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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 31.10.2003
Aktenzeichen: 10 U 1442/02
Rechtsgebiete: VVG, AKB, Bundesjagdgesetz


Vorschriften:

VVG § 61
VVG § 62
VVG § 63
AKB § 12 Abs. 1 I d)
Bundesjagdgesetz § 2 Abs. 1 Nr. 1
Erleidet der Versicherungsnehmer dadurch einen Verkehrsunfall, dass er einem von links kommend die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, kann er seinen Schaden weder unter dem Aspekt der Rettungskosten noch aus der Vollkaskoversicherung ersetzt verlangen. Das Ausweichmanöver ist angesichts der geringen Gefahren, die mit einer Kollision verbunden sind, nicht geboten und stellt sich als grob fahrlässiges Fehlverhalten dar (anknüpfend an BGH Urteil vom 25.6.2003 - IV ZR 276/02 für Rettungskosten in Teilkaskoversicherung).

Dass der Versicherungsnehmer Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung geltend macht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die bisherige Rechtsprechung zu Verkehrsunfällen bei Ausweichen von Kleinwild unter dem Blickwinkel der Rettungskosten betrifft zwar die Teilkaskoversicherung. Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer in der Vollversicherung höhere Beiträge entrichtet, erlaubt keinen unterschiedlichen Maßstab an den Begriff der groben Fahrlässigkeit. Das geschützte Sachinteresse ist das Gleiche.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 10 U 1442/02

Verkündet am 31. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. Oktober 2002 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus Fahrzeugvollversicherung in Anspruch.

Am 18.10.2001 befuhr der Kläger mit seinem Pkw Mazda 323 FLH 1,6, der bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 650,-- DM vollkaskoversichert war, gegen 19.50 Uhr die L 335 aus Richtung Dachsenhausen kommend in Fahrtrichtung Marienfels. Der Kläger durchfuhr eine langgezogene Kurve, bevor die L 3,35 dann in eine lange Gerade übergeht. Er hat dann links einen Fuchs bemerkt, der die Fahrbahn überqueren wollte und ihm vor das Fahrzeug gelaufen ist. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, hat er sein Fahrzeug nach rechts gezogen und ist dabei in den am Fahrbahnrand verlaufenden Graben geraten. Weder Gegenlenken noch das Halten des Fahrzeuges hat ihm zunächst ermöglicht, hier wieder herauszukommen. Das Fahrzeug ist dann vermutlich gegen einen Felsstein gestoßen, daraufhin dann doch auf die Fahrbahn geraten, wo es sich überschlagen hat.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Leistung aus der Vollkaskoversicherung in Form der Wiederbeschaffungskosten von 23.200,00 DM abzüglich des Restwertes von 1.660,00 DM und der Selbstbeteiligung von 650,00 DM, d.h. insgesamt 20.890,00 DM, was einem Betrag von 10.680,88 € entspricht.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 21.01.2002 unter Fristsetzung zum 28.01.2002 die Versicherungsleistung geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die Versicherungsleistung noch an das Autohaus Paul Krämer in Neuwied abgetreten. Am 08. April 2002 erfolgte die Rückabtretung.

Das Landgericht hat die Beklagte auf Zahlung von 10.680,88 € nebst Zinsen unter weitergehender Klageabweisung wegen eines Teils der Zinsen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Berufung ist begründet.

