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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 11.11.2005
Aktenzeichen: 10 U 1325/04
Rechtsgebiete: HGB, AnfG


Vorschriften:

HGB § 25
HGB § 25 Abs. 1
AnfG § 3 Abs. 2 Satz 1
Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB genügt ein Teilerwerb, sofern diejenigen Teile, die den Kern des Unternehmens ausmachen - also den Tätigkeitsbereich bestimmen, mit dem es nach außen in Erscheinung tritt - übertragen werden.

Der Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 HGB knüpft daran an, dass der neue Unternehmensträger das Geschäft tatsächlich unter einer Firma fortführt, die sich mit derjanigen des bisherigen Inhabers in ihrem Kern gleicht. Es bleibt ohne Bedeutung, ob der ehemalige Inhaber dem neuen auch seine Firma mit übertragen hat.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 1325/04

Verkündet am 11. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Amtsgericht Dr. Janßen auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch haftend mit der Firma Auto L... GmbH 9.416,20 € nebst 12 % Zinsen seit dem 7. März 1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 6 % und die Beklagte zu 94 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen ihm zustehender Forderungen gegen die Firma Auto L... GmbH in Anspruch.

Der Kläger ist Inhaber titulierter Forderungen in Höhe von insgesamt 43.672,75 € nebst Zinsen gegen die Firma Auto L... GmbH in G.... Geschäftsführerin der Schuldnerin ist die Großmutter der Beklagten; Gesellschafter sind die Großmutter und der Vater der Beklagten. Ausweislich des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 8. Juni 2000 setzt sich die Hauptforderung im Einzelnen wie folgt zusammen:

1. Gem. Vertrag, Wagen vom 11.1.1996 40.000,00 DM (20.451,68 €),

2. gem. Benzinlieferung vom 24.4.1996 18.416,49 DM (9.416,20 €),

3. gem. Waschanlage vom 15.11.1996 27.000,00 DM (13.804,88 €).

Wegen der Einzelheiten dieser Forderungen wird auf den rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 8. Juni 2000 (Bl. 53 GA) verwiesen.

Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war ausweislich der Handelsregistereintragung vom 30. März 1993 der An- und Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen, der Betrieb einer Kfz-Werkstatt, der Betrieb einer Tankstelle, der Handel mit Kfz-Zubehör aller Art sowie der Betrieb eines Abschleppdienstes und die Vermietung von Fahrzeugen aller Art.

Nachdem die Auto L... GmbH den Betrieb der Tankstelle zum 31. März 2001 gewerberechtlich abgemeldet hatte, meldete die Beklagte zum 1. April 2001 unter derselben Anschrift ein Tankstellengewerbe an, das sie unter der Bezeichnung "BFT-Tankstelle L..." betreibt. In einer von der Beklagten vorgelegten Durchschrift eines Gesellschafterbeschlusses vom 29. März 2001 heißt es unter anderem: "... Die Tankstelle, welche ebenfalls von der Autohaus L... GmbH betrieben wird, kann ab dem 1. April 2001 nicht mehr bewirtschaftet werden ... Deshalb wird die Tankstelle ab dem 1. April 2001 von P... L... geführt. Der Warenbestand, das Inventar und die bisher entstandenen Kosten für den Umbau werden Frau L... in Rechnung gestellt und sind der GmbH zu vergüten. In Zukunft auftretende Kosten wie anteiliger Strom, Heizung, Wasser, Kanal, Telefonkosten und Personalkosten sollen monatlich in Rechnung gestellt werden ..."

Nachdem die vom Kläger betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 8. Juni 2000 in das Vermögen der Auto L... GmbH nicht zur Befriedigung des Klägers geführt hatte, hat dieser mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. April 2002 gegenüber der Beklagten die Anfechtung der "Übertragung der Tankstelle" gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG erklärt. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst im Wege der Gläubigeranfechtung Duldung der Zwangsvollstreckung in im Klageantrag näher bezeichnete Gegenstände begehrt.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Schuldnerin Auto L... GmbH habe die Tankstelle nebst Kiosk unentgeltlich auf die Beklagte übertragen und damit seine Vollstreckungsmöglichkeiten vereitelt. Die Beklagte sei daher aufgrund der von ihm erklärten Anfechtung zur Duldung der Vollstreckung in die zum Betrieb der Tankstelle und des Kiosks gehörenden Gegenstände verpflichtet; hilfsweise schulde sie Ersatz des Wertes dieser Gegenstände, wobei er diesen mit 9.999 € beziffert hat.

