Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 24.01.2003
Aktenzeichen: 10 U 1258/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 128
BGB § 161
BGB § 249
BGB § 291
BGB § 288 a.F.
BGB § 826
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 1258/00

Verkündet am 24. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und den Richter am Landgericht Dr. Janoschek auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. Juli 1997 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.145,98 € (39.402,12 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 1996 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1. Oktober 1996 monatlich, fällig zum ersten eines jeden Monats, einen Betrag in Höhe von 1.356,13 € (= 2.652,36 DM) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Beklagte ist die Lebensgefährtin des Ehemannes der Klägerin K.... L....... Die Ehegatten trennten sich 1990. Ein erster Prozess wegen Trennungsunterhalts wurde 1991/1992 geführt. 1992 wurde auch das Scheidungsverfahren anhängig. 1993 fand ein weiteres Verfahren wegen Trennungsunterhalts statt, das am 11. Januar 1996 durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, Az.: 11 UF 1228/94, beendet wurde. Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte K.... L...... rechtskräftig, an die Klägerin laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 3.900 DM zu zahlen.

K.... L...... war bis Ende 1994 Inhaber einer als KG geführten Bauunternehmung, die ihm Privatentnahmen in einer Größenordnung von 150.000 DM ermöglichte. 1994 liquidierte er die KG. Deren Bilanz wies zum 31. Dezember 1993 einen in diesem Geschäftsjahr erzielten Gewinn von 367.295,36 DM aus. Allerdings standen den Aktiva des Unternehmens aus liquiden Mitteln in Höhe von 4.900,96 DM sowie fälligen Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen im Wert von 246.560,32 DM ausweislich der Bilanz auf der Passivseite Rückstellungen in Höhe von 256.075 DM und Verbindlichkeiten in Höhe von 1.834.979,74 DM gegenüber. Das Anlagevermögen der KG übertrug K.... L...... an die K.... L...... GmbH Bauunternehmung, der er hierüber Rechnungen vom 1. Juni 1994 und 31. Dezember 1994 in einer Gesamthöhe von 290.395 DM erteilte. Die K.... L...... GmbH Bauunternehmung war aus der am 14. Dezember 1973 in das Handelsregister eingetragenen L...... Vermittlungsgesellschaft mbH hervorgegangen, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer vom 6. Mai 1986 an zunächst K.... L...... war. Nachdem diese Gesellschaft im Zuge der Abwicklung der L...... KG in K.... L...... GmbH umbenannt und der Zeuge K.... M....., ein bereits bei der KG beschäftigter Schwiegersohn des K.... L...... und der Klägerin, als weiterer alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer bestellt worden war, wurde die Beklagte, die Alleingesellschafterin der GmbH ist, am 14. März 1995 als deren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen. K.... L...... war bis Ende 2000 als Angestellter der GmbH tätig, wobei er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.647,64 DM erzielte. Von diesem verblieben nach Abzug eines vorab an die L...... GmbH verpfändeten Teilbetrages in Höhe von 1.800 DM monatlich lediglich 2.847,64 DM, wovon K.... L...... als Lebensunterhalt 1.600 DM zustanden. Der Vorabverpfändung lag zugrunde, dass die L...... GmbH K.... L...... laut Darlehensvertrag vom 20. November 1995 ein Darlehen über 169.417,54 DM zur Verfügung gestellt hatte. Für den Vollstreckungszugriff der Klägerin wegen des ihr nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Januar 1996 zustehenden Unterhalts von monatlich 3.900 DM verblieb somit lediglich ein Betrag in Höhe von 1.247,64 DM. Wegen eines zwischenzeitlich aufgelaufenen Unterhaltsrückstandes sowie des infolgedessen monatlich auftretenden Ausfalles an Unterhalt nimmt die Klägerin die Beklagte gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin hat behauptet,

die "Umgründung" des Baugeschäfts und der Übertritt des K.... L...... in ein Angestelltenverhältnis sowie der zwischen diesem und der GmbH geschlossene Darlehensvertrag seien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Beklagten allein zu dem Zweck erfolgt, die Durchsetzung der ihr zustehenden Unterhaltsansprüche zu verhindern. Das Unternehmen sei wirtschaftlich gesund und ertragreich gewesen und werde von den bereits zuvor für die KG maßgeblich tätigen Personen, nämlich K.... L...... und ihren Schwiegersöhnen, geführt. Demgegenüber sei die Beklagte, die - was unstreitig ist - bis zum 31. Dezember 1993 als Angestellte in der Modebranche tätig war, unternehmerisch nicht in der Lage, eine Bauunternehmung zu führen. In Anbetracht ihrer Vortätigkeit und ihres Alters habe die Beklagte auch nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügt, um eine angemessene Gegenleistung für die Übertragung des Anlagevermögens der KG und das Stammkapital für die GmbH in Höhe von 50.000 DM aufzubringen. Dies gelte um so mehr, als die Beklagte auch das in M.... gelegene Wohnhaus der Klägerin und des K.... L...... im Rahmen der von diesem betriebenen Teilungsversteigerung zu einem Bargebot von 60.000 DM unter Übernahme von Grundschulden in Höhe von 890.000 DM ersteigert habe. Im Ergebnis lebe K.... L...... im Rahmen der Lebensgemeinschaft mit der Beklagten von den nun überwiegend dieser zufließenden Unternehmenserträgen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.402,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1996 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 1. Oktober 1996 monatlich 2.652,36 DM zu zahlen, jeweils fällig am ersten eines jeden Monats, im voraus.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet,