1) Das Landgericht hat der Klage weitestgehend entsprochen. Die Beklagte sei nicht nach § 61 VVG leistungsfrei, da der Unfall durch den Kläger nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Zwar sei das Fahrverhalten des Klägers objektiv fehlerhaft gewesen, subjektiv handele es sich indes nicht um ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten. Es sei zweifelhaft, ob das Fahrverhalten hier überhaupt auf einem willentlich gesteuerten Verhaltensvorgang beruhe. Vielmehr spreche mehr dafür, dass es sich bei dem Fahrverhalten des Klägers um eine Reflexhandlung gehandelt habe. Deshalb sei der Vorwurf eines subjektiv schweren Fehlverhaltens nicht gerechtfertigt: Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger bewusst sein Fahrzeug nach rechts gesteuert habe, sei dieses Verhalten nicht als grob fahrlässig zu werten, da der Kläger sich in einem Bruchteil einer Sekunde zu einer Verhaltensweise habe festlegen müssen. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, dass in der Vollkaskoversicherung das System darauf angelegt sei, Fehlverhalten des Versicherungsnehmers auszugleichen. Die Rechtsprechung zur Teilkaskoversicherung, wonach bei einem Ausweichen vor Kleinwild (Hase, Fuchs, etc.), ohne dass es zu einem Zusammenstoß mit dem Tier gekommen sei, Ansprüche mit dem Blick auf eine grob fahrlässige Handlungsweise verneint werden, sei nicht entsprechend anzuwenden. Denn die Teilkaskoversicherung biete nur einen minderen Versicherungsschutz mit anderen Grundvoraussetzungen. Im Unterschied zur Vollkaskoversicherung sei dort Voraussetzung, dass es zu einem Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes gekommen sei. Der Versicherungsnehmer könne ansonsten in der Teilkaskoversicherung im Rahmen der Wildschadensklausel nur sogenannte Rettungskosten nach §§ 62, 63 VVG geltend machen. Soweit das Fahrverhalten aber auf einem reflexartigen Fehlverhalten beruhe, handele es sich nicht um erstattungsfähige Rettungskosten. Anders verhalte es sich bei der Vollkaskoversicherung, wo für sich genommen die Reflexbewegung ein schweres Verschulden nicht ohne weiteres begründen könne.

2) Die Ausführungen des Landgerichts werden zu Recht von der Berufung angegriffen. Die Berufung wendet mit Erfolg ein, dass die Ausführungen zur unbewussten Reflexhandlung in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils stehen. Dort hat das Landgericht ausgeführt, dass das Ausweichen vor dem Fuchs nicht auf einer unbewussten Reflexhandlung, sondern auf einer bewussten, absichtlich so vorgenommenen Handlung beruhte. Auch der Vortrag des Klägers in der Klageschrift geht nicht von einer unbewussten Reflexhandlung, sondern von einem willentlich gesteuerten Vorgang aus. Die Entscheidungsgründe beruhen also auf einem Sachverhalt, der jedenfalls nicht dem Prozessvortrag des Klägers und den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand entspricht.

Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 12 Abs. 1 1. d) AKB, weil es nicht zu einem Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit einem Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes gekommen ist.

Mit dem Landgericht ist auch ein Anspruch unter dem Aspekt der Rettungskosten (§§ 62, 63 VVG) zu verneinen.

Nach § 63 VVG fallen Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung und Minderung eines Schadens nach § 62 VVG macht, auch wenn sie erfolglos sind, dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Das in § 63 VVG normierte "Rettungsrecht" ist das notwendige Gegenstück der dem Versicherungsnehmer in § 62 VVG auferlegten Obliegenheit der Rettungspflicht. Nimmt der Führer eines Kraftfahrzeugs zur Abwendung oder Minderung eines Schadens ein Ausweichmanöver vor, und erleidet er infolge des erfolglosen Rettungsversuchs dennoch einen Schaden, kann er einen Ersatzanspruch gegen den Versicherer haben. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass der Versicherungsfall unmittelbar droht (BGHZ 113, 359, 361 = NJW 1991, 1609; Voit in: Prölss/Martin, VVG Kommentar, 26. Aufl. 1998, § 63 Rn. 5). Ferner muss es sich um einen geeigneten oder zumindest angemessenen Versuch handeln, die Abwendung oder Geringhaltung des Schadens zu bewirken (OLG Frankfurt Urteil vom 2.9.1992 - 21 U 243/91 - NJW-RR 1993, 355, 356). Der Versicherungsnehmer muss darüber hinaus ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgegangen sein, dass seine Rettungstat erfolgreich verlaufen kann. Schließlich ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten, dass die verlangte Summe (Reparaturkosten) überhaupt zu dem Zweck aufgewandt wurde, das versicherte Risiko nicht eintreten zu lassen (BGH Urteil vom 13.7.1994 - IV ZR 250/93 - NJW-RR 1994, 1366). Es genügt nicht, dass die beabsichtigte Abwendung des Versicherungsschadens lediglich eine Reflexwirkung der Rettungshandlung war.