Im Übrigen hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte hafte für die im Tankstellenbetrieb der Schuldnerin begründeten Verbindlichkeiten auch unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung und nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den Betrieb der Tankstelle und des Kiosks, H... Straße .., ..... G..., bestehend aus Tankstelleneinrichtungen (16 Zapfstellen), einem Verkaufsraum sowie Nebeneinrichtungen (Toilette, Wasser, Staubsauger, Luftauffüllanlage) bis zur vollständigen Befriedigung der gegen die Firma Auto L... GmbH, H... Straße .. a, ..... G..., durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 8. Juni 2000 titulierten Forderungen des Klägers aus Benzinlieferungen in Höhe von 18.416,49 DM (9.416,20 €) nebst 12 % Jahreszinsen seit dem 7. März 1998 (Hauptforderung zu I. 2 des Titels) zu dulden und zwar in folgende Gegenstände:

1 Regaleinrichtung, 3 Kühlschränke, 1 Kaffeemaschine incl. Zubehör, 1 Aufrechttruhe (für Pizza), 1 Eistruhe (für Eis), 1 Ladentheke, 1 Staubsauger incl. Zubehör, 1 Preismast, 1 Preistransport, Kassenbestand, Zigaretten, Zubehörartikel, Batterien, Zeitschriften, Getränke, Autobatterien und Kanister, Eis und Tiefkühlkost, Süßwaren und Lebensmittel, Öl (Dosenware), Kraftstoffe;

hilfsweise,

Wertersatz durch Zahlung in Höhe von 9.999 € an den Kläger zu leisten,

äußerst hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch mit der Firma Auto L... GmbH 9.416,20 € nest 12 % Zinsen hieraus seit dem 7. März 1998 zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2004 ist auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers Versäumnisurteil ergangen. Die Beklagte hat hiergegen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat sodann beantragt,

das Versäumnisurteil vom 24. März 2004 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 24. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

der Betrieb der Tankstelle sei an sie veräußert worden. Aufgrund von Umweltauflagen sei eine Sanierung der Tankstelle erforderlich geworden, deren Kosten sich auf etwa 189.178 € belaufen hätten. Da die Kosten durch die Auto L... GmbH nicht hätten aufgebracht werden können und eine Finanzierung seitens der Bank aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin nicht möglich gewesen sei, habe sich die Beklagte bereit erklärt, den Tankstellenbetrieb zu erwerben und die Tankstelle neu zu eröffnen. Der Kaufpreis habe 66.947,39 € betragen. Ein Kaufvertrag in schriftlicher Form sei innerhalb der Familie nicht für erforderlich gehalten worden. Aus dem Gesellschafterbeschluss vom 29. März 2001 sei jedoch ersichtlich, dass vorliegend eine entgeltliche Übernahme erfolgt sei. Die Zahlungen auf den Kaufpreis würden durch Kontoauszüge der Beklagten belegt. Darüber hinaus sei die Bezahlung zum Teil auch durch Kraftstoff, den die Auto L... GmbH nach wie vor benötigt habe, erfolgt. Eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Aufgrund der Kaufpreiszahlung sei auch objektiv keine Gläubigerbenachteiligung gegeben. Eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 HGB liege hinsichtlich der Tankstelle ebenfalls nicht vor, da es sich bei der Tankstelle für den Rechtsverkehr nach außen erkennbar lediglich um einen untergeordneten Teil des von der Auto L... GmbH betriebenen Unternehmens handele. Im Größenvergleich beanspruche die Tankstelle lediglich - insoweit unstreitig - etwa ein Fünftel der gesamten Gebäudefläche.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 21. September 2004 das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, eine objektive Gläubigerbenachteiligung sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Nachdem die Beklagte eine Gegenleistung in Gestalt des Kaufpreises von 66.947,39 € im Einzelnen substantiiert vorgetragen habe, hätte der Kläger nachweisen müssen, dass die Schuldnerin von der Beklagten für die Übertragung der fraglichen Gegenstände keine angemessene Gegenleistung erhalten habe. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch rechtfertige sich auch nicht nach § 25 Abs. 1 HGB unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung. Hier sei nämlich nicht der Schwerpunkt des Unternehmens auf die Beklagte übertragen worden, da die von der Beklagten übernommene Tankstelle lediglich ein Fünftel der von der Auto L... GmbH genutzten Gesamtfläche beanspruche.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags geltend macht, es liege eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor. Darüber hinaus hafte die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier vom 21. September 2004 entsprechend den erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2005 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass sie ihren Berufungsantrag auf die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 9.416,20 € nebst 12 % Zinsen jährlich hieraus für die Zeit ab dem 7. März 1998 beschränke.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch zur Firma Auto L... GmbH 18.416,49 DM (= 9.416,20 €) nebst 12 % Zinsen seit dem 7. März 1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, verteidigt das landgerichtliche Urteil und ist weiter der Auffassung, es liege weder eine Gläubigerbenachteiligung vor noch seien die Voraussetzungen des § 25 HGB erfüllt.