die "Umgründung" der Bauunternehmung sei wirtschaftlich geboten gewesen. Die KG sei am Ende des Geschäftsjahres 1993 überschuldet gewesen. Da außerdem erhebliche Steuernachzahlungen aufzubringen gewesen seien und die Banken trotz entsprechender Verhandlungen keine weiteren Kredite zur Verfügung gestellt hätten, sei die KG konkursreif gewesen. Der Steuerberater habe zur Einstellung des Geschäftsbetriebes geraten. Abgesehen davon sei K.... L...... nicht mehr bereit gewesen, die KG fortzuführen, und habe als Angestellter tätig sein wollen. In dieser Situation habe sie mit den Schwiegersöhnen der Klägerin und K.... L...... verabredet, mit der GmbH unter Weiterverwendung des Namens des K.... L...... einen Neuanfang zu wagen. Da sie das Stammkapital für die GmbH in Höhe von 50.000 DM aufgebracht habe, sei sie deren Alleingesellschafterin geworden. Für die GmbH sei dann ein Geschäftskredit über 200.000 DM beschafft worden, für den einer der Schwiegersöhne der Klägerin an seiner Eigentumswohnung eine Grundschuld über 50.000 DM zur Verfügung gestellt habe.

Das Landgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 4. Juli 1997 abgewiesen. Gegen das ihr am 11. Juli 1997 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 11. August 1997 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Berufung vom selben Tag, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. November 1997 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Mit Urteil vom 11. Dezember 1998 hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil vom 11. Dezember 1998 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

Die Klägerin wiederholt, ergänzt und vertieft ihr Vorbringen und beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens erster Instanz behauptet sie,

das Unterhaltsverfahren sei ohne jeden Einfluss auf die "Umgründung" gewesen. Diese sei wegen der aussichtslosen Situation der KG wirtschaftlich notwendig gewesen, wobei das hierfür entscheidende Minuskapital schon lange Zeit zuvor bestanden habe und ständig angewachsen sei. So sei das Minuskapital, das 1992 1.156.348,76 DM betragen habe, 1993 auf 1.269.968 DM angewachsen und habe 1994 schließlich 1.473.711,21 DM, einschließlich der Steuerschulden sogar 1,8 Mio. DM betragen. Überdies hätten kurzfristig fällig werdenden Ansprüchen der KG in Höhe von ca. 256.000 DM Forderungen ihrer Gläubiger in Höhe von 554.000 DM gegenüber gestanden. Damit hätten, nachdem die Banken weitere Kredite nicht gewährt hätten, 300.000 DM an Liquidität gefehlt. In dieser Situation habe sich die Lage der KG als aussichtslos dargestellt. Andernfalls hätte K.... L...... diese weiterbetrieben. So sei die Abwicklung der KG aber unausweichlich gewesen. In diesem Zusammenhang sei deren Betriebsvermögen an die GmbH verkauft und von dieser auch bezahlt worden. Durch diese Vorgehensweise sei kein einziger Gläubiger der Kommanditgesellschaft geschädigt worden. Sie habe daher nicht gegen die Interessen oder den Unterhaltsanspruch der Klägerin gehandelt.

Aufgrund ihres Vermögens und zweier ansehnlicher Erbschaften, die sie gemacht habe, sowie der von dem Schwiegersohn des K.... L...... gestellten Sicherheiten sei sie in der Lage gewesen, namens der GmbH Geschäftskredite über 200.000 DM aufzunehmen. Ihre Erbschaften hätten es auch ermöglicht, das Grundvermögen der GmbH zu übernehmen und eine vorhandene Lagerhalle für etwa 400.000 DM auszubauen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 2. Juli 2001. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von dem Sachverständigen M....... G........ erstattete Gutachten vom 5. April 2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache selbst in vollem Umfang Erfolg.

Der Klägerin stehen die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB zu. Die Beklagte hat den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllt, indem sie die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen deren gegen K.... L...... titulierter Unterhaltsansprüche vereitelt und damit zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die bis auf die Unterhaltsforderungen mittellose Klägerin der öffentlichen Sozialhilfe überantwortet wurde. Die Beklagte handelte dabei in kollusivem Zusammenwirken mit dem Unterhaltsschuldner, K.... L......, um dessen nicht unbeträchtliches Vermögen dem Vollstreckungszugriff der Klägerin zu entziehen und diese Vermögenswerte zum eigenen Vorteil für die mit diesem eingegangene Partnerschaft zu erhalten.