Das Landgericht hat den Anspruch auf Rettungskosten aus seiner Sicht folgerichtig abgelehnt, weil es in der Begründung seines Urteils nicht von einem willensgesteuerten Vorgang, sondern von einer Reflexhandlung ausgegangen ist. Aber auch wenn man mit der Berufung anknüpfend an den Vortrag des Klägers in der Klageschrift und die Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des Urteils von einem willentlich gesteuerten Ausweichen zur Vermeidung einer Kollision mit dem Fuchs ausgeht, scheitert ein Anspruch auf Ersatz der Rettungskosten daran, dass der Kläger diese Handlung nach den besonderen Umständen nicht für geboten erachten durfte.

Zur Rettung geboten ist eine Handlung nur, wenn die damit verbundenen Aufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, nicht aber, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursachen. Geht es um die freiwillige Inkaufnahme eines Schadensrisikos, so darf dieses jedenfalls nicht größer sein als der ohne die Rettungshandlung drohende Schaden (BGH Urteil vom 25.6.2003 - IV ZR 276/02).

Droht ein Fahrzeugschaden durch den Zusammenstoß mit einem Tier, so ist dieser versicherte Sachschaden gegen die durch ein Brems- und Ausweichmanöver drohenden möglicherweise mehrfachen Fahrzeug- und Personenschäden abzuwägen, die der Versicherer erstatten muss, falls das Ausweichen geboten war. Bei der Abwägung kommt es auch auf die Größe des Tieres an. Für einen Hasen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Gefahr, die von einem so kleinen Tier ausgeht, dermaßen gering ist, dass es jedenfalls unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen (Urteil vom 1.8, Dezember 1996 - IV ZR 321/95-VersR 1997, 351).

Ob das gleiche für einen Fuchs gilt, hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung offen gelassen und nicht verbindlich entschieden. Dies hänge u.a. von der Größe des Fahrzeugs, Fahrgeschwindigkeit und den Straßenverhältnissen ab (BGH Urteil vom 25.6.2003). Jedenfalls hat der BGH In jenem Fall die Revisionsrüge, dass das Berufungsgericht wesentliche Umstände nicht berücksichtigt habe, nämlich das Gewicht eines Fuchses von rund 1.0 Kg, das beim Aufprall zu erheblichen Zerstörungen am Fahrzeug Fahrzeugs geführt hätte, und die mit der Tieferlegung des Fahrzeugs verbundene Gefahr, dass der Fuchs in die Luft geschleudert worden und gegen die Windschutzscheibe geprallt wäre, als nicht begründet erachtet.

Der Senat sieht im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung (OLG Frankfurt a.M., OLGR Frankfurt 1994, 90; Schaden-Praxis 1994, 194; LG Kleve, Schaden-Praxis 1992, 86; Thüringer OLG, VersR 1997, 609 = r+s 1997, 279; LG Stralsund, ZfS 1995, 380; OLG Köln, VersR 1995, 1231 = r+s 1994, 369; LGKempten, Schaden-Praxis 1998, 222; LG Ellwangen, Schaden-Praxis 1998, 223; OLG Köln, ZfS 199, 66 = r+s 1998, 365; ZfS 1999, 339; LG Köln, Schaden-Praxis 1999, 102; OLG Karlsruhe, r+s 1999, 405; a.A. LG Verden, NVersZ 1999, 90; OLG Nürnberg, DAR 2001, 224) die Gefahren, die mit einer Kollision mit einem Fuchs verbunden sind, für den Kraftfahrer und das Fahrzeug als geschütztes Interesse als nicht sehr hoch ein, so dass ein willentliches Ausweichen vor einem Fuchs sich in der Regel als grob fahrlässiges Fehlverhalten darstellt, das auch vorliegend in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbar ist.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was in dem gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Angesichts der vom Kläger beschriebenen Straßenverhältnisse und der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 80 km/h (Beklagte behauptet sogar 100 km/h) stand ein Ausweichen vor dem Fuchs - auch unter Berücksichtigung der anerkennenswerten schutzwürdigen Lebensinteressen eines Fuchses - in keinem angemessen Verhältnis zu dem durch einen Zusammenstoß mit einem Fuchs aller Wahrscheinlichkeit nach drohenden geringeren Schaden.

