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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: 10 U 1378/03
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Beschluss (gem. § 522 Abs. 2 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 1378/03
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und Prof. Dr. Reiff am 23. September 2004 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts T. vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat mit Hinweisbeschluß gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 27. Mai 2004 darauf hingewiesen, daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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