Der Klägerin ist durch den Wegfall sämtlichen Vermögens auf Seiten ihres Unterhaltsschuldners ein Vermögensschaden entstanden. Aufgrund der infolge des kollusiven Vorgehens der Beklagten und des K.... L...... hervorgerufenen Vermögenslosigkeit des Zeugen konnte die Klägerin die ihr diesem gegenüber zustehenden, durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 11. Januar 1996 titulierten Unterhaltsansprüche von monatlich 3.900 DM lediglich in Höhe von 1.247,64 DM realisieren, während sie mit dem Differenzbetrag in Höhe von monatlich 2.652,36 DM ausgefallen ist. Hinsichtlich der Unterhaltsansprüche besteht der Schaden nicht nur darin, dass die Klägerin in der Vergangenheit nur einen Teil des Unterhalts erhalten hat. Darüber hinaus besteht für die Klägerin infolge der Vermögenslosigkeit des K.... L...... auch für die Zukunft keine Möglichkeit, den geschuldeten Unterhalt bei diesem beitreiben zu können. Dass K.... L...... in Zukunft wirtschaftlich in der Lage sein wird, der Klägerin den geschuldeten Unterhalt zu zahlen, ist nicht zu erwarten, zumal er, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. April 2001 mitgeteilt hat, seit Ende 2000 arbeitslos ist. Damit ergibt sich bis einschließlich September 1996 ein Unterhaltsrückstand von 39.402,12 DM, dessen Höhe die Beklagte nicht bestritten hat. Überdies steht der Klägerin zukünftig beginnend mit dem 1. Oktober 1996 ein zum Ersten eines jeden Monats im Voraus fälliger Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.652,36 DM gegen die Beklagte zu. Diese Beträge hat der Senat von Amts wegen in Euro umgerechnet.

Die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes stehen der Anwendung des § 826 BGB nicht entgegen. Zwar kann die Bestimmung in einem Fall, in dem die Anfechtung des zur Unterhaltsbeeinträchtigung führenden Rechtsgeschäfts nach dem Anfechtungsgesetz in Betracht kommt, nur dann Anwendung finden, wenn über den Anfechtungstatbestand hinausgehende besondere Umstände das Urteil der Sittenwidrigkeit tragen (vgl. BGH NJW 2000, 1138 m.w.N.). Ein das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden in grober und anstößiger Weise verletzendes Verhalten ist dabei insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Unterhaltsschuldner durch eine Reihe planmäßiger und in sich zusammenhängender Maßnahmen seines gesamten greifbaren Vermögens entäußert und es einem mit dem Sachverhalt vertrauten Dritten zuwendet, um auf diese Weise dem Unterhaltsberechtigten den Zugriff wegen seiner Unterhaltsforderung zu vereiteln (BGH NJW 1973, 513; FamRZ 1970, 180; NJW 1992, 719; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 1997, Az. 9 U 94/95; LG Oldenburg FamRZ 1996, 861).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte und K.... L...... haben in systematischem Zusammenwirken und zum eigenen finanziellen Vorteil die Vermö-genslosigkeit und die teilweise Unpfändbarkeit des L...... herbeigeführt und die Klägerin auf diese Weise letztlich der Sozialhilfe preisgegeben.

Die Beklagte hat sich 1994 in Kenntnis aller Umstände faktisch die von K.... L......, ihrem Lebensgefährten, bis dahin in der Rechtsform der KG betriebene Bauunternehmung unter dem Deckmantel einer "Umgründung" übertragen lassen und das K.... L...... danach gezahlte Angestelltengehalt durch den Abzug eines der GmbH vorab verpfändeten Teilbetrages in Höhe von 1.800 DM wegen eines gewährten Darlehens dem Vollstreckungszugriff der Klägerin weitgehend entzogen. Infolge dieses planmäßigen, aus einer Reihe im Zusammenhang stehender Teilakte bestehenden Vorgehens wurde K.... L...... weitgehend vermögenslos und war damit nicht mehr in der Lage, seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin nachzukommen.

Das kollusive Zusammenwirken der Beklagten mit dem Schuldner in dem Bestreben, dessen Vermögenswerte zum Nachteil der Klägerin und zum eigenen finanziellen Vorteil beiseite zu schaffen, ergibt sich aus zahlreichen Indizien, die in ihrer Gesamtwürdigung diesen Schluss zulassen:

Insbesondere aus dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 20. September 2000, durch das sie die Notwendigkeit der "Umgründung" des ehemals von K.... L...... als KG betriebenen Bauunternehmens noch plausibler zu machen beabsichtigte, folgt eindeutig, dass für die 1994 vollzogene "Umgründung" kein wirtschaftlich nachvollziehbarer Grund bestand. Zwar hat der von dem Senat mit der Beantwortung der Frage, ob die KG in den Jahren 1993/94 trotz guter Ertragslage überschuldet und konkursreif war, beauftragte Sachverständige G........ in Übereinstimmung mit der von dem Steuerberater der Gesellschaft Dr. J... in dessen Schreiben vom 22. November 1995 vertretenen Auffassung in seinem Gutachten vom 5. April 2002 ausgeführt, dass die KG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zum 31. Dezember 1993 bzw. im Laufe des Jahres 1994 einen Konkursantrag hätte stellen müssen. Diese Feststellung ist allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass K.... L......, der noch in diesem Jahr private Entnahmen in Höhe von 500.000 DM vorgenommen und damit entscheidend zu der von dem Sachverständigen konstatierten Entwicklung beigetragen hat, im Rahmen der 1994 durchgeführten Liquidation der angeblich aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr fortzuführenden KG in der Lage war, diese dergestalt abzuwickeln, dass kein einziger Gläubiger geschädigt wurde. Für die Richtigkeit dieser Darstellung der Beklagten spricht dabei, dass ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG unstreitig seinerzeit nicht gestellt worden ist. Dies deutet aber darauf hin, dass es zu Ausfällen bei den im Konkursverfahren gleichfalls antragsbefugten Gläubigern der Gesellschaft mit diesen zustehenden Forderungen jedenfalls in größerem Umfang nicht gekommen sein kann. Dann müssen aber die Verbindlichkeiten der KG gegenüber deren Gläubigern, die sich nach der Darstellung der Beklagten, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, im Jahr 1994 auf 1.473.711,21 DM, einschließlich der Steuerschulden sogar auf 1,8 Mio. DM belaufen haben, und sei es auch nur teilweise nach Abschluss entsprechender Vereinbarungen und Vergleiche, erfüllt worden sein. Hierzu reichte aber nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten der von der GmbH für das von der KG übernommene Anlagevermögen gezahlte Kaufpreis, der sich ausweislich der von K.... L...... unter dem 1. Juni 1994 und 31. Dezember 1994 gestellten Rechnungen auf lediglich 290.395 DM belaufen hat, bei weitem nicht aus. Dies gilt umso mehr, als der von der GmbH für das übernommene Anlagevermögen gezahlte Kaufpreis nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 22. November 2002, den der Senat ebenfalls seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ausschließlich der M...... .....bank, der das Anlagevermögen der KG sicherungsübereignet war, zugute gekommen ist und damit zur Befriedigung der weiteren Gläubiger der KG von vorne herein nicht zur Verfügung stand. Wenn die KG dessen ungeachtet entsprechend der Darstellung der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 20. September 2000 und 20. November 2002 ordnungsgemäß ohne Durchführung eines Konkursverfahrens und ohne Schädigung eines einzigen ihrer Gläubiger abgewickelt werden konnte, so drängt sich die Annahme auf, dass dies im Rahmen der K.... L...... als seinerzeitigen Komplementär der KG nach §§ 161, 128 HGB treffenden persönlichen Haftung geschehen ist. Dass die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der KG erforderlichen erheblichen Geldmittel aus dem Vermögen oder den "ansehnlichen" Erbschaften der Beklagten stammen, hat diese selbst nicht behauptet. Da andere Geldgeber nicht ersichtlich sind, es K.... L...... nach dem Vortrag der Beklagten im Gegenteil unmöglich war, weitere Fremdmittel zu erhalten, muss dieser selbst über die zur Abwicklung und zumindest teilweisen Befriedigung der Gläubiger der KG erforderlichen Mittel verfügt haben. Bei dieser Sachlage ist allerdings der von dem Sachverständigen G........ geteilten Einschätzung des Zeugen Dr. J..., die KG sei 1994 überschuldet und konkursreif gewesen, weshalb die Umgründung aus rein sachlichen Gründen geboten gewesen sei, nur geringes Gewicht beizumessen. Abgesehen davon, dass dieser Einschätzung allein die von L...... zur Verfügung gestellten Daten zugrunde liegen, was bereits weitgehende Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, beruht sie auf einer isolierten Betrachtung der wirtschaftlichen Situation der KG ohne Berücksichtigung der K.... L...... sonst zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen und finanziellen Mittel und Möglichkeiten.

Ist aber unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten davon auszugehen, dass es K.... L...... möglich war, die KG ordnungsgemäß, ohne einen einzigen Gläubiger zu schädigen, abzuwickeln, ist kein Grund von der Beklagten vorgetragen oder sonst ersichtlich, der die "Umgründung" erforderlich gemacht hätte, es sei denn, diese erfolgte zu dem von der Klägerin behaupteten Zweck, K.... L...... "arm zu machen", um sie um die ihr zustehenden Unterhaltsansprüche zu bringen. Wenn L...... zu einer Abwicklung der KG in der Lage war, hätte er diese auch weiter betreiben können. Dass die insoweit in erster Instanz angegebenen gesundheitlichen Probleme des K.... L...... nur vorgeschoben waren, folgt dabei schon daraus, dass die Beklagte in dem genannten Schriftsatz vom 20. September 2000 selbst vorgetragen hat, dieser hätte " die KG selbstverständlich weiter betrieben", wenn es einen Ausweg aus dieser wirtschaftlich ausweglosen Situation gegeben hätte.

Vor diesem Hintergrund relativiert sich auch die angebliche Weigerung der Banken, die der KG eingeräumte Kreditlinie auszuweiten und weitere Kredite zur Verfügung zu stellen. Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass auch der durch die Vorlage der Schreiben der M...... .....bank vom 6. Juli 1990 und 18. September 1990 für das Jahr 1990 belegten Weigerung der Bank, der KG weitere Kredite zu gewähren, jede Aussagekraft fehlt. Hieraus kann in Anbetracht der Tatsache, dass K.... L...... offenbar in der Lage war, die KG trotz nach dem Vorbringen der Beklagten sich bis 1994 sukzessive verschlechternder wirtschaftlicher Lage ohne Konkursverfahren abzuwickeln, ihm also erhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden haben müssen, gleichfalls nicht darauf geschlossen werden, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Fortführung des Unternehmens nicht möglich gewesen wäre.