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass es hier nicht um Ansprüche aus der Teilkaskoversicherung, sondern um Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung geht. Die bisherige Rechtsprechung stand bislang, soweit ersichtlich, vornehmlich unter dem Blickpunkt des Ersatzes von Rettungskosten bei Ausweichen von Kleinwild unter dem Aspekt Teilkaskoentschädigung. Entgegen den im Einzelnen sehr sorgfältig begründeten Ausführungen des Landgerichts sieht der Senat die Situation bei der Vollkaskoversicherung nicht entscheidend anders als bei der Teilkaskoversicherung. Dass der Versicherungsnehmer bei der Vollkaskoversicherung höhere Beiträge entrichtet, rechtfertigt es nicht, einen unterschiedlichen Maßstab an den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG anzulegen. Die im Rahmen des § 63 VVG - und damit in der Tat in anderem Kontext - entwickelten Kriterien für ein grob fahrlässiges Fehlverhalten bei den Rettungskosten sind auch auf den Bereich der Vollkaskoversicherung zu übertragen. Auch ist das durch die Versicherung geschützte Sachinteresse das Gleiche. In beiden Fällen geht es darum, dass der Versicherungsnehmer nicht durch ein grob fahrlässiges Fehlverhalten das Kraftfahrzeug als geschütztes Versicherungsgut beeinträchtigen darf.

Der Ansatz des Landgerichts, dass bei erfolglos gebliebenen Ausweichmanövern infolge von Reflexhandlungen (Fuchs lebt, PKW im Graben und beschädigt) zwar kein Anspruch aus der Teilkaskoversicherung über die Wildschadensklausel und die Vorschriften über die Rettungskosten (§ 63 VVG) besteht, die Reflexhandlung sich im Rahmen der Vollkaskoversicherung naturgemäß aber nicht als grob fahrlässiges Fehlverhalten darstellt, ist richtig. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass nach den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand und dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift von einem willentlichen Ausweichen vor dem Fuchs die Rede war.

Der Kläger hat hierzu in der Klageschrift ausgeführt:

"Plötzlich gewahrte der Kläger, wie von links nach rechts ein Fuchs die Fahrbahn überquerte und vor sein Fahrzeug lief. Der Kläger, der einen Unfall mit dem Fuchs vermeiden wollte, zog sein Fahrzeug nach rechts und geriet hierbei in den rechts am Fahrbahnrand verlaufenden Graben." (Hervorhebung durch Gericht)

Im Schriftsatz vom 3.9.2002 wird im Hinblick auf die Schilderung des Unfallhergangs nochmals betont:

"... Unverständlich ist der Vortrag der Beklagten, dass, wenn der Kläger einen Zusammenstoß mit dem Fuchs vermeiden will, er entsprechend reagiert, dies als grob fahrlässig zu betrachten sei." (Hervorhebung durch Gericht)

Der Kläger kann sich nicht damit entlasten, dass er in seiner schriftlichen Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren sich anders eingelassen hatte und ausführte:

"Am Donnerstag, dem 18.10,2001, fuhr ich die L 335 zwischen Dachsenhausen und Marienfels entlang, als mir auf einmal gegen 19.50 Uhr ein Fuchs auf die Fahrbahn gelaufen kam, stehen blieb und in die Scheinwerfer sah. Dadurch wurde ich irritiert und riß vor lauter Schreck das Lenkrad herum um dem o.g. Tier auszuweichen. Bei dem versuchten Ausweichmanöver verlor ich die Kontrolle über mein Fahrzeug und es fuhr in einen, neben der Straße gelegenen, tieferen Graben ...."

Maßgebend ist hier der eigene Vortrag im Zivilverfahren und die nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen Feststellungen im unstreitigen Teil des angegriffenen Urteils.

Der Kläger hat danach den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt und keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen (§ 61 VVG). Das Urteil ist deshalb teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.680,88 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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