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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 29.09.2000
Aktenzeichen: 10 U 1374/99
Rechtsgebiete: BB-BUZ, VVG


Vorschriften:

BB-BUZ § 1 (1)
BB-BUZ § 2 (1)
BB-BUZ § 13
VVG § 12 III
1. Macht der Bezugsberechtigte (Versicherte), der nicht Versicherungsnehmer ist, Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gegenüber dem Versicherer geltend und findet die vorgerichtliche Korrespondenz des Versicherers mit dem Bezugsberechtigten statt, ist richtiger Adressat des Ablehnungsschreibens gemäß § 12 III VVG nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Bezugsberechtigte. Die Absendung des Ablehnungsschreibens an den Versicherungsnehmer genügt nicht, um die Frist des § 12 III VVG in Lauf zu setzen.

2. Die Berufe eines Gehäusebauers und Bilderrahmenmachers, die einen behindertengerechten Arbeitsplatz erfordern, stellen keine geeigneten Verweistätigkeiten zu dem Beruf des Schreiners dar. Gleiches gilt für den Beruf des Holzkaufmanns, der kaufmännische Eigenschaften verlangt.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES Urteil

10 U 1374/99

verkündet am: 29. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 3. August 1999 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.781,33 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 25.2.1999 und

2. eine Berufsunfähigkeitsrente gemäß Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Vers.-Nr., in Höhe von monatlich 535,38 DM, beginnend ab dem 1.2.1999 bis zum Ablauf der Versicherung am 1. Oktober 2025 zu zahlen.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist überwiegend begründet.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) in Anspruch.

Der Vater des Klägers, W. B. unterhielt bei der Beklagten zu Gunsten seines Sohnes, des Klägers, eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab dem 15.09.1985. Aufgrund der Nachträge zum Versicherungsschein ergaben sich unter Berücksichtigung der Anpassungen folgende jährliche Barrentenbeträge: ab 01.12.1996 (GA 48) eine jährliche Barrente von 5.898,84 DM, ab 1.12.1997 6.286,44 DM (GA 9) und ab 1.12.1998 6.424,56 DM (GA 11).

Am 05.08.1995 hatte der Kläger als angeschnallter Beifahrer eines Pkw einen Verkehrsunfall erlitten. Das Fahrzeug war in einer Kurve ins Schleudern gekommen, auf eine Grasnarbe gerutscht und dann in ein etwa 1,80 m tiefes Flachbett gestürzt. Hierbei erlitt der Kläger eine Wirbelsäulenfraktur, die zu den in der Anlage B 4 (Anlagenband I B Bl. 4ff.) erwähnten ärztlichen Behandlungen führte.

Der Kläger zeigte mit Schreiben vom 06.03.1997 an, dass eine Berufsunfähigkeit bestehe. Mit an den Vater des Klägers gerichtetem Schreiben vom 23.07.1998 (Anlageband I B 7, Bl. 38ff.) lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die in § 12 III VVG genannte 6-Monats-Frist Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Der Kläger sei im übrigen aufgrund seiner Ausbildung als Schreiner weiterhin in der Lage, Alternativtätigkeiten im Rahmen seines Berufsbildes auszuüben.

Der Kläger hat mit am 16.01.1999 bei Gericht eingegangener Klageschrift vom 14.01.1999 Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Einzelrichter hat den Kläger mit Verfügung vom 18.1.1999 unter Fristsetzung zum 22.2.1999 aufgefordert, weitere Belege vorzulegen und ergänzende Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen.

Mit Schriftsatz vom 19.02.1999 hat der Kläger den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgenommen, weil er zwischenzeitlich eine Entschädigung erhalten habe (GA 22). Die Gerichtskosten sind am gleichen Tag eingezahlt worden. Aufgrund der Verfügung vom 22.02.1999 (GA 22) ist die Klage alsdann der Beklagten am 25.02.1999 (GA 24) zugestellt worden.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 12.072,03 DM nebst Zinsen für den Zeitraum März 1997 bis Januar 1999 (Klageeinreichung) in Anspruch genommen. Ferner begehrt er ab 1.2.1999 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 535,38 DM.