Die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise wird durch das weitere Vorbringen der Beklagten belegt, das, was die finanzielle Leistungskraft der neu gegründeten Gesellschaft anlangt, in sich widersprüchlich ist. So hat die Beklagte zwar eine von der ....kasse M.... am 6. Februar 1995 ausgestellte Kreditzusage über 200.000 DM vorgelegt. Zugleich hat sie aber behauptet, die Gesellschaft habe nicht nur das Anlagevermögen der KG zu den von K.... L...... in Rechnung gestellten Beträgen von insgesamt 290.395 DM übernommen und eine Lagerhalle für rund 400.000 DM ausgebaut, sondern habe überdies K.... L...... zur Tilgung seiner Steuerschulden mit Darlehensvertrag vom 20. November 1995 einen Kredit über 169.417,54 DM zur Verfügung gestellt. Woher der unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten sich auf immerhin 659.812,54 DM belaufende Differenzbetrag (200.000 DM - 290.395 DM - 400.000 DM - 169.417,54 DM) stammt, hat die Beklagte dagegen nicht in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Beklagte außerdem aus eigenen Mitteln nicht nur die Stammeinlage für die GmbH in Höhe von 50.000 DM aufgebracht haben will, sondern überdies am 22. März 1995 für ein Bargebot von 60.000 DM das mit Grundschulden in Höhe von 890.000 DM belastete ehemalige Haus des K.... L...... und der Klägerin ersteigert hat. Woher die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel von immerhin 110.000 DM stammen, lässt sich dem inhaltsleeren Vortrag der Beklagten gleichfalls nicht entnehmen. Dass sie selbst über diese verfügte, versteht sich, da die zu diesem Zeitpunkt 36-jährige Beklagte bis zum 31. Dezember 1993 als Angestellte in einem Modeunternehmen tätig war, nicht von selbst. Daher wäre es, nachdem die Klägerin die finanzielle Leistungskraft der Beklagten unter Hinweis auf deren bisherige berufliche Tätigkeit und ihr Alter bereits in der Berufungsbegründung vom 13. November 1997 substantiiert in Abrede gestellt hat, an der Beklagten gewesen, nachvollziehbar darzutun, dass sich die behaupteten Investitionen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gehalten haben. Auch wenn im Rahmen des § 826 BGB der Anspruchsteller für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet ist, hätte es in Anbetracht der oben dargestellten, auch von der Klägerin ins Feld geführten Auffälligkeiten der Beklagten oblegen, substantiiert zu ihrer finanziellen Leistungskraft vorzutragen. Insoweit genügt die von der Beklagten erstmals im Schriftsatz vom 20. November 2002 aufgestellte Behauptung, sie sei aufgrund ihres Vermögens und zweier ansehnlicher Erbschaften in der Lage gewesen, den Beginn der Arbeit der GmbH zu ermöglichen, nicht den an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag zu stellenden Anforderungen und ist daher unbeachtlich. Die Beklagte hat weder zur Höhe ihres Vermögens noch zum Umfang der behaupteten Erbschaften irgendwelche konkreten Angaben gemacht. Für den Senat nachvollziehbar zu ihren finanziellen Verhältnissen im Jahr 1994 vorzutragen, bestand für die Beklagte aber schon deshalb jeder Anlass, weil die Klägerin substantiiert behauptet hatte, die Beklagte habe über keine nennenswerten finanziellen Mittel verfügt. Hinzu kommt, dass sich nach ihrem eigenen Vortrag bereits im ersten Geschäftsjahr der GmbH bei dieser eine Deckungslücke von 659.812,54 DM auftat und sie selbst in den Jahren 1994 und 1995 weitere 110.000 DM für die Stammeinlage der GmbH und den Erwerb des Hauses des K.... L...... aufgebracht haben will. Die Herkunft der für die behaupteten geschäftlichen und privaten Investitionen benötigten Mittel in Höhe von insgesamt 769.812,54 DM ist mit der Inanspruchnahme eines Geschäftskredites von lediglich 200.000 DM und der lapidaren Behauptung, über eigenes Vermögen verfügt und zwei ansehnliche Erbschaften gemacht zu haben, nicht hinreichend belegt.

Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nach ihrer Darstellung die Banken überdies veranlasst haben will, der neu gegründeten Gesellschaft zu Beginn von deren Geschäftstätigkeit einen Betriebsmittelkredit von 200.000 DM zur Verfügung zu stellen. Dies ist um so erstaunlicher, als die von der branchenfremden und im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit nicht auf der Führungsebene angesiedelten Beklagten geführte GmbH auf demselben Geschäftsgebiet und mit demselben Führungspersonal tätig werden sollte, wie die von dem langjährigen Kenner der Branche L...... zuvor geleitete und gescheiterte KG. In diesem Zusammenhang fehlt wiederum jeder Vortrag der Beklagten, dass und in welcher Form sie für diesen Kredit neben der von einem der Schwiegersöhne des K.... L...... gestellten Grundschuld in Höhe von 50.000 DM selbst irgendwelche Sicherheiten gestellt hat und woher diese stammen.

