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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 10 U 1452/07
Rechtsgebiete: ZPO, VHB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
VHB § 23
Einigen sich die Parteien vorab darauf, dass bei Übereinstimmung der von beiden Seiten benannten Sachverständigen deren Ergebnis maßgeblich sein soll, kann die hiermit nicht einverstandene Partei nicht nachträglich die Hinzuziehung eines Obmanns verlangen.

Zur Geltendmachung einer erheblichen Abweichung reicht die bloße, nicht durch konkreten Tatsachenvortrag untermauerte Behauptung einer hohen Wertdifferenz nicht aus.


Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 9. Juni 2008. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf weitere Versicherungsleistung nicht zu. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung. Die durch die Sachverständigen beider Parteien vorgenommene Bewertung ist auch für den Kläger bindend. Die Parteien haben sich einverständlich auf die eingehaltene - von § 23 VHB abweichende - Verfahrensweise geeinigt. Eine derartige Individualabrede, die den AVB vorgeht, kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles getroffen werden (Prölss/Martin VVG, 27. Aufl. § 64 Rdn. 7). Dabei kann durchaus auch auf die Benennung eines Obmanns verzichtet werden, der ohnehin nur für den Fall von Bedeutung ist, dass die von den Parteien benannten Sachverständigen sich nicht auf einen Wert einigen können. Auch das ist für beide Parteien bindend. Mit dieser Einigung ist dem Kläger der Einwand verwehrt, die von den Sachverständigen übereinstimmend vorgenommene Bewertung sei nicht verbindlich, weil das Prozedere des § 23 VHB nicht genau beachtet worden sei. Zwingend einzuhaltende Verfahrensgrundsätze sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht verletzt worden. Die in § 23 VHB genannten Verfahrensweisen sind nur dann einzuhaltende wesentliche Verfahrensgrundsätze, wenn die Parteien sich nicht - wie vorliegend - auf ein abweichendes Verfahren geeinigt, sondern sich lediglich auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens verständigt haben. Im Übrigen hat der Kläger weder nachgewiesen, dass die von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen offensichtlich von der wirklichen Sachlage abweichen, noch hat er nachvollziehbar dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sein durch den Brand vernichteter oder unbrauchbar gewordener Hausrat den von ihm behaupteten Wert besessen hat. Eine offensichtliche Abweichung bei den Feststellungen der Sachverständigen kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer einen weit über den Feststellungen der Sachverständigen liegenden Wert behauptet, ohne dass diese Behauptung durch nachprüfbare konkrete Tatsachen gestützt wird. Die von dem Kläger vorgelegte Liste mit seiner Schadensaufstellung erlaubt eine Bewertung der dort genannten Sachen nicht, da er lediglich Sachbegriffe angibt, ohne diese näher zu bezeichnen. Eine konkretisierende Bezeichnung, die eine Bewertung erlaubt, kann auch nicht gesehen werden, soweit im Schriftsatz vom 8.3.2006 teilweise Hersteller genannt werden. Es handelt sich jeweils um Sachen, die es in unterschiedlichsten Marken und mit erheblichen Preis- und Wertdifferenzen gibt, wobei verschiedene Hersteller auch unterschiedliche Modelle einer Sache mit durchaus unterschiedlichen Preisen vertreiben, so dass allein aus der Gattungsbezeichnung nebst Herstellerangabe nicht auf den Wert geschlossen werden kann. Irgendwelche Anschaffungsjahre sind nicht genannt. Eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin, die wohl bekunden sollte, dass der Kläger alle genannten Sachen besessen hatte, war nicht geboten, da auch dann, wenn diese bestätigt, dass alle in der Liste genannten Sachen vorhanden waren, deren Wert immer noch nicht festgestellt werden kann. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kam nicht in Betracht. Da die betreffenden Gegenstände entsorgt und vernichtet und die Behauptungen des Klägers zum Bestand seines Hausrates zu wenig konkretisiert sind, fehlt es an der für eine Bewertung durch einen Sachverständigen erforderliche Grundlage. Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 36.091,11 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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