Der Senat nimmt im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist begründet.

Dem Kläger steht der zuletzt ausschließlich geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 9.416,20 € gemäß § 25 Abs. 1 HGB gegen die Beklagte gesamtschuldnerisch haftend mit der L... GmbH zu. Die Beklagte als Inhaberin der Einzelfirma Freie Tankstelle, Inhaberin P... L..., haftet aus § 25 Abs. 1 HGB für die dem Kläger gegenüber der L... GmbH entstandenen Ansprüche, weil sie das Handelsgeschäft der L... GmbH erworben und unter deren Firma fortgeführt hat.

Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB genügt ein Teilerwerb, sofern diejenigen Teile, die den Kern des Unternehmens ausmachen - also den Tätigkeitsbereich bestimmen, mit dem es nach außen in Erscheinung tritt - übertragen werden. Ob die Beklagte das ganze oder nahezu das gesamte Vermögen der L... GmbH übernommen hat, ist demgegenüber unerheblich (vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 31.1.2001, Az. 2 U 124/00; BGH NJW 1982, 1647; Schleswig-Holsteinisches OLG NJW RR 2004, 417 ff; OLG Frankfurt OLGR 2001, 67 - 69). Vielmehr greift die in § 25 Abs. 1 HGB vorgesehene Rechtsfolge auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt. Entscheidend ist dabei allein die tatsächliche Weiterführung des Handelsgeschäftes.

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beklagte hat den wesentlichen Kern des Handelsgeschäfts der L... GmbH weiter übernommen. Unstreitig hat die Beklagte den Betrieb der Tankstelle weitergeführt. Das entsprechende Gewerbe der L... GmbH wurde zum 31. März 2001 abgemeldet und die Beklagte hat das Gewerbe angemeldet. In dem von der Beklagten vorgelegten Gesellschafterbeschluss vom 29. März 2001 heißt es dementsprechend, dass die Tankstelle ab dem 1. April 2001 von der Beklagten geführt wird. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Landgerichts, nach der die von der Beklagten übernommene Tankstelle lediglich ein untergeordneter Bestandteil der Auto L... GmbH, der lediglich ein Fünftel der von der Schuldnerin genutzten Gebäudefläche beanspruchte, gewesen sei. Bei der Prüfung der Frage, ob der Kern des Unternehmens übernommen wird, kommt es nicht auf die räumlichen Verhältnisse an. Vielmehr ist für die Frage, welches der Schwerpunkt des Unternehmens ist, der Wert des Teile maßgebend (vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken BB 1964, 1196). Insoweit hat aber der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Übertragung der Tankstelle die Auto L... GmbH aus den übrigen Unternehmensbestandteilen nur Verluste erwirtschaftete. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, der Betrieb der Tankstelle hätte eingestellt werden müssen, wenn sie sich nicht zur Übernahme und Fortführung bereit erklärt hätte, da die Banken nicht bereit gewesen seien, der Auto L... GmbH die für die notwendigen Umbauarbeiten erforderlichen Kredite zu bewilligen. Dies spricht aber gerade dafür, dass die Tankstelle den Kern des Unternehmens darstellte. Denn die Banken waren erkennbar bereit, Kredite zur Finanzierung der Umbauarbeiten zu bewilligen, sahen aber die Auto L... GmbH als nicht ausreichend kreditwürdig an, weil eben die verbleibenden Unternehmensteile keinen Gewinn erwirtschafteten. Dementsprechend hat auch die R...bank ... eG mit Schreiben vom 13. November 2002 die in dem Schreiben im Einzelnen aufgeführten Kredite der Auto L... GmbH über insgesamt 187.405 € gekündigt (Bl. 148 GA).