Auch die bei näherem Hinsehen nicht nur nicht nachvollziehbaren, sondern überdies in sich widersprüchlichen Angaben der Beklagten in finanzieller Hinsicht sprechen damit für die Richtigkeit der bereits oben angestellten Vermutung, dass K.... L...... über aus den vorgelegten Bilanzen der KG und GmbH nicht ersichtliche und damit weder deren Steuerberater Dr. J... noch dem Sachverständigen G........ bekannte und erfassbare finanzielle Mittel verfügt hat, die nicht nur zur Abwicklung der KG ohne Durchführung eines Konkursverfahrens ausreichten, sondern es auch ermöglichten, die unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten bereits im Jahre 1994 bestehende, mehr als 650.000 DM betragende Unterfinanzierung der GmbH zu decken, deren Stammeinlage in Höhe von 50.000 DM aufzubringen und weitere 60.000 DM für den Erwerb des Hauses zu zahlen.

Für diese Annahme spricht auch, dass die Beklagte das Haus des K.... L...... und der Klägerin bereits in der Anlaufphase der GmbH am 22. März 1995 ersteigert und damit ein weiteres erhebliches wirtschaftliches Risiko auf sich genommen hat. Zwar betrug das Barzahlungsgebot für das Haus lediglich 60.000 DM. Allerdings war es mit Grundschulden in Höhe von 890.000 DM belastet. Da mangels substantiierten Vortrages der Beklagten nicht ersichtlich ist, dass diese zur Übernahme der mit der Ersteigerung des Hauses verbundenen weiteren erheblichen wirtschaftlichen Belastung in der Lage war, deutet auch der Umstand, dass sie das Wohnhaus in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der für sie finanziell belastenden und riskanten "Umgründung" und dem behaupteten Neubeginn der GmbH ersteigert hat, darauf hin, dass die insoweit erforderlichen, erheblichen finanziellen Mittel nicht der Beklagten zur Verfügung standen, sondern von einem Dritten bereit gestellt wurden. Bei diesem kann es sich nach Lage der Dinge und insbesondere bei Berücksichtigung der Interessenlage nur um K.... L...... selbst gehandelt haben.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die berufliche Qualifikation der Beklagten. Die Beklagte war ausweislich der vorgelegten Bescheinigung ihres vormaligen Arbeitgebers noch bis zum 31. Dezember 1993 als nicht auf der Führungsebene angesiedelte Angestellte in der Modebranche tätig. Vor diesem beruflichen Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sie bereits Ende 1994 in der Lage gewesen sein soll, eine Bauunternehmung mit Erfolg zu führen, die zuvor unter sach- und fachkundiger Führung am Markt gescheitert war. Dass dies nach der Durchführung der "Umgründung" möglich war, legt gleichfalls den Schluss nahe, dass sie lediglich als "Strohfrau" für K.... L...... fungiert hat und die "Umgründung" allein zu dem Zweck erfolgt ist, dessen Vermögen dem Vollstreckungszugriff der Klägerin zu entziehen.

Für die Richtigkeit dieses Schlusses spricht neben den bereits dargelegten Erwägungen auch der von der Beklagten vorgelegte Darlehensvertrag vom 20. November 1995. Da die GmbH unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten aufgrund der erwähnten Kreditzusage lediglich über 200.000,00 DM verfügen konnte, war sie tatsächlich mangels hinreichender finanzieller Ausstattung nicht in der Lage, K.... L...... ein Darlehen, zumal in der behaupteten Höhe, zu gewähren. Der Sinn des mit diesem geschlossenen Darlehensvertrages kann daher bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des zu entscheidenden Falles nur darin bestanden haben, das von K.... L...... als Angestelltem der GmbH erzielte Einkommen wiederum dem Vollstreckungszugriff der Klägerin zu entziehen. Der Abschluss des Darlehensvertrages stellt sich damit als weitere Maßnahme der mit L...... planmäßig zusammenwirkenden Beklagten dar, den Vollstreckungszugriff der Klägerin in dessen Vermögen weitgehend zu vereiteln.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der zeitliche Zusammenhang der vorstehend dargestellten Vorgänge mit dem von der Klägerin von 1993 an betriebenen und durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Januar 1996 abgeschlossenen Verfahren auf Trennungsunterhalt. Obwohl das Kapitalkonto der KG nach dem Vortrag der Beklagten bereits seit 1990 erheblich negativ war und ihre Hausbank bereits ausweislich der vorgelegten Schreiben vom 6. Juli 1990 und 18. September 1990 bereits in diesem Jahr eine Ausweitung der Kreditlinie verweigert hatte, ergab sich die wirtschaftliche Notwendigkeit ihrer Liquidierung und der damit einhergehenden "Umgründung" erst 1994. Bemerkenswert ist auch die zeitliche Nähe des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 20. November 1995 mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 11. Januar 1996, das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. November 1995 ergangen ist. Bei lebensnaher Betrachtung deutet der zeitliche Zusammenhang der vorstehend geschilderten Vorgänge in Anbetracht der Gesamtumstände daher gleichfalls darauf hin, dass die Beklagte und K.... L...... bestrebt waren, den nach einem jahrelangen Rechtsstreit titulierten Unterhaltsanspruch der Klägerin ins Leere laufen zu lassen, und dass sie, um dieses Ziel zu erreichen, eine Reihe im Zusammenhang miteinander stehender und aufeinander abgestimmter Maßnahmen ergriffen haben. Bemerkenswert ist dabei auch, dass K.... L......, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. April 2001 nach Zugang des in dem Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 9. März 2001 enthaltenen Vergleichsvorschlages mitgeteilt hat, seine Tätigkeit für die GmbH Ende 2000 eingestellt hat und seither arbeitslos ist. Der diesem Schritt zugrunde liegende Entschluss beruhte in Anbetracht der vorstehend geschilderten Umstände und Zusammenhänge offenbar auf der Überlegung, die Klägerin von der weiteren Durchführung des Verfahrens abzuhalten und stattdessen den von der Beklagten unterbreiteten Vergleichsvorschlag anzunehmen. Sonstige Gründe, die L...... zur Einstellung seiner Tätigkeit in der Bauunternehmung der Beklagten bewogen haben könnten, hat diese nämlich nicht vorgetragen.

