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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: 10 U 1378/03
Rechtsgebiete: AUB 61


Vorschriften:

AUB 61 § 2 Nr. 1
AUB 61 § 2 Nr. 3 lit. b
AUB 61 § 8 Nr. II
AUB 61 § 10 Nr. 5
1. Unter den Versicherungsschutz fallen nicht Erkrankungen infolge psychischer Einwirkungen. Darüber hinaus besteht eine Einschränkung der Leistungspflicht dahingehend, dass für Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, eine Entschädigung nur gewährt wird, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch einen Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.

2. Unter psychische und nervöse Störungen fallen Schäden infolge von Schock-, Schreck- und Angstreaktionen bzw. psychische Beeinträchtigungen, die auf einer psychischen Fehlverarbeitung beruhen. Diese Fehlverarbeitung muss ihrerseits Krankheitswert haben und nicht adäquat kausal auf einem organischen Schaden beruhen (in Anknüpfung an BGH VersR 1972, 582; VersR 2003, 634 = NJW-RR 2003, 881; OLG Koblenz VersR 2001, 1150 = NVersZ 2002, 15 auch zu somatoformen Schmerzstörungen; ferner OLG Koblenz, OLGR 2001, 467 zur Frage der Beweisführung; OLG Düsseldorf VersR 1964, 130, 131; 1998, 886; Thüringer Oberlandesgericht, VersR 2002, 1019 = NVersZ 2002, 402; Knappmann, VersR 2002, 1230 f; Rixecker ZfS 2003, 304; Schwintowski NVersZ 2002, 395; Wussow, VersR 2000, 1183).

3. Erleidet ein Kriminalhauptkommissar in Ausübung seines Dienstes einen Verkehrsunfall, reicht es für das Vorhandensein einer organischen Erkrankung des Nervensystems nicht aus, dass ärztlich eine somatoforme Schmerzstörung mit Schmerzlokalisation im Bereich der unfallbedingten Prellungen festgestellt wird, dieser Schmerzstörung jedoch kein ausschließlicher organischer Hintergrund beizumessen ist, und der Unfall sich nur als Auslöser einer schwelenden somatformen Schmerzstörung darstellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unfallereignis zu einer Anpassungsstörung mit Angst- und depressiver Reaktion sowie zu einer somatoformen Schmerzstörung geführt hat, die sich zwar als linksseitiger Hüft-/Beinschmerz manifestiert hat, unfallunabhängig aber eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen besteht (vgl. zu narzisstischen Persönlichkeitsstörungen auch OLG Koblenz NVersZ 2001, 161).


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Hinweisbeschluss (gem. § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 1378/03

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und Prof. Dr. Reiff am 27. Mai 2004 einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 19. August 2004.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung (AUB 61) auf Invaliditätsentschädigung in Anspruch. Für den Invaliditätsfall ist eine Versicherungssumme von 45.000,-- DM vereinbart, die sich durch die Progressionsstaffel auf bis zu 101.250,-- DM steigert.

