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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 10 U 1422/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 25. Juni 2007.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:
Das amtsgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:
Zutreffend hat das Amtsgericht unter Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. b) EuGVVO einen internationalen Gerichtsstand des Beklagten bei dem angerufenen Amtsgericht verneint. Nach dieser Vorschrift gilt für alle Verpflichtungen, die sich beim Verkauf beweglicher Sachen ergeben können, als Erfüllungsort der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Insoweit gilt im Rahmen dieser Bestimmung ein einheitlicher Erfüllungsort für alle Verpflichtungen, die sich im Rahmen eines Kaufvertrages ergeben können, wie das Amtsgericht dies angenommen hat. Dieser Gerichtsstand gilt auch im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Aus dem vom Kläger herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.3.2006 - IX ZR 15/05 - ergibt sich zu Gunsten des Klägers nichts anderes. Dieses Urteil betrifft nicht einen Kaufvertrag über bewegliche Sachen, sondern einen Rechtsanwaltsdienstleistungsvertrag, bei welchem der Erfüllungsort anders zu beurteilen sein kann, insbesondere, wenn die Dienste in verschiedenen Mitgliedsstaaten zu erbringen sind. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen betreffend die ebay-Versteigerung befand sich der ersteigerte Minibagger am Wohnort des Beklagten in Österreich; grundsätzlich sollte er dort abgeholt werden, ein Versand sollte nur nach Anfrage erfolgen. Damit war die dem Beklagten obliegende Leistung, nämlich Übereignung und Besitzübertragung bezüglich des Minibaggers, am Wohnsitz des Beklagten in Österreich zu erfüllen, so dass für alle Ansprüche in Bezug auf den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag dort der Erfüllungsort liegt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann in der nachträglichen Vereinbarung, wonach der Beklagte den Transport des Baggers zum Kläger gegen eine weitere Zahlung von 500 € übernehmen sollte, keine anderweitige Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. b) EuGVVO gesehen werden. Dadurch, dass der Beklagte sich gegen eine Zahlung in beträchtlicher Höhe bereiterklärt hat, den Bagger zum Kläger transportieren zu lassen, hat er nicht gleichzeitig erklärt, dass er mit einer Vereinbarung des Inhalts einverstanden sei, dass der Gerichtsstand bezüglich aller Streitigkeiten aus dem zuvor geschlossenen Kaufvertrag nunmehr am Wohnort des Klägers liegen sollte.
Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 4.000 € festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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