Bei Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der sich aus dem Vortrag der Beklagten ergebenden wirtschaftlichen Ungereimtheiten und Widersprüche sowie des zeitlichen Zusammenhangs mit dem von der Klägerin parallel durchgeführten Verfahren wegen des ihr zustehenden Trennungsunterhalts, ist der Senat aufgrund des Verhaltens des K.... L...... davon überzeugt, dass er durch die "Umgründung" seiner Bauunternehmung und den Abschluss des Darlehensvertrages vom 20. November 1995 seine Vermögenslosigkeit zum Schaden der Klägerin erreichen wollte, um so die Durchsetzung der dieser zustehenden Unterhaltsansprüche zu vereiteln. Zur Verwirklichung dieses Ziels hat die Beklagte beigetragen, indem sie Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH geworden ist und den K.... L...... als Angestelltem gezahlten Lohn durch den Abschluss des Darlehensvertrages und die Vorpfändung wesentlich reduziert hat. Da die von ihr behaupteten Gründe für dieses Vorgehen, wie dargelegt, nicht geeignet sind, diese Überzeugung zu widerlegen, sind die planmäßig aufeinander abgestimmten Handlungen der Beklagten und K.... L......s als sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB anzusehen. Der Gesamtcharakter des Vorgehens der Beklagten und des K.... L...... wird dabei auch dadurch geprägt, dass die Klägerin auf Unterhaltszahlungen K.... L......s notwendig zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen war. Die Unterhaltsleistungen stellen ihr Einkommen dar, nach dessen Ausfall sie seit 1996 auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Bei dieser Sachlage bedurfte es entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung auch in Anbetracht der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen in dieser Sache am 11. Dezember 1998 ergangenem Urteil keiner weiteren Beweisaufnahme. Der Senat hat seiner Entscheidung in Bezug auf die objektiven Umstände des zu entscheidenden Falles, insbesondere was die wirtschaftliche Entwicklung der L...... KG bis zum Jahr 1994, ihre wirtschaftliche Situation im Jahr 1994, die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH und der Beklagten selbst anlangt, deren Sachvortrag zugrunde gelegt. Zur Bestätigung dieser objektiven Umstände bedurfte es daher einer Beweisaufnahme weder durch Vernehmung der von der Beklagten als Zeugen benannten K.... L...... und Dr. J... noch durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten. Es bestand auch keine Veranlassung, den Zeugen Dr. J... zu den Gründen für die "Umgründung" zu hören. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass diese Frage nach einer Gesamtwürdigung aller in die Betrachtung einzustellender Umstände durch den Tatrichter zu entscheiden und damit dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Abgesehen davon unterstellt der Senat auch, dass sich die "Umgründung" aus der Sicht des Zeugen Dr. J... aufgrund der ihm von K.... L...... zugänglich gemachten Informationen und der daraus herzuleitenden Überschuldung und Konkursreife der KG als einziger Ausweg darstellte, die Unterhaltsansprüche der Klägerin für ihn in diesem Zusammenhang von völlig untergeordneter Bedeutung waren und die Idee zur Durchführung der "Umgründung" von ihm stammt. Die Motivation des Zeugen, zu der "Umgründung" zu raten, lässt aber keine Rückschlüsse auf die Beweggründe des K.... L...... und der Beklagten zu, die diese veranlassten, diesen Rat zu befolgen. Dass der Zeuge Dr. J... zu den für die Entscheidung des vorliegenden Falles ausschlaggebenden inneren Tatsachen, nämlich der Motivation K.... L......s einer- und der Beklagten andererseits, Angaben machen kann, hat aber auch die Beklagte nicht behauptet. Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Einschätzung des Zeugen Dr. J... zur wirtschaftlichen Situation der KG im Jahr 1994 ausschließlich auf den ihm von K.... L...... zugänglich gemachten, manipulierbaren Informationen beruhte und überdies nicht berücksichtigte, dass L...... aus diesen Unterlagen nicht ersichtliche finanzielle Mittel in einer solchen Höhe zur Verfügung gestanden haben müssen, dass er in der Lage war, die KG ohne Konkursverfahren abzuwickeln. Gerade hierauf kommt es für die von dem Senat anzustellende Gesamtbetrachtung aber entscheidend an.

