresses wieder zurückgeben müsse. Außerdem sei Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung eingetreten. Da die Mutter der Kläger auf Dauer bei der Klägerin zu 1) gewohnt habe, habe das Haus nach außen einen unbewohnten Eindruck gemacht. Bezüglich des versicherten Hausrats beruft sich die Beklagte auf § 13 Ziffer 3 b VHB 84, weil die versicherte Wohnung mehr als 60 Tage unbewohnt gewesen sei. Die zwischenzeitlich verstobene Mutter der Kläger habe ihren Lebensmittelpunkt verändert, deshalb sei der Ort des versicherten Hausrates der Aufenthaltsort der Versicherungsnehmerin bei der Klägerin zu 1).
Die Kläger haben bestritten, dass der Kläger zu 2) das versicherte Haus in Brand gesetzt habe. Dem Kläger zu 2) komme keine Repräsentantenstellung zu. Es seien keine leistungsausschließenden Gefahrerhöhungen erfolgt. Der im Haus verbliebene Hausrat sei auch weiterhin versichert gewesen, da die Verstorbene immer die Rückkehr in ihr Haus gewünscht habe.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamthandsgläubiger einen Betrag von 64.039,31 € nebst Zinsen zu zahlen.
Hiergegen hat sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung gewendet. Sie hat unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens geltend gemacht, der Sohn der Versicherungsnehmerin sei sehr wohl Repräsentant gewesen. Es liege eine Eigenbrandstiftung vor. Aufgrund des zum Zeitpunkt des Brandes schon geraume Zeit zurückliegenden Auszugs der Versicherungsnehmerin habe diese ihren Lebensschwerpunkt nicht am Schadensort gehabt, so dass dieser nicht mehr Versicherungsort gewesen sei.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 17. Juni 2004 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten. Die Berufung habe auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte hat darauf hin die Berufung, soweit sie sich gegen Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung gerichtet hat, zurückgenommen. Die Beklagte wendet sich nunmehr nur noch gegen das angegriffene Urteil, soweit das Landgericht Ansprüche aus der Hausratversicherung zugesprochen hat.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger einen über 55.347,35 € liegenden Betrag nebst anteiligen Zinsen zu zahlen.
II. Die Berufung, soweit nicht teilweise zurückgenommen, ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamthandsgläubiger Leistungen aus der Hausratversicherung gemäß § 1 Ziffer 1 VHB 84 zu zahlen. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 17. Juni 2004 ausgeführt hat, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich des versicherten Hausrates Versicherungsort im Sinne von § 10 Ziffer 1 Abs. 1 VHB 84 das vom Brand zerstörte Haus und nicht das Anwesen der Klägerin zu 1) war, in dem sich die Versicherungsnehmerin am Brandtag aufhielt. Gemäß § 10 Ziffer 2 VHB 92 ist Versicherungsort die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung. Nach § 11 Ziffer 1 S. 1 geht im Falle des Wechsels der bisherigen, im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Behält der Versicherungsnehmer in diesem Falle aber die bisherige Wohnung bei, so liegt ein Wohnungswechsel nur vor, wenn er die neue Wohnung in derselben Weise nutzt, wie die bisherige.
Der Senat hat hierzu in seinem Hinweisbeschluss vom 17. Juni 2004 ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme letzteres nicht festgestellt werden konnte. Nach den Bekundungen der Zeugin M. B. hätten sich nur die Kleider der Versicherungsnehmerin bei der Klägerin zu 1) befunden, während der gesamte Hausrat im brandgeschädigten Haus verblieben sei. Die Versicherungsnehmerin habe somit das Anwesen der Klägerin zu 1) nicht wie ihre Wohnung im geschädigten Haus benutzt, vielmehr sei sie lediglich zur Pflege mit in den Haushalt der Klägerin zu 1) aufgenommen worden. Zutreffend habe das Landgericht diesen Ortswechsel eher mit einem Krankenhausaufenthalt als mit einer Wohnsitzverlegung verglichen.