Das Landgericht hat unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 12 III VVG die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

II.

Die Berufung hat im wesentlichen Erfolg.

1) Das Landgericht hat zu Unrecht die Klage unter Hinweis auf die Ausschlussfrist nach § 12 III VVG abgewiesen. Die Beklagte ist nicht gemäß § 12 III VVG leistungsfrei geworden. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Über den Wortlaut der Bestimmung des § 12 III VVG hinaus ist anerkannt, dass Empfänger des Ablehnungsschreibens nicht stets der Versicherungsnehmer ist, obgleich das Gesetz nur ihn erwähnt, sondern der Anspruchserhebende (vgl. Prölss/Martin, VVG Kommentar § 12 Rn. 31 m.w.N). Für vertragliche Anspruchsgläubiger des Versicherers, die selbst nicht Versicherungsnehmer sind, anerkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass sie dem in § 12 III 2 VVG ausschließlich nur genannten Versicherungsnehmer gleichzustellen sind, sofern sie über den Anspruch verfügen können (BGH Urteil vom 25.6.1986 -- IV a ZR 219/84 -- VersR 1986, 803, 804). Ihnen gegenüber wird der Versicherer folglich nach fruchtlosem Ablauf der 6 Monats-Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit sie ihrerseits ein eigenes Ablehnungsschreiben mit der vorgeschriebenen Belehrung erhalten haben (BGHZ 40, 297, 304 = VersR 1964, 131, 134).

a) Bezugsberechtigter aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung war der Kläger, § 13 BB-BUZ. Er zeigte mit Schreiben vom 06.03.1997 an, dass eine Berufsunfähigkeit bestehe. Der Fragebogen der Beklagten (Anlage B 4, Anlagenband Bl. 4) ist an den Kläger als Bezugsberechtigten gerichtet ("Fragebogen an Versicherten"). Der Fragebogen ist von dem Versicherten ausgefüllt und unterschrieben worden. Zusätzlich hat auch der Vater des Klägers als Versicherungsnehmer den Fragebogen unterschrieben. Der Vater des Klägers hat gegenüber der Beklagten keine Ansprüche erhoben, sondern ausschließlich der Kläger als Bezugsberechtigter. Deshalb wäre richtiger Adressat des Ablehnungsschreibens nicht der Vater des Klägers als Versicherungsnehmer, sondern der Kläger als Bezugsberechtigter gewesen.

b) Ungeachtet dessen liegt eine Fristversäumung nach § 12 III VVG auch aus anderen Gründen nicht vor. Ausgehend davon, dass das Ablehnungsschreiben vom 23.7.1998 am 25.7.1998, wie von der Beklagten vorgetragen, dem Adressaten zugegangen ist, hätte die Klage bis 25.1.1999 gerichtlich geltend gemacht werden lassen. Die Klageeinreichung nebst Prozesskostenhilfegesuch selbst erfolgte am 16.1.1999, d. h. innerhalb der Frist, Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (u. a. BGH Urteil vom 1.10.1986 -- IV a ZR 108/85 -- VersR 1987, 39) genügt die Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs, wenn der Versicherungsnehmer, hier der Versicherte, alsdann alles Zumutbare unternimmt, damit die Klage "demnächst" zugestellt wird (§ 270 III ZPO). Dies wird auch vom Landgericht im Ausgangspunkt richtig gesehen. Das Landgericht meint allerdings, aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles reiche die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages zur Fristwahrung nicht aus. Im wesentlichen begründet das Landgericht seine Auffassung damit, dass der Kläger nicht ausreichend vorgetragen habe, dass er nicht in der Lage sei, den Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Auffallend sei, dass der Kläger keine Angaben zu seinen Kontoguthaben und Vermögenswerten gemacht habe. Außerdem habe er nicht angeben können, wann die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ihm einen Betrag von 100.000 DM gezahlt habe. Es sei offen geblieben, ob der Kläger am 16.1.1999 tatsächlich bedürftig gewesen sei. Hier bestehe die Gefahr des Rechtsmissbrauchs, weil der Kläger mit einem offensichtlich unbegründeten Antrag auf Prozeßkostenhilfe versuche, die First des § 12 III VVG zu umgehen. Der Kläger habe das Fristversäumnis verschuldet.