Die Beklagte hat den der Klägerin entstandenen Schaden vorsätzlich verursacht. Sie lebt seit 1990 mit K.... L...... zusammen und hat als dessen Lebensgefährtin die zwischen diesem und der Klägerin geführten Unterhaltsverfahren miterlebt. Infolgedessen war ihr auch bekannt, dass die nicht berufstätige Klägerin auf die Zahlung von Unterhalt angewiesen war. Sie wusste damit, dass die Realisierung der Unterhaltsansprüche der Klägerin notfalls durch die Vollstreckung in die von K.... L...... als KG betriebene Bauunternehmung erfolgen würde. Wenn sie sich in dieser Situation aktiv an der "Umgründung" des Unternehmens beteiligte, indem sie als dessen Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin fungierte, so folgt daraus, dass sie nicht nur erkannte, dass das gemeinsame Vorgehen mit L...... zu einer Gefährdung der Unterhaltsansprüche der Klägerin führen musste, sondern dass es ihr hierauf gerade ankam. Dass die Beklagte wollte, dass die Klägerin mit einem Großteil ihrer Unterhaltsansprüche ausfiel, wird schließlich durch den Abschluss des Darlehensvertrages vom 20. November 1995 belegt. Da die GmbH bei Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin zur Gewährung des Darlehens mangels ausreichender Mittel nicht in der Lage war, konnte der Abschluss des Vertrages nur dem Zweck dienen, den nach der "Umgründung" des Bauunternehmens an K.... L...... gezahlten Angestelltenlohn gleichfalls zu weiten Teilen dem Vollstreckungszugriff der Klägerin zu entziehen.

Ob die Beklagte dabei im Bewusstsein der Sittenwidrigkeit ihres Vorgehens handelte, ist unerheblich. Es genügt, dass ihr die das Sittenwidrigkeitsurteil begründenden Umstände bekannt waren. Diese Kenntnis war bei der Beklagten, wie aus dem Vorstehenden folgt, vorhanden.

Die Beklagte hat die Klägerin nach §§ 826, 249 BGB so zu stellen, als ob die schädigende Handlung, die vorstehend beschriebenen Vermögensverschiebungen, nicht vorgenommen worden wäre. In diesem Fall hätte die Klägerin bei K.... L...... aber einerseits die fälligen Zahlungsansprüche, andererseits aber auch die zukünftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge realisieren können. Gegen die Klageforderung bestehen dabei auch hinsichtlich des geltend gemachten Zukunftsschadens keine Bedenken. Was den künftigen Unterhalt angeht, hat die Klägerin zulässigerweise wegen zukünftiger Schadensersatzforderungen Klage erhoben (§ 258 ZPO). Dabei steht der Verurteilung der Beklagten auch nicht entgegen, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger in Zukunft ändern können. Ebenso wie eine Änderung der Verhältnisse von Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger im Wege einer Abänderungsklage geltend gemacht werden können, besteht diese Möglichkeit auch für die Beklagte.

Eine Veranlassung, die Verurteilung der Beklagten zeitlich oder der Höhe nach zu beschränken, besteht nicht. Ohne die "Umgründung" des Baugeschäfts hätte die Klägerin die Möglichkeit, ihre Unterhaltsansprüche dauerhaft zu realisieren, weil ihr mit der Bauunternehmung K.... L......s ein geeignetes Vollstreckungsobjekt zur Verfügung gestanden hätte. Da die Beklagte dieses Geschäft wenn auch in der Rechtsform einer GmbH bis zum heutigen Tag mit Erfolg betreibt, ist davon auszugehen, dass dies dem wesentlich erfahreneren L...... ebenfalls möglich gewesen wäre, so dass die Klägerin die Vollstreckung wegen des ihr zustehenden Unterhalts mit Erfolg hätte betreiben können.

Das Vorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, diese Annahme zu widerlegen. Soweit sie vorgetragen hat, K.... L...... sei seit Dezember 2000 arbeitslos und beabsichtige, den Ruhestand anzutreten, ist dies unerheblich. Hätte der Zeuge die KG nicht in sittenwidriger Schädigungsabsicht an die Beklagte verschoben, um die Klägerin um ihre Unterhaltsansprüche zu bringen, hätte er das Geschäft an einen Nachfolger verkaufen können, so dass für die Klägerin auch in diesem Fall eine Vollstreckungsmöglichkeit bestanden hätte (vgl. BGH VersR 1970, 403 f). Abgesehen davon fehlen hinreichend konkrete Angaben der Beklagten zu den Gründen für das Ausscheiden K.... L......s und hinsichtlich seiner derzeitigen Einnahmen, so das es bis auf weiteres bei ihrer Verpflichtung, den gesamten der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen, verbleiben muss.

Die geltend gemachten Zinsen konnten der Klägerin gemäß §§ 291, 288 BGB a.F. erst vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, dem 29. November 1996 an, zuerkannt werden, da sie einen früheren Verzugsbeginn nicht vorgetragen hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 77.103,45 € (= 150.801,24 DM = 39.402,12 DM + 42 x 2.652,36 DM) festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat hat, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der Prüfung dieser Frage gesteigertes Gewicht beigemessen. Er sieht im Ergebnis, zumal nach der im vorliegenden Verfahren bereits ergangenen Revisionsentscheidung, die Sache als Einzelfallentscheidung auf der Grundlage tatrichterlicher Sachverhaltswürdigung an. Grundsätzliche Bedeutung ist demnach ebenso zu verneinen wie die Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

Zurück