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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 25.01.2002
Aktenzeichen: 10 U 143/01
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 28 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 143/01
Verkündet am 25. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der 10 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz und die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz auf die mündliche Verhandlung
vom 7 Dezember 2001
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Honorar für ein Tätigwerden als Strafverteidiger aufgrund einer Honorarvereinbarung. Vereinbart war ein Pauschalhonorar von 60.000 DM, zusätzlich ein Zeithonorar von 800 DM pro Stunde, Ersatz von Kopiekosten und Spesen sowie Mehrwertsteuer. Der Beklagte hat auf das Pauschalhonorar einen ersten Betrag von 34.800 DM gezahlt. Erstinstanzlich hat die Beklagte weitere 34.800 DM Pauschalhonorar sowie 41121,88 DM Zeithonorar nebst Schreibauslagen gefordert.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer der Klage in Höhe eines Betrages von 6.357,96 DM stattgegeben, sie im übrigen jedoch abgewiesen. Dabei hat das Landgericht die Honorarvereinbarung für grundsätzlich wirksam erachtet. Es hat jedoch angenommen, dass die Klägerin neben dem sehr hohen Zeithonorar ein zusätzliches Pauschalhonorar nicht verlangen könne.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihren Anspruch auf ein gemindertes Pauschalhonorar sowie weitere Stunden Zeithonorar weiterverfolgt. Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und begehrt Abweisung der Klage insgesamt.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Anschlussberufung führt zur Klageabweisung.
Die Klägerin kann aufgrund der Honorarvereinbarung mit dem Beklagten keine Zahlung verlangen, da diese Vereinbarung unwirksam ist, weil die Leistungspflicht des Beklagten nicht hinreichend bestimmt ist.
Bei der von der gesetzlichen Vergütung abweichenden Honorarvereinbarung muss die vereinbarte Vergütung der Höhe nach gemäß allgemeinen Grundsätzen bestimmbar sein. Der erklärte Wille der Vertragsteile muss genügend Anhaltspunkte dafür bieten, um das, was zu leisten ist, festzustellen. Dabei müssen genügend konkrete äußere Anhaltspunkte für die Berechnung der Vergütung bestehen (Riedel/Sußbauer BRAGO, 8. Aufl. § 3 Rdn. 26). Der Auftraggeber, für dessen Erklärung Schriftlichkeit gefordert wird, muss anhand der Urkunde erkennen können, welche Zahlungspflichten auf ihn zukommen, und er muss in der Lage sein diese berechnen zu können.
Diese Voraussetzungen sind zwar hinsichtlich des Hauptbetrages der Vergütung erfüllt. Hier haben die Parteien sowohl eine Honorarpauschale als auch ein zusätzliches Zeithonorar vereinbart. Auch das Zeithonorar als solches ist hinreichend bestimmt, da der Stundensatz festgelegt ist und sich der Umfang der Tätigkeit aufgrund der Abrechnung bestimmen lässt.
Ein Überschreiten der gesetzlichen Vergütung liegt jedoch nicht nur in der Vereinbarung höherer als der gesetzlichen Gebühren, eines Pauschal- und Zeithonorars, sondern auch in der Vereinbarung höherer Auslagen, z. B. einer höheren Auslagenpauschale oder höherer als der in § 28 BRAGO bestimmten Reisekosten. Hierzu enthält die Honorarvereinbarung den Zusatz, dass auch Kopiekosten und Spesen zusätzlich zu zahlen seien. Dem Begriff Spesen fehlt die erforderliche Bestimmbarkeit. Hierbei handelt es sich um Auslagen, die bei Ausführung des Auftrages entstehen, ohne dass im einzelnen eingegrenzt wird, welche Auslagen im einzelnen anfallen können und in welcher Höhe die in der Klägerin zusammengeschlossenen Rechtsanwälte Auslagen ohne vorherige Rücksprache mit dem Beklagten für erforderlich halten dürfen. Hier hegt für den Beklagten ein Kostenrisiko von nicht abzuschätzender Höhe, das durch die Vereinbarung in keiner Weise bestimmt und begrenzt wird. Wenn schon eine Aufzahlung der einzelnen möglichen Kostenpositionen nicht in Betracht kam, so hatte doch eine Obergrenze der zulässigen Auslagen vereinbart werden müssen. Damit ist die Vereinbarung der Höhe nach nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam. Darauf, dass Auslagen im vorliegenden Fall nicht entstanden sind und nicht geltend gemacht werden, kommt es nicht an. Die Wirksamkeit einer von der gesetzlichen Vergütung abweichenden Honorarvereinbarung muss aus sich heraus beurteilt werden und hängt nicht davon ab, welche Beträge letztlich im einzelnen abgerechnet werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert der Berufung beträgt 20.687,87 €, ebenso die Beschwer der Klägerin.
Der Senat sieht keinen Grund für eine Zulassung der Revision.
Ende der Entscheidung
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