c) Der Senat vermag dieser Begründung des Landgerichts nicht zu folgen. Denn das Landgericht hat bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen, dass es selbst dem Kläger bis 22.2.1999 Gelegenheit gegeben hatte, seine noch fehlenden Unterlagen nachzureichen und Angaben zu ergänzen. Der Kläger hat dann innerhalb der noch laufenden Frist am 19.2.1999 den Vorschuss eingezahlt und seinen Antrag auf PKH-Bewilligung zurückgenommen. Er konnte aufgrund der gerichtlichen Verfügung darauf vertrauen, dass vor Ablauf der gesetzten Frist bis 22.2.1999 nicht abschlägig über sein PKH-Begehren entschieden werden würde. Wenn der Kläger dann aber innerhalb der Frist den Gerichtskostenvorschuss einzahlte, hat er das ihm Zumutbare getan, um die Zustellung der Klage zu bewirken.

Im übrigen bestehen auch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits vor dem 16.1.1999 über den Betrag von 100.000 DM verfügte, welchen er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erhielt. Ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 22.6.1999 (GA 95) konnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, nicht -- wie das Landgericht ausführt -- der Kläger selbst, keine Angaben über den exakten Zahlungseingang dieses Betrages machen. Der Prozessbevollmächtigte erklärte jedoch, dass die Verhandlungen diesbezüglich Anfang Januar 1999 erfolgten, so dass nachvollziehbar ist, dass der Kläger erst nach Einreichung des PKH-Gesuchs die Entschädigung des Haftpflichtversicherers erhalten hatte und seine Bedürftigkeit nachträglich in Wegfall geraten ist. Eine etwaige Fristversäumung nach § 12 III VVG wäre in jedem Fall entschuldigt.

2) Das Landgericht hat sich aus seiner Sicht konsequent nicht mit der Frage befasst, ob der Kläger im Sinne der vereinbarten Besonderen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ, Anlage B 2) berufsunfähig ist. Danach liegt vollständige bzw. teilweise (mindestens 50 prozentige) Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 (1) und (2) i.V.m. § 1 (1) BB-BUZ vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Im Rahmen der Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten maßgebend ist, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d. h., solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (BGH Urteil vom 22.9.1993 -- IV ZR 203/92 -- VersR 1993, 1470, 1471).

a) Aufgrund der zur Gerichtsakte gereichten Gutachten ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zumindest ab Antragstellung zu 50 % berufsunfähig ist. Zwischen den Parteien ist aufgrund des Gutachtens Dr. med. H. Neurochirurgische Klinik und Poliklinik der M. unstreitig, dass der Kläger nicht mehr in seinem Beruf als Schreiner arbeiten kann. Die Beklagte hat dies in ihrem Ablehnungsschreiben vom 23.7.1999, dort Seite 2 oben, u. a. (Anlage B 7, Bl. 38 Anlagenband I) anerkannt und in ihrer Leistungsablehnung den Kläger auf die ihrer Auffassung nach mit dem Berufsbild des Schreiners vergleichbaren Berufe wie Gehäusebauer, Bilderrahmenmacher und Holzkaufmann verwiesen. Es gehört dabei zur Vortragslast des Versicherers, die Vergleichsberufe, auf die er den Versicherungsnehmer verweisen will, bezüglich der sie prägenden Merkmale insbesondere erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen (Arbeitsverhältnisse, Arbeitszeiten, übliche Entlohnung, etwa erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel) hinreichend zu konkretisieren (BGH VersR 1988, 234) Erst dann ist der Anspruchsteller gehalten, darzutun und ggf. zu beweisen, dass er diese Berufe nicht ausüben kann. Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Vortragslast bezüglich der in Betracht kommenden Vergleichsberufe hinreichend konkret nachgekommen. Sie hat die Tätigkeitsbilder der Vergleichsberufe unter Berücksichtigung der verwertbaren Erfahrungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse, physische und psychische Merkmale, Einkommensverhältnisse, berufliche Aufstiegschancen in den Anlagen B 8 bis B 10 konkret dargestellt.

