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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 19.11.2007
Aktenzeichen: 10 U 1488/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 373 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
(gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 1488/06
in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Landgericht Dr. Walper am 19. November 2007 einstimmig
beschlossen: Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 6. September 2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Urteilsentscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass, obwohl der Kläger den Zeugen N nicht benannt habe, es eines Hinweises des Gerichts bedurft hätte, sofern dieses in der Bezugnahme des Klägers auf den Beweisantritt der Beklagten einen unmittelbaren klägerseitigen Beweisantritt nicht sah.
Weiter habe der Kläger bereits erstinstanzlich vorgetragen, telefonisch den Leerstand 2001 bereits gemeldet zu haben.
Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Zunächst bleibt festzuhalten, dass erstinstanzlich der Zeuge N ausschließlich von der Beklagten benannt worden ist. Es gab keinen Beweisantritt durch den Kläger gemäß § 373 ZPO. Der Kläger hat lediglich schriftsätzlich auf den bereits benannten Zeugen hingewiesen. Es ist dem Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, wieso das erstinstanzliche Gericht davon hätte ausgehen sollen, dass der Kläger hiermit zum Ausdruck bringen wollte, dass er selbst den Zeugen benannt hatte, da dies nicht zutraf. Dafür, dass der Kläger den Zeugen hätte benennen wollen, gab es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Hinweisbedarf bestand angesichts der klaren Sachlage nicht.
Auch die Ausführungen zu der Frage, wann der Kläger der Beklagten was telefonisch mitgeteilt hat, vermögen die Einschätzung des Berufungsgerichts nicht zu ändern. Erstmals in der Berufungsinstanz hat der Kläger vorgetragen, er habe die Beklagte bereits 2001 telefonisch deutlich auf den Leerstand des ganzen Hauses hingewiesen. Erstinstanzlich hatte er insofern mit Schriftsatz vom 11. November 2005 eingeräumt, sich seinerseits telefonisch missverständlich ausgedrückt zu haben.
Hiervon abgesehen muss berücksichtigt werden, dass das Haus unstreitig im Sommer 2002 vermietet, also nicht mehr leer stehend war. Insofern hätte es nach dieser bewohnten Phase wiederum eines Hinweises an die Beklagte bezüglich des Leerstandes bedurft. Selbst wenn es vor der vermieteten Zeit im Sommer 2002 einen solchen Hinweis gegeben haben sollte, wäre dieser durch die zwischenzeitliche Wohnnutzung des Hauses überholt gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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