Der Kläger erlitt am 29.03.1999 in Ausübung seines Dienstes als Kriminalhauptkommissar einen Verkehrsunfall. Die Erstbehandlung erfolgte stationär vom 29.03.1999 bis 31.03.1999 in der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses der B. in T.. Im Entlassungsbericht vom 06.04.1999 (GA 166) wurden eine Commotio cerebri sowie multiple Prellungen diagnostiziert. Die Weiterbehandlung erfolgte in der Praxis der Dres. Z./S.. In einem auf den 29.03.1999 datierten Fragebogen (GA 8/9) beschrieb Dr. Z. als unfallbedingte Beschwerden multiple Prellungen, HWS, BWS, LWS-Distorsion, Thoraxprellung, Abdomenprellung sowie eine Commotio cerebri. Dr. Z. prognostizierte damals eine Dienstfähigkeit ab dem 05.07.1999 bei einer Rest-MdE von 20 % für voraussichtlich weitere 3 bis 6 Monate. In einem vom Gesundheitsamt T. in Auftrag gegebenen neurologischen Gutachten vom 13.09.1999 (GA 157 ff.) gelangte der Chefarzt der neurologischen Abteilung des Krankenhauses der B. in T., Dr. B., zu der Feststellung, dass beim Kläger, bedingt durch den Dienstunfall vom 29.03.1999, eine posttraumatische Kopfschmerzsymptomatik bestehe, wobei von einer Reduzierung der MdE um 10 % für das erste Unfallfolgejahr ausgegangen werde. Zu den Unfallfolgen auf orthopädischem Gebiet nahm der Chefarzt der orthopädischen Abteilung des Krankenhauses der F., Prof. Dr. H., in einem Gutachten vom 08.11.1999 (Anlage) dahingehend Stellung, dass bei der Untersuchung (am 19.09. bzw. 24.09.1999) keine unfallbedingten Folgen mehr nachweisbar seien. Es fanden sich keine Residuen der damals erlittenen Commotio cerebri, auch die multiplen Prellungen werden allesamt als folgenlos abgeheilt beschrieben. In einem weiteren für das Gesundheitsamt T. erstellten Gutachten vom 17.03.2000 (GA 12 ff.) führte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-med. S. aus, dass der Unfall des Klägers zu einer Anpassungsstörung mit Angst- und depressiver Reaktion sowie zu einer somatoformen Schmerzstörung, als linksseitiger Hüft-Bein-Schmerz manifestiert, geführt habe. UnfaIIunabhängig bestehe eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen. Weiter stellte der Gutachter fest, dass beim Kläger prädisponierende Faktoren gegeben seien, insbesondere in der ambivalenten Haltung zum Vater und der Sorge, bei vergleichbarer Schmerzlokalisation und fehlenden somatischen Erklärungsmodellen, trotz aller Abgrenzungsbemühungen ähnlich wie der Vater zu enden. Ohne den Unfall vom 29.03.1999, der zu dieser spezifischen Lokalisation der Beschwerden führte, wäre die Symptomatik nach Auffassung des Gutachtens nicht aufgetreten. Als Dienstunfallfolge sei eine MdE in Höhe von 50 % gegeben.

Mit Bescheid des Polizeipräsidiums T. vom 06.06.2000 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit (überwiegend dienstunfallbedingt) in den Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.04.2000 hatte der Kläger den Unfall der Beklagten gemeldet verbunden mit der Aufforderung, ihm eine Invaliditätsentschädigung aus dem Unfallversicherungsvertrag gemäss § 8 Nr. II 1 AUB 61 zu gewähren. Die Beklagte lehnte jegliche Leistungsverpflichtung ab unter Verweis auf § 2 Nr. 2 lit. b und § 10 Nr. 5 AUB 61.

Der Kläger hat geltend macht geltend:

Er leide nach wie vor unter starken Kopfschmerzen sowie sehr starken Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und des Rückens, welche ausschließlich auf das Unfallgeschehen vom 29.03.1999 zurückzuführen seien und seine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer beeinträchtigten. Hierbei handele es sich nicht um Erkrankungen infolge psychischer Einwirkungen, sondern um durch den Unfall direkt verursachte organische Erkrankungen, welche ausschließlich aus den ursprünglichen Verletzungen, die er anlässlich des Unfallgeschehens erlitten habe, resultierten. Der Verkehrsunfall sei auch nicht etwa nur der auswechselbare Auslöser für eine bei ihm schon vorhandene Veranlagung zu Schmerzzuständen gewesen. Vielmehr hätten ausschließlich die unfallbedingt erlittenen Verletzungen zu organischen Beschwerden geführt, welche die eigentliche Ursache der noch immer auftretenden Schmerzzustände seien. Die noch als Unfallfolge bestehenden Beschwerden bedingten eine Invalidität von 50%.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm gegenüber ihre Einstandspflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden privaten Unfallversicherungsvertrag Nr. zu erfüllen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, weil der Kläger bei einer unfallbedingten Invalidität von 50 % die Klageforderung ohne weiteres beziffern könne. Die Klage könne aber auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil die behaupteten unfallbedingten Beschwerden des Klägers ohne jeden Zweifel psychische und nervöse Störungen seien, die im Anschluss an den Unfall eingetreten seien und nicht auf eine organische Erkrankung des Nervensystems zurückgeführt werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei allein durch psychische Reaktionen veranlasst, so dass die Ausschlüsse nach § 2 Nr. 3 lit. b AUB 61 und § 10 Nr. 5 AUB 61 eingriffen. Die unfallbedingt erlittenen Beeinträchtigungen des Klägers seien allesamt folgenlos verheilt.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung und Einholung bzw. Verwertung der Gutachten des Sachverständigen Dr. B. (GA 97 ff.) und des fachorthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Priv.-Doz.. Dr. F. vom 23.06.2003 (GA 186 ff.) nebst ergänzender Stellungnahme (GA 123 ff.) die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichens Vorbringens nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm gegenüber ihre Einstandspflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden privaten Unfallversicherungsvertrag Nr.: zu erfüllen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Mit dem Landgericht bestehen im Ergebnis keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage. Der Antrag ist allerdings im Sinne der erforderlichen Bestimmtheit des Streitgegenstands aus den Klagegründen dahin zu konkretisieren, dass wegen des auf dem Unfall vom 29. März 1999 beruhenden Versicherungsfalls der Invalidität die Gewährung der versicherten Invaliditätsleistung begehrt wird. Die Klage ist allerdings in der Sache nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung gemäss § 8 Nr. II AUB 61 zu. Nach § 2 Nr. 1 AUB 61 liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Gemäß § 2 Nr. 3 lit. b AUB 61 fallen indes nicht unter den Versicherungsschutz Erkrankungen infolge psychischer Einwirkungen. Darüber hinaus besteht eine Einschränkung der Leistungspflicht dahingehend, dass für Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, eine Entschädigung nur gewährt wird, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind. Da hier die psychischen Störungen zumindest teilweise in Folge bzw. im Anschluss eines Unfalls aufgetreten sind, steht hier nicht die Frage des Ausschlusses des Versicherungsschutzes nach § 2 Nr. 3 lit. b AUB 61, sondern die Einschränkung der Leistungspflicht nach § 10 Nr. 5 AUB 61 im Vordergrund.