b) Der Senat ist aufgrund der Beschreibung der Tätigkeitsbilder indes der Auffassung, dass die Berufe des Gehäusebauers, des Bilderrahmenmachers und des Holzkaufmanns nicht mit dem Tätigkeitsbild des Schreiners vergleichbar sind.

aa) Der Beruf des Bilderrahmenmachers setzt nach der von der Beklagten vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung voraus, dass eine behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes besteht. Dabei dürfen keine Belastungen der Wirbelsäule entstehen. Die Tätigkeit selbst besteht im wesentlichen aus der Herstellung kleiner und mittelgroßer Bilderrahmen, Auswahl und Beurteilung von Leisten, Beratung von Kunden etc. Eine Tätigkeit als Bilderrahmenmacher, welche unter Berücksichtigung des Restleistungsvermögens des Klägers eine behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes erfordert, ist nicht vergleichbar mit der Tätigkeit des Klägers als Schreiner. Außerdem hat der Senat Zweifel, ob für dieses Berufsbild überhaupt ein Arbeitsmarkt besteht.

bb) Die Tätigkeit als Gehäusebauer besteht unter Berücksichtigung des Restleistungsvermögens des Versicherten im Bereich der Herstellung kleiner Gehäuse bei behindertengerechter Ausstattung des Arbeitsplatzes. Es geht um die Herstellung manueller und/oder maschineller Herstellung von Gehäusen für Fernsehgeräte, Lautsprecherboxen, Radios, Uhren sowie Kästen und Truhen aus Holz- und Kunststoffen, wobei das Tätigkeitsbild im Schwerpunkt auf die manuelle Fertigung von Gehäusen abstellt. Auch hier gilt im wesentlichen das Gleiche wie für den Beruf des Bilderrahmenmachers. Ob für die Tätigkeit eines Gehäusebauers im Sinne der Tätigkeitsbeschreibung überhaupt ein Arbeitsmarkt besteht, ist sehr zweifelhaft. Die Notwendigkeit einer behindertengerechten Ausstattung, um den Beruf auszuüben zu können, unterscheidet diesen Beruf jedoch deutlich von der eines Schreiners.

c) Die Tätigkeit als Holzkaufmann scheidet ebenfalls als Vergleichsberuf aus, da diese kaufmännische Fähigkeiten voraussetzt, über die der Kläger nicht verfügt. Der Kläger verfügt nur über eine Ausbildung als Schreiner und hat ausweislich seiner Tätigkeitsbeschreibung vom 14.6.1999 (GA 53) nur handwerklich gearbeitet.

3) Danach ist davon auszugehen, dass bei dem Kläger eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit im Sinne der §§ 2 (1) und (2) i.V.m. § 1 (1) BB-BUZ vorliegt.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) ist die Klage nur in Höhe von 11.781,33 DM, nicht 12.072,03 DM nebst Zinsen begründet. Dies ergibt sich aufgrund folgender Berechnung:

März 1997 bis November 1997, 9 Monate x 491,57 DM = 4.424,13 DM,

Dezember 1997 bis November 1998, 12 Monate x 523,87 DM = 6.286,44 DM,

Dezember 1999 bis Januar 1999, 2 Monate x 535,38 DM = 1.070,76 DM.

Der Klageantrag zu 2) ist in vollem Umfange begründet. Der Kläger hat (klarstellend) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Lauf der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 535,38 DM bis zum 1. Oktober 2025 begrenzt.

Auf die Berufung war das Urteil, wie tenoriert, abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 34.557,99 DM (535,38 x 12 x 3,5 = 22.485,96 DM und geltend gemachte Rückstände bis Klageeinreichung 12.072,03 DM). Die Beschwer der Beklagten beträgt 34.267,29 DM.

Ende der Entscheidung

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