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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 01.06.2001
Aktenzeichen: 10 U 1393/99
Rechtsgebiete: ZPO, AHB, AGBG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
AHB § 4 Nr. 15
AHB § 4 I 5
AHB § 1 Nr. 1
AGBG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Geschäftsnummer: 10 U 1393/99

Verkündet am 1. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz und Weiss und die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. August 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat schließt sich den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO.

Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Der Ausschluss nach § 4 Nr. 15 AHB greift ein.

Vom Sachverhalt ("Erdrutschungen") her bleiben insoweit für den Senat unter Berücksichtigung des in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführten Beweisergebnisses im Parallelprozess 15 O 90/99 LG Koblenz keine Zweifel offen.

In rechtlicher Hinsicht steht für den Senat ebenso eindeutig fest, dass der Ausschluss wirksam vereinbart ist. Weder in §§ 6 f. der "Zusatzbedingungen" noch in Nr. 4 der "Besonderen Vereinbarungen" (Anlagen zu Bl. 52 d.A.) kann eine Abbedingung von § 4 Nr. 15 AHB gesehen werden. Auch bei der - maßgeblichen - Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 2 ff. Vor § 1) erscheint nach Auffassung des Senats die Annahme fernliegend, dass nach den betreffenden Klauseln über ihren unmittelbaren Regelungsbereich hinaus im Sinne einer "abschließenden Regelung" die Anwendbarkeit von § 4 I 5 AHB ausgeschlossen werden soll. Der Senat sieht insoweit auch keine Unklarheit im Sinne von § 5 AGBG.

Liegt mithin bereits wegen Eingreifens eines Ausschlusses ein Versicherungsfall nicht vor, kann die Frage dahingestellt bleiben, ob die Ölverschmutzung tatsächlich - nach § 1 Nr. 1 AHB allein versicherte - privatrechtliche Haftpflichtansprüche auszulösen drohte.

Daran, dass die Beklagte sich auf das Vorliegen eines Ausschlusses berufen kann, ändert weiter auch der Umstand, nichts, dass es vorliegend nicht um den versicherten Haftpflichtschutz selbst, sondern um Rettungskosten (§ 63 VVG) geht. Auch der Anspruch auf Rettungskostenersatz setzt nämlich das Vorliegen (oder unter bestimmten Voraussetzungen auch Bevorstehen) eines (versicherten) Versicherungsfalls voraus.

Der Kläger beruft sich schließlich auch vergebens auf das von ihm geschilderte Verhalten eines Regulierungsbeauftragten der Beklagten (vgl. auch BGH VersR 1984 S. 1161; OLG Hamm VersR 1984 S. 257):

Ein wirksames Anerkenntnis im Sinne einer Deckungszusage für die veranlassten Aufwendungen kann hierin nicht gesehen werden. Unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung käme zwar ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich in Betracht, weil der Regulierungsbeauftragte dann, wenn kein Versicherungsfall vorlag, auch keine Weisungen (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VVG) erteilten durfte. Es ist jedoch nicht ersichtlich - und auch nach dem entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht weiter dazu vorgetragen worden -, dass die entstandenen Aufwendungen tatsächlich für den Kläger einen Schaden darstellten. Dies wäre nur der Fall, wenn sie für - bezogen auf die dem Kläger tatsächlich drohenden, nicht versicherten Haftpflichtansprüche - tatsächlich ungeeignete Schadensminderungsmaßnahmen entstanden wären. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass es sich um zwangsläufige, auch der Verhinderung größerer und weiterer Schäden dienende Maßnahmen handelt.

Die Berufung ist mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Von Vollstreckungsschutzanordnungen wird gemäß § 713 ZPO abgesehen.

Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren und die Höhe der Beschwer des Klägers werden jeweils auf 17.615,02 DM festgesetzt.

Der Senat sieht keine Veranlassung zur Zulassung der Revision. Es liegt weder Divergenz vor noch beruht die Entscheidung auf der Beantwortung einer als grundsätzlich anzusehenden Rechtsfrage.

Ende der Entscheidung

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