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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 06.07.2007
Aktenzeichen: 10 U 1476/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 537
ZPO § 287
Ausfallentschädigung bei Stellung eines Baukrans ist im Rahmen des als Mietvertrag mit Dienstverschaffungselementen zu qualifizierenden Vertragsverhältnisse grundsätzlich nach § 537 BGB zu bemessen; Möglichkeiten der Schätzung nach § 287 ZPO.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 1476/06

Verkündet am 6. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenzund die Richterin am Landgericht Luther auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen der Nichtinanspruchnahme vereinbarter Leistungen geltend.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich auf die Durchführung von Schwersttransporten und Spezialkranarbeiten spezialisiert hat.

Mit Auftrag vom 26. August 2004 hatte die Beklagte die Klägerin beauftragt, für ein Bauvorhaben in O "Montage von 3 WKA-Anlagen" einen sogenannten Gittermast-Autokran des Typs LGD 1550 mit SW 56 m + 63 m WS sowie LTM als Rüst und Nachführkran zur Verfügung zu stellen. Dieser Kran wird aufgrund seiner Größe und Zubehörteile mit 10 Tiefladern an den Montageort transportiert und am Montageort unter Zuhilfenahme eines Hilfskranes zusammengesetzt. Hierfür sind zwei Aufbautage bis zur Einsatzfähigkeit des Kranes erforderlich. Für den Transport zum Aufbauort sind Transportgenehmigungen notwendig, deren Erteilung bei dem jeweils zuständigen Tiefbauamt aufgrund der erforderlichen Anhörung sämtlicher von der Fahrstrecke betroffener Kreise und Gemeinden circa 14 Werktage benötigt. Der Auftragserteilung vom 26.8.2004 waren Vertragsverhandlungen und die Auftragsbestätigung der Klägerin vom 19.8.2004 vorausgegangen. In dem Auftrag vom 26.8.2004 war die Autokrangestellung zur Montage unter dem 8., 15. und 23.9.2004 jeweils um 7:00 Uhr zugbereit vereinbart worden. Hinsichtlich der Vergütung waren in der Auftragsbestätigung vom 19.8.2004 Pauschalbeträge für An- und Abfahrt, Auf- und Abbau, zweimaliges Umsetzen sowie ein Tagessatz für den Kraneinsatz vereinbart worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auftrag vom 26.8.2004 verwiesen.

Aufgrund einer Verzögerung durch den Hauptauftraggeber der Beklagten benachrichtigte diese die Klägerin am 2.9.2004 darüber, dass sich der Auftrag kurzfristig auf die 40./41. Kalenderwoche 2004 verschieben solle. Für die Klägerin war eine Auftragsdurchführung zu den nunmehr von der Beklagten gewünschten Zeiten nicht möglich, da sie das Gerät bereits anderweitig disponiert hatte.

Die Klägerin macht als Schadensersatz den Nettobetrag ihrer Ausfallkosten gemäß ihrer Berechnung in der Auftragsbestätigung mit den dort in Ansatz gebrachten Positionen in Höhe von 33.392,50 € geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr der geltend gemachte Betrag unter Anwendung mietvertraglicher Regelungen als Schadensersatz zustehe. Sie trägt vor, sie habe lediglich den Kranführer und den Kran selbst stellen sollen. Sämtliche Weisungen sowie die Aufsicht hätten den Mitarbeitern der Beklagten oblegen. Ihre Leistung sei allein als eine Art Hilfestellung bei den Montagearbeiten durch die reine Zurverfügungstellung von Lastkapazitäten zu verstehen gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 33.392,50 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, auf die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien sei Werkvertragsrecht anzuwenden. Ausweislich des geschlossenen Vertrages sei vereinbart worden, dass die Klägerin Kranarbeiten im Werkvertrag erbringe. Sie hat weiterhin eingewandt, die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sei übersetzt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Hinsichtlich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte trägt vor:

Das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag abgeschlossen worden sei. Es habe übersehen, dass nach dem Auftragschreiben der Beklagten die Klägerin beauftragt worden sei, Kranarbeiten im Werkvertrag zu erbringen. Das Auftragschreiben spreche auch dafür, dass die Montageleistung von der Klägerin eigenverantwortlich habe erbracht werden sollen. Auch dies spreche für das Vorliegen eines Werkvertrags. Überdies habe das Landgericht das dienstvertragliche Element nicht weiter berücksichtigt. Bei einem Dienstverschaffungsvertrag sei jedoch der Grundgedanke des § 649 BGB zu berücksichtigen. Sofern der Klägerin überhaupt eine Teilvergütung zustehe, müsse eine entsprechende Anwendung des § 649 BGB erfolgen. Auch müsse die Klägerin sich dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben und/oder böswillig nicht erworben habe. Bei unterstellter Annahme eines Dienstverschaffungsvertrages stehe der Klägerin nach den Grundsätzen des § 628 BGB kein Vergütungsanspruch zu.

Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte schulde den vertraglich vereinbarten Schadensersatz, obwohl der Klägerin in dieser Höhe überhaupt kein Schaden entstanden sei, sei unbillig. Die behaupteten Kosten der Klägerin für An- und Abfahrt, Auf- und Abbau und zweimaliges Umsetzen stellten reine Kostenpositionen dar und diese Kosten seien hier gerade nicht angefallen.

Weiterhin habe das Landgericht unzutreffend angenommen, dass die Regelung der Parteien bezüglich Verzögerungen auch die Beendigung des Vertrages umfasste. Auch die Annahme des Landgerichts, der Klägerin stehe pauschaler Schadensersatz in Höhe der Hälfte der vereinbarten Vergütung zu, sei unzutreffend und vom Wortlaut der getroffenen Vereinbarung nicht gedeckt. Fehlerhaft sei das Urteil des Landgerichts auch insofern, als ein Verstoß der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht verneint werde. Die Klägerin habe zunächst sechs Tage Zeit gehabt, sich auf die Verzögerung einzustellen. Hierzu sei sie jedoch nicht bereit gewesen. Sie habe sich offensichtlich nicht um eine Reduzierung des behaupteten Schadens und um andere Aufträge bemüht.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 24.10.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Mainz, Az. 1 O 344/04 die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei als Dienstvertrag anzusehen. Für die rechtliche Einordnung komme es darauf an, welche Leistung dem Vertrag sein Gepräge gebe. Die von der Beklagten in ihrem Auftrag vorgenommene Falschbezeichnung sei für die rechtliche Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages irrelevant. Das Wesen des vorliegenden Vertrages sei ausschließlich durch mietvertragliche Elemente gekennzeichnet. Sie, die Klägerin, könne auch nicht im Sinne eines Werkvertrages einen bestimmten Erfolg schulden, da der gemietete Kran vielfältig einsetzbar sei. Im Hinblick darauf, dass der Vertrag als Mietvertrag anzusehen sei, habe sie Anspruch auf die volle Vergütung. Der Vermieter verliere seinen Mietzinsanspruch nicht, wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht in der von ihm beabsichtigten Weise tatsächlich nutzen könne. Sie habe auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Bei dem Kran handele es sich um ein Gerät, für dessen Transport eine Genehmigung erforderlich sei, deren Einholung allein eine Vorlaufzeit von zwei bis vier Wochen erfordere. Das Verbringen des Krans zum Einsatzort sowie sein Aufbau erfordere weitere zwei Tage. Eine anderweitige Disposition bezüglich des Krans für die hier in Rede stehende Zeit sei damit wegen der kurzfristigen Absage für die Klägerin nicht mehr möglich gewesen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht der Klägerin den mit der Klage begehrten Betrag insgesamt zugesprochen. Der Klägerin steht gemäß § 537 BGB der Mietzins für die Gebrauchsüberlassung des Krans für die vereinbarte Zeit an sich in vollem Umfang zu.

Zutreffend hat das Landgericht gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1996, 1785, 1786) den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als Mietvertrag kombiniert mit einem Dienstverschaffungsvertrag angesehen. Vertragsgegenstand war eindeutig die Gebrauchsüberlassung bezüglich des Krans sowie die Zurverfügungstellung der Dienste eines Kranführers, der in der Bedienung des Geräts ausgebildet und erfahren war.

Werkvertragliche Elemente im Sinne des § 631 BGB sind aus dem Vortrag beider Parteien nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde der fragliche Vertrag auch nicht deshalb zu einem Werkvertrag, weil sie ihn in ihrem Auftragsschreiben als solchen bezeichnet hatte. Auch unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit steht es den Parteien nicht offen, allein durch die fehlerhafte Bezeichnung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages diesen den für den Inhalt der getroffenen Vereinbarung nicht passenden Regelungen eines der gesetzlich normierten Vertragstypen zu unterwerfen.

Eine Werkleistung ist hier vorliegend nicht vereinbart. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, deren Geschäft allein in der Zurverfügungstellung von technischen Geräten für die Ausführung von Bauvorhaben besteht, und die auch nach dem Auftragsschreiben der Beklagten lediglich den Autokran zu Montage zur Verfügung stellen sollte, verantwortlich auch die gesamte Montage der zu errichtenden Windkraftanlagen durchführen sollte. Dies ergibt sich aus dem Auftragschreiben der Beklagten nicht.

Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht insoweit, als es den Anspruch der Klägerin unter Anwendung der Verzögerungsklausel des Vertrages berechnet hat. Diese Klausel ist vorliegend nicht anwendbar, da der Umstand, dass der Kran an den vereinbarten Tagen insgesamt nicht gebraucht wurde, nicht eine Arbeitsverzögerung im Sinne der genannten Klausel darstellt. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht auch insoweit, als es der Berechnung der Klägerin mit Vergütung von An- und Abfahrt, Auf- und Abbau sowie einem zweimaligen Umsetzen des Krans gefolgt ist. Keine dieser Leistungen waren erforderlich oder wurden von der Klägerin erbracht. Da die Beklagte wenige Tage vor Beginn der Arbeiten der Klägerin mitgeteilt hat, dass sie zu den vereinbarten Zeiten den Kran nicht benötigen würde, ersparte es sich die Klägerin, das Gerät an den Einsatzort zu verbringen.

Die Klage ist jedoch unter Berücksichtigung der Alternativberechnung der Klägerin mit Einsatz lediglich der Miettage für das Gerät begründet. Die Beklagte ist gemäß § 537 BGB verpflichtet, den Mietzins für die Tage zu zahlen, für die ihr der Kran zur Verfügung gestanden hätte.

Gemäß § 537 BGB wird der Anspruch der Klägerin auf Entrichtung der Miete nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Beklagte während des vereinbarten Zeitraums aufgrund von Verzögerungen, die auf Seiten ihrer eigenen Auftraggeber eingetreten waren, den angemieteten Kran nebst Bedienungspersonal nicht benötigt hat. Der Vermieter muss sich auf seinen Mietzinsanspruch lediglich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt hat.

Bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin ist zunächst von dem Zeitraum von 16 Tagen auszugehen. Nach der Auftragsbestätigung sollten mit den Kran am 8., 15. und 22.9.2004 Arbeiten vorgenommen werden. Nach dem nicht widersprochenen Vortrag der Klägerin waren jeweils zwei Tage erforderlich, um den Kran an Ort und Stelle zu verbringen und aufzubauen. Es ergibt sich somit, dass der Kran für jeden der drei Einsatztage jeweils drei Tage der Klägerin nicht anderweitig zur Verfügung gestanden hätte, sondern an der Baustelle der Beklagten benötigt wurde. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass er auch in den Zwischenzeiten an der Baustelle verblieben wäre. Es ist offensichtlich, dass der Kran in dieser Zeit nicht anderweitig eingesetzt werden konnte, weil die Zwischenzeiten für das Verbringen an eine andere Baustelle zu kurz waren, so dass als Mietzeit im Verhältnis zwischen den Parteien der Zeitraum zwischen dem 6. und dem 22.9.2004 anzusehen ist.

Es ergibt sich damit zu Gunsten der Klägerin ein Betrag von 69.920 €. Auf diesen Betrag muss die Klägerin sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Hier kommen in Betracht Wegfall von Wartungskosten sowie verminderte Betriebskosten. Da die Klägerin lediglich den Betrag von 33.392,50 € begehrt, erscheinen in jedem Fall, § 287 ZPO, ersparte Aufwendungen in hinreichendem Umfang berücksichtigt. Dass die Klägerin in einem höheren Umfang Aufwendungen erspart hätte, hat auch die Beklagte nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in erheblichem Umfang Personalkosten einsparen konnte, wie die Beklagte in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Juni 2007 vorgetragen hat. Von dem zu Gunsten der Klägerin sich ergebenden Mietzins ist nicht zwingend pauschal ein Abschlag von 50% gemäß der vertraglichen Verzögerungsklausel zu machen, da diese Klausel nicht anwendbar ist. Dementsprechend erschiene gemäß § 287 ZPO die Klageforderung selbst dann noch als angemessen, wenn man den Tagessatz von 4.370 € lediglich auf die tatsächlichen Nutzungstage (einschließlich Auf- und Abbau) bezöge (9 Tage zu 4.370 € = 39.330 €).

Durch eine anderweitige Verwertung des Krans in dem fraglichen Zeitraum hat die Klägerin keine anzurechnenden Einkünfte erzielt. Die Darlegung der Klägerin, dass dies in der kurzen Zeit nicht möglich war, weil schon die Einholung einer Transportgenehmigung für den Kran zwei bis vier Wochen in Anspruch nehme, ist nachvollziehbar und von der Beklagten auch nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen war die Klägerin zu einer anderweitigen Vermietung auch nicht verpflichtet. § 254 BGB ist auf den Anspruch gemäß § 537 BGB nicht anwendbar, weil es sich hier um einen Erfüllungsanspruch und nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt.

Da das Landgericht somit der Klage zu Recht stattgegeben hat, ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 33.392,50 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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