Soweit die Beklagte geltend macht, eine Fortführung der Firma der Auto L... GmbH bzw. der Tankstelle L... werde bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Firma dieser GmbH fortbestehe, ist ihr Vorbringen unerheblich. Der Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 HGB knüpft lediglich daran, dass der neue Unternehmensträger das Geschäft tatsächlich unter einer Firma fortführt, die sich mit derjenigen des bisherigen Inhabers in ihrem Kern gleicht. Es bleibt ohne Bedeutung, ob der ehemalige Inhaber dem neuen auch seine Firma mit übertragen hat (BGH NJW 1982, 1647; OLG Hamm NJW RR 1999, 247). Ungeachtet eines etwaigen Nebeneinanderbestehens beider Firmen kommt die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB in Betracht, sofern nur die betroffene Gesellschaft bzw. hier die Beklagte für die von ihr übernommenen Geschäfte tatsächlich eine Firma führt, die mit derjenigen der übertragenden GmbH weitgehend deckungsgleich ist. Hier hat der Kläger eine Benzinquittung vorgelegt, nach der die Beklagte den Betrieb der Tankstelle unter der Bezeichnung "Tankstelle L..." geführt hat und hat unwidersprochen vorgetragen, auch die Auto L... GmbH habe den Betrieb der Tankstelle unter der Bezeichnung "Tankstelle L..." geführt.

Aber selbst dann, wenn die Beklagte die Tankstelle unter dem Namen "Freie Tankstelle, Inhaberin P... L..." führt, läge eine Firmenfortführung vor. Für die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Verkehrsauffassung abzustellen (BGH NJW 1982, 577; 1986, 581). Aus der Sicht der Öffentlichkeit kommt es dabei nicht auf wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung, sondern darauf an, dass der Kern der alten und der neuen Firma sich gleichen. Dies ist hier zunächst hinsichtlich des Familienamens der Beklagten und des Familiennamens eines der Gesellschafter der übertragenden GmbH als Firmenbestandteil der Fall. Außerdem trägt eine Bezeichnung des Geschäftszweiges innerhalb der Firma wesentlich zur Individualisierung bei und ist deshalb dem Kern der Firma zuzurechnen. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung kann aber dem Unterschied in der Wortwahl "Tankstelle L... GmbH" und "Freie Tankstelle, Inhaberin P... L..." nur eine geringe Bedeutung beigemessen werden. Wenn die Beklagte in ihrer Firmierung unter Fortführung der Kundenbeziehungen, des Warenbestandes, des Inventars und Personals - so der von der Beklagten selbst vorgelegte Gesellschafterbeschluss vom 29. März 2001 - die Geschäftstätigkeit der GmbH fortsetzt und in ihrer Firmierung den Familiennamen eines Gesellschafters der GmbH, der dieser auch bisher ihren Namen gegeben hat, sowie eine Bezeichnung des Geschäftszweiges führt, die inhaltlich auf eine der bisherigen Geschäftstätigkeit entsprechende Konkretisierung hinausläuft, so spricht dies dafür, dass die Verkehrsauffassung von einer im Kern übereinstimmenden Firmierung ausgeht.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der gegen die Firma Auto L... GmbH titulierten 9.416,20 € gegen die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 HGB zusteht. Diese Forderung ist auch nicht teilweise durch Erfüllung erloschen. Dass die unstreitig von der Auto L... GmbH auf das Fremdgeldkonto der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.10.2001 und 19.11.2001 jeweils überwiesenen 1.022,58 € (2.000 DM) zur Erfüllung der streitgegenständlichen Forderung bzw. mit einer entsprechenden Zahlungsbestimmung geleistet worden sind, ist weder dargetan noch erkennbar.

Der Zinsanspruch beruht ebenfalls auf § 25 Abs. 1 HGB, da in dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid vom 8. Juni 2000 bezüglich der streitgegenständlichen Forderung 12 % Jahreszinsen tituliert worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 20.10.2005 9.999,00 €, ab dem 21.10.2005 9.416,20 €.

Ende der Entscheidung

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