Soweit der Kläger geltend macht, aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen sei er zu mehr als 50 % in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, hat das Landgericht zu Recht eine Leistungspflicht der Beklagten gemäß § 10 Nr. 5 AUB 61 als ausgeschlossen erachtet. Unter psychische und nervöse Störungen fallen nach der Rechtsprechung und Schrifttum Schäden infolge von Schock-, Schreck- und Angstreaktionen (BGH VersR 1972, 582; OLG Düsseldorf VersR 1964, 130, 131; 1998, 886;) bzw. psychische Beeinträchtigungen, die auf einer psychischen Fehlverarbeitung beruhen (BGH VersR 2003, 634 = NJW-RR 2003, 881; Thüringer Oberlandesgericht, VersR 2002, 1019 = NVersZ 2002, 402; Knappmann, VersR 2002, 1230 f.; Prölss/Martin-Knappmann, VVG Kommentar, 27. Aufl. 2004, AUB 61 § 10 Rn. 4 unter Bezug auf AUB 94 § 2 Rn. 41; Rixecker ZfS 2003, 304; Schwintowski NVersZ 2002, 395; Wussow, VersR 2000, 1183). Diese Fehlverarbeitung muss ihrerseits Krankheitswert haben und nicht adäquat kausal auf einem organischen Schaden beruhen (Prölss/Martin-Knappmann, aaO unter Hinweis auf OLG Koblenz VersR 2001, 1150 = NVersZ 2002, 15 auch zu somatoformen Schmerzstörungen; ferner OLG Koblenz, OLGR 2001, 467 zur Frage der Beweisführung). Der Versicherer ist für den Ausschluss bzw. die Einschränkung der Leistungspflicht beweispflichtig. Es muss darlegen und beweisen, dass eine organische Erkrankung ausgeschlossen ist (Prölss/Martin-Knappmann, aaO, AUB 61 § 10 Rn. 5). Diesen Beweis hat er vorliegend erbracht.