Die Berufung hat diesbezüglich, soweit es Ansprüche aus der Hausratsversicherung betrifft, mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2004 der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Die Berufung ist der Auffassung, dass nicht darauf abzustellen sei, ob der Versicherungsnehmer eine Verlagerung des versicherten Risikos, d.h. eine Verlagerung des Hausrats, vornehmen will (so OLG Hamm VersR 1998, 1277; 1980, 665; 1981, 722; 1988, 239; 1988, 151; a.A. für den Geltungsbereich der VHB 84 OLG Hamm VersR 1992, 740), vielmehr sei im Sinne der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum maßgebend, ob der Versicherungsnehmer seinen Lebensmittelpunkt in die neue Wohnung verlagert habe (OLG Frankfurt VersR 2001, 236; OLG Köln VersR 2000, 450; 1996, 1009; 1990, 1394; OLG Nürnberg, VersR 1991, 659; OLG Hamm VersR 1992, 740; Prölls/Martin/Knappmann, VVG Komm., 27.Aufl. 2004, § 11 VHB 84 Rn. 1 m.w.N.). Dies führt indes nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Dadurch, dass die Versicherungsnehmerin im Dezember 1999 bettlägerig geworden ist und sich ab diesem Zeitpunkt in dem Haushalt ihrer Tochter aufgehalten hat, hat sie nicht bewusst und gewollt ihren Lebensmittelpunkt in eine neue Wohnung verlagert. Maßgebend ist, dass der Versicherungsnehmer auch nach außen deutlich macht, dass er seinen Lebensmittelpunkt auf unabsehbare Zeit in eine andere Wohnung verlegen möchte (OLG Köln VersR 1990, 1394; OLG Hamm VersR 1992, 740). Es kommt nicht darauf, über welchen Zeitraum er sich tatsächlich in einer anderen Wohnung aufhält, sondern ob er auch den Willen hat, seinen bisherigen Lebensmittelpunkt aufzugeben und diesen in eine andere Wohnung zu verlegen. Solange vorliegend die Versicherungsnehmerin - wenn möglicherweise auch in Verkennung ihres Gesundheitszustandes - die Absicht hatte, wieder in ihre bisherige Wohnung zurückzukehren, hat sie nach außen nicht die Absicht bekundet, ihren bisherigen Lebensmittelpunkt zu verlegen. Die Situation ist durchaus mit einem Krankenhausaufenthalt vergleichbar. Anders mag sich die Situation darstellen, wenn sich eine ältere Person in ein Alters- oder Pflegeheim begibt und dadurch bereits nach außen manifestiert, dass eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes erfolgt.
Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, ist die Beklagte auch nicht gemäß § 23 ff. VVG i.V.m. § 13 Ziffer 3 d VHB 84 leistungsfrei geworden. Nach § 13 Ziffer 3 b VHB 84 liegt Gefahrerhöhung dann vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt bleibt. Davon kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht ausgegangen werden. Die Zeugin B. hat hierzu bekundet, dass die Schwester der Verstorbenen fünf bis sechs Mal im Jahr für ca. vier bis sechs Wochen im Haus wohnte, zeitweise mit der Versicherungsnehmerin, später, als diese bettlägerig wurde, allein. Eine zwischenzeitliche Beaufsichtigung lässt den Lauf der Frist neu beginnen (vgl. Prölls/Knappmann, VHB 84, § 13 Rn. 5). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die Wohnung der Versicherungsnehmerin für mehr als 60 Tage unbewohnt war.
Der Senat hält auch daran fest, dass Anlass für die Zulassung der Revision nicht gegeben ist. Er sieht die vorliegende Entscheidung sehr wohl in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur im Übrigen und als konkrete Anwendung anerkannter Maßstäbe auf die Besonderheiten eines Einzelfalls.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 64.039,31 €, ab 21.10.2004 auf 8.691,96 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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