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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 10 U 1495/03
Rechtsgebiete: BGB, StGB
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 2 | |
StGB § 263 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Hinweisbeschluss (gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 1495/03
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert am 8. Juli 2004 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 30. September 2004.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.
Mit notariellen Kaufvertrag vom 30.07.1999 erwarben die Kläger von dem Beklagten zu 1) dessen Grundbesitz in C. mit aufstehendem Wohngebäude. Die Beklagte zu 2) war hierbei die mit dem Verkauf beauftragte Maklerin und der Beklagte zu 3) deren örtlicher Mitarbeiter.
Im Vorfeld des Verkaufs führte der zwischenzeitlich verstorbene Schwager des Beklagten zu 1), Herr Helmut T., mit dem Beklagten zu 3) eine Hausbesichtigung durch. Bereits vor diesem Besichtigungstermin hatte der Beklagte zu 1) den Malermeister L. damit beauftragt, im Schlafzimmer im Erdgeschoss einen Schimmelpilzbefall zu beseitigen, wobei die Wände von dem Malermeister L. unter anderem mit einer Schimmelpilzschutzfarbe neu gestrichen wurden. Vor Beauftragung des Malermeister L. hatte der Beklagte zu 1) hierbei den Architekten Franz P. beauftragt, zumindest den Zustand der Wohnung im Erdgeschoss auf Feuchtigkeitsschäden zu untersuchen. In diesem Zusammenhang empfahl ihm der Architekt Franz P. hierbei unter anderem eine Wärmeisolierung von außen auf das Wohnhaus aufzubringen.
Nach dem Besichtigungstermin des Beklagten zu 3) mit Herrn Helmut T. fanden in der Folgezeit mehrere Besichtigungstermine zwischen den Klägern, Helmut T. und dem Beklagten zu 1) statt. Über den ursprünglich vorhandenen Schimmelpilzbefall im Erdgeschoss wurden hierbei die Kläger von keinem der Parteien in Kenntnis gesetzt. Bei Beurkundung des Kaufvertrages im Notariat Sch. war der Beklagte zu 3) anwesend.
Die Kläger haben vorgetragen,
der Beklagte zu 3) sei bei seinem Besichtigungstermin mit Herrn Helmut T. von diesem darüber ausdrücklich informiert worden, dass in dem Wohnhaus Schimmelpilzbefall aufgetreten sei. Diese Information habe sich hierbei auch auf das Schlafzimmer im ersten Stock des Wohnhauses bezogen. Die Kläger sind der Ansicht, dass sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Beklagte zu 3) sie spätestens bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages über den Schimmelpilzbefall hätten informieren müssen. Zwischenzeitlich sei auch im ersten Stock des streitbefangenen Wohnhauses wieder ein Schimmelpilzbefall aufgetreten. Die ordnungsgemäße und nachhaltige Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und des Schimmelpilzbefalls verursache Kosten von insgesamt 56.647,47 DM.
Der Beklagte zu 1) hafte aus Vertrag (§ 463 BGB), der Beklagte zu 3) aus Delikt (§ 823 Abs. 2, § 263 StGB) und die Beklagte zu 2) für Verschulden des Beklagten zu 3) als deren Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB).
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 28.963,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2001 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben in Abrede gestellt, dass ein Schimmelpilzbefall im ersten Stock des streitbefangenen Wohnhauses aufgetreten sei. Der Beklagte zu 3) hat insbesondere bestritten, dass er von dem zwischenzeitlich verstorbenen Schwager des Beklagten zu 1), Herrn Helmut T. über einen Schimmelpilzbefall informiert worden sei bzw. dass er Kenntnis von einem Schimmelpilzbefall erlangt habe.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teilurteil vom 6. November 2003 die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger. Sie wenden sich gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung.
Die Kläger beantragen nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner neben dem in erster Instanz noch verklagten Beklagten zu 1) ihnen als Gesamtgläubigern dem Grunde nach auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung haften,
hilfsweise
das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung zusammen mit dem noch anhängigen Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1) an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,
die Berufung gegen das angefochtene Teilurteil zurückzuweisen.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage durch Teilurteil gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen. Den Klägern steht gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB oder aus anderen Rechtsnormen zu.
Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nachvollziehbar und für den Senat überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, das die beweispflichtigen und beweisbelasteten Kläger nicht den Nachweis erbringen konnten, dass sie während der Kaufvertragsverhandlungen bzw. bei Abschluss des Kaufvertrages von dem Beklagten zu 3) tatsächlich betrogen worden sind, dieser bewusst die Kenntnis über den Schimmelpilzbefall den Klägern nicht offenbart habe. Die im angefochtenen Teilurteil festgestellten Tatsachen begründen keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beweiswürdigung läst Verfahrensfehler nicht erkennen. Dem Hilfsantrag war deshalb ebenfalls nicht zu entsprechen.