Zwar ist unstreitig, dass der Kläger am 29.3.1999 in Ausübung seines Dienstes als Kriminalhauptkommissar einen Verkehrsunfall erlitten hat. Infolge des Unfallereignisses ist bei dem Kläger indes keine, wie von ihm behauptet, 50%-ige Invalidität eingetreten. Der Kläger hat durch das Unfallereignis eine commotio cerebri sowie multiple Prellungen im Bereich HWS, BWS, LWS und Thorax erlitten. Diese organischen Unfallfolgen sind zwischenzeitlich abgeheilt. Im Übrigen sind organisch bedingte Beschwerden unfallunabhängig. Soweit der Kläger sich auf Beeinträchtigungen seiner Gesundheit infolge psychischer und nervöser Störungen beruft, sind diese nicht auf eine organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen. Ein Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht im Hinblick auf etwaige somatoforme Schmerzstörungen begründen, die auf einem eigenen organischen Hintergrund beruhen. Zwar hat der Sachverständige Dr. med. B., Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Oberarzt einer Schmerzklinik, T., festgestellt, dass der Verkehrsunfall beim Kläger eine somatoforme Schmerzstörung mit Schmerzlokalisation im Bereich der unfallbedingten Prellungen ausgelöst habe, dieser Schmerzstörung ordnete der Sachverständige indes keinen ausschließlichen organischen Hintergrund bei. Vielmehr seien diese organischen Schäden aus somatischer Sicht weitestgehend abgeheilt. Hatte der Sachverständige zunächst noch ausgeführt, dass die infolge des Unfalls weiter bestehenden Beschwerden eine Invalidität von 50 % begründen könnten, wobei der Unfall sich als Auslöser darstelle, stellte der Sachverständige Dr. B. schließlich in seiner ergänzenden Stellungnahme klar, dass es sich bei den Schmerzzuständen des Klägers an Kopf und Körper um psychische und nervöse Störungen im Anschluss an den Unfall handele. Vor dem Unfall hätten bereits prädisponierende Faktoren zur Auslösung einer somatoformen Schmerzstörung vorgelegen. Der Unfall selbst habe keine organische Erkrankung des Nervensystems verursacht, sondern als Auslöser einer "schwelenden" somatoformen Schmerzstörung gewirkt. Diese Bewertung des Sachverständigen Dr. B. wird gestützt durch das auf Veranlassung des Gesundheitsamtes erstellte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Med. Thomas S. vom 17.3.2000 (GA 12 ff.), auf das sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs selbst bezieht. Dipl.-Med. S. hat ausgeführt, dass das Unfallereignis zu einer Anpassungsstörung mit Angst- und depressiver Reaktion sowie zu einer somatoformen Schmerzstörung geführt habe, die sich als linksseitiger Hüft-/Beinschmerz manifestiert habe. Unfallunabhängig bestehe eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen. Zudem seien prädisponierende Faktoren vorhanden, die sich auf die Schmerzsymptomatik ausgewirkt hätten. Aus neurologischer Sicht sind ausweislich des Gutachtens von Dr. med. B., Krankenhaus der B.., vom 13.9.1999 keine Anzeichen für eine auf Dauer angelegte Invalidität des Klägers vorhanden. Danach sind die posttraumatischen Kopfschmerzen nur mäßig ausgeprägt und es bestehen danach sogar keine Bedenken gegen eine Dienstfähigkeit des Klägers. Lediglich für das erste Unfalljahr wurde aufgrund der Intensität der angegebenen Kopfschmerzen eine MdE von 10 % angegeben. Aus neurologischer Sicht seien keine Therapiemaßnahmen erforderlich.

Die Berufung macht geltend, dass es bereits genüge, wenn die Mitursächlichkeit hinsichtlich der zuletzt unfallbedingt entstandenen Erkrankung des Nervensystems gegeben sei. Der Sachverständige Dr. B. bejahe im Ergebnis eine Mitursächlichkeit des Unfalls für die Schmerzstörung. Die Berufung verkennt, dass für die Einschränkung der Leistungspflicht im Sinne des § 10 Nr. 5 AUB 61 maßgebend ist, ob die Folgen der psychischen und nervösen Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, auf eine durch einen Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen sind. Eine chronische Schmerzsymptomatik im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung in diesem Bereich genügt nicht, wenn diese keinen organischen Hintergrund hat. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass hier eine organische Erkrankung des Nervensystems als mitwirkende Zwischenursache bestanden habe.

Schließlich liegen bei dem Kläger auch auf fachorthopädischem Gebiet keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Invalidität vor. Der Sachverständige Dr. F. hat hierzu ausgeführt, dass die Coxarthrose bereits vor dem Unfall bestanden und sich schicksalsmäßig weiter entwickelt habe, ohne dass ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 29.3.1999 erkennbar sei. Die vom Kläger angegebenen Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und des Rückens sind mit dem Befund einer hochgradigen linksseitigen Coxarthrose objektivierbar, aber nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Der Unfall hat demnach nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers geführt. Auch sind nach Darlegung von Dr. F. die beim Kläger eingetretenen Kopfschmerzen nunmehr fast vollständig verschwunden. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. F. ist eine unfallbedingte Invalidität des Klägers aus somatischen fachorthopädischen Gesichtspunkten vollständig auszuschließen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts Bezug.

Der Senat nimmt in Aussicht, den Berufungsstreitwert auf 15.000,- € festzusetzen.



Ende der Entscheidung

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