Der Berufung ist zwar zuzustimmen, dass der Zeuge Pö. in der Beweisaufnahme vom 18.09.2003 bekundet hat, dass bei dem Besichtigungstermin zwischen dem Beklagten zu 3) und dem zwischenzeitlich verstorbenen Helmut T. dieser den Beklagten zu 3) tatsächlich darüber informiert habe, dass sich Schimmelpilz im Schlafzimmer befinden würde, und zwar sowohl in dem Schlafzimmer der Eheleute Pö. (1. Stock) als auch im dem Schlafzimmer in der Wohnung darunter. Weiterhin habe Herr T. ausdrücklich gegenüber dem Beklagten zu 3) erwähnt, dass auch Wandfeuchte vorliegen würde und der Schimmelpilz hierauf beruhen würde. Demgegenüber hat der Beklagte zu 3) im Rahmen seiner Anhörung bestritten, zu irgendeinem Zeitpunkt auf den Schimmelpilzbefall hingewiesen worden zu sein. Der Beklagte zu 3) äußerte sich dahingehend, dass er sehr sicher sei, dass über Schimmelpilzbefall nicht gesprochen worden sei, da ansonsten bei ihm "die Alarmglocken geschrillt" hätten. Das hätte er auch in den Vertrag hereingeschrieben. Er könne es auch ausschließen, dass er den Hinweis auf den Schimmelpilz überhört habe. Von Schimmelpilz sei nicht die Rede gewesen.
Das Landgericht vermochte der Aussage des Zeugen Pö., der kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, keinen höheren Beweiswert beizumessen als der Aussage des Beklagten zu 3), der - dies wird vom Landgericht keineswegs verkannt - ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Trotz dieser unterschiedlichen Motivationslage bedeutet dies nicht, dass der Beklagte zu 3) die Unwahrheit gesagt haben muss. Ungeachtet dessen, dass der zwischenzeitlich verstorbene Schwager des Beklagten zu 1) in einem handschriftlichen Zusatz auf dem Schreiben des Klägers zu 1) an den Beklagten zu 3) vom 7.1.2001 vermerkt hat, dass während der Besichtigung mit dem Beklagten zu 3) niemals von einem Schimmelpilzbefall die Rede gewesen sei, ist die Aussage des Zeugen Pö. in sich nicht ganz stimmig. Nachdem der Zeuge Pö. während seiner Aussage zunächst über Schimmelpilzbefall in seiner Wohnung berichtete, äußerte er sich schließlich zum Ende der Beweisaufnahme, nach Vernehmung des Malermeisters L., auf Vorhalt hin, dass der Malermeister L. in seiner Wohnung gewesen sei, dort aber deshalb keinen Schimmel habe feststellen können, weil er, der Zeuge, diesen zuvor entfernt habe (Bl. 8 des Protokolls der Sitzung vom 18.9.2003, GA 155). Die Besichtigung des Malermeisters L. war aber den Bekundungen des Zeugen Pö. zufolge zeitlich vor dem Besichtigungstermin mit dem Beklagten zu 3 (Bl. 5 des Protokolls, GA 152). Das lässt zumindest als nachvollziehbar erscheinen, dass anlässlich des Besichtigungstermins mit dem Beklagten zu 3) nicht über Schimmelpilzbefall in der Wohnung des Zeugen Pö. gesprochen worden ist. Der Malermeister L. hat jedenfalls ausgesagt, dass er auf Wunsch des Beklagten zu 1) sich seinerzeit auch die Wohnung im oberen Stockwerk angeschaut habe, der Zeuge Pö. ihm gegenüber auch von Schimmel in seiner Wohnung gesprochen habe, er einen solchen aber damals nicht habe feststellen können. Deshalb habe er auch nur im Erd-, nicht aber im Obergeschoss Renovierungsarbeiten durchgeführt.
Schließlich wendet sich die Berufung auch ohne Erfolg gegen den Inhalt des handschriftlichen Zusatzes des zwischenzeitlich verstorbenen Schwagers des Beklagten zu 1 (GA 51). Dieser hat in dem Schreiben vom Kläger zu 1) an den Beklagten zu 3) gerichteten Schreiben vom 7.1.2001 vermerkt, dass während der Besichtigung mit dem Beklagten zu 3) von einem Schimmelpilzbefall keine Rede gewesen sei. Auch wenn der Berufung zuzugeben ist, dass Herr T. als Schwager des Beklagten zu 1) mehr im Lager der Beklagten steht als auf Klägerseite, bedeutet dies nicht, dass der Inhalt seines Zusatzes inhaltlich falsch sein muss. Vielmehr bestätigt diese Erklärungen die Aussagen des Beklagten zu 3) und lässt auch mit den Bekundungen des Malermeisters L. in Einklang bringen. Demgegenüber ist die Aussage des Pö. in sich nicht uneingeschränkt nachvollziehbar.
Aufgrund der Bekundungen der Zeugen Pö. und L. kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 3) nicht visuell von dem Schimmelpilzbefall Kenntnis erlangen konnte.
Die Kläger haben daher letztlich nicht den Nachweis erbringen können, dass sie von dem Beklagten zu 3) durch betrügerisches Verhalten getäuscht worden sind, er sie über die Kenntnis von Schimmelpilzbefall bewusst im Unklaren gelassen, um den Verkaufabschluss zu fördern. Daraus ergibt sich zwingend, dass das Landgericht auch die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) zu Recht abgewiesen hat, da sich eine Haftung der Beklagten zu 2) nur über eine Haftung des Beklagten zu 3) nach § 831 BGB ableiten lässt.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 28.963,39 € festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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