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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: 10 U 1550/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 28. April 2006.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das amtsgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage.
Zu Recht hat das Amtsgericht Mainz seine Zuständigkeit im vorliegenden Rechtsstreit gemäß Art. 16 Abs. 1, 2. HS EuGVVO bejaht und die in den Allgemeinen Geschäftbedingungen des Beklagten enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO für unwirksam gehalten:
Die Vorschriften der EuGVVO sind, wie das Amtsgericht mit zutreffender Begründung ausführt, im vorliegenden Fall anwendbar (Art. 68 EuGVVO), da der Anwendungsbereich der Verordnung für Deutschland und Portugal nicht gemäß Art. 299 EGV ausgeschlossen wurde.
Eine ausschließliche und damit vorrangige Zuständigkeit nach Art. 22 Ziff. 1 Satz 1 EuGVVO ist vorliegend nicht gegeben:
Zwar hat der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag die vorübergehende entgeltliche Überlassung einer Ferienwohnung zum alleinigen Vertragsgegenstand (wobei allerdings die engen Voraussetzungen des Art. 22 Ziff. 1 Satz 2 EuGVVO schon dem Wortlaut nach nicht vorliegen), jedoch zieht dies nicht reflexartig eine Bejahung des Tatbestandes des Art. 22 Ziff. 1 Satz 1 EuGVVO nach sich:
Mit der herrschenden Rechtsprechung ist hier bereits bei der tatbestandlichen Zuordnung zu den einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften eine rein formale Betrachtungsweise abzulehnen und vielmehr nach dem materiellen Gehalt des Klageanspruchs zu fragen:
Die ausschließliche Zuständigkeit der Belegenheit der Sache gilt dann, wenn der Rechtsstreit sich auf unmittelbar im Mietvertrag begründete Verpflichtungen, wie das Bestehen des Vertrages, dessen Auslegung, die Dauer, die Einräumung des Besitzes etc. bezieht (Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., Art. 22 EuGVVO, Rz. 6). Von der Zuständigkeit nicht erfasst werden dagegen Ansprüche, die sich nur mittelbar auf die Nutzung der Mietsache beziehen, wie entgangene Urlaubsfreude und nutzlos aufgewendete Reisekosten (EuGH NJW 1985,905).
Dies trägt der auch vom Senat vertretenen Wertung Rechnung, dass bei Verträgen, die - wie vorliegend - ihrem Charakter nach der gewerblichen Vermittlung bzw. dem gewerblichen Angebot von Reiseleistungen zuzurechnen sind, die Bedürfnisse des Verbraucherschutzes im Vordergrund stehen und bei einer hieran orientierten materiellen Auslegung schon tatbestandlich kein Fall des Art. 22 Abs. 1 EuGVVO vorliegt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Vermietung der Ferienwohnung oder des Ferienhauses die alleinige Reiseleistung eines insgesamt gewerblich auftretenden Reiseveranstalters bzw. -vermittlers darstellt oder den Teil einer Gesamtleistung (BGH NJW 1992,3158).
Der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunterkünften ist ebenso wie der Veranstalter von Pauschalreisen, der eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt, zwischen Kunden und Leistungsträger zwischengeschaltet. Für den Kunden macht es keinen Unterschied, ob er bei einem Veranstalter lediglich eine Ferienunterkunft als einzelne Reiseleistung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen bucht. Seine Vertrauenssituation und seine Haftungsinteressen sind typischerweise nicht unterschiedlich.
Wenn daher, wie im vorliegenden Fall, Ansprüche auf entgangene Urlaubsfreude und nutzlos aufgewendete Reisekosten den Gegenstand einer Klage gegen einen gewerblich auftretenden Reiseveranstalter (im obigen Sinne) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bilden, so liegt bei der hier maßgeblichen materiellen Betrachtungsweise kein Fall des Art. 22 EuGVVO vor.
Vielmehr ist ein Fall des Art. 15 Abs. 1, lit. c EuGVVO gegeben:
Nach dem Wortlaut der nunmehr geltenden Bestimmung des Art. 15 Abs. 1, lit. c EuGVVO, der den früheren Art. 13 EuGVÜ ablöst und mit diesem sowohl im Hinblick auf seinen Wortlaut, als auch im Hinblick auf seinen Regelungsgehalt nicht völlig identisch ist, kann ein Verbraucher seinen in einem anderen Mitgliedsstaat wohnhaften Vertragspartner an seinem eigenen (d.h. des Verbrauchers) Wohnort verklagen (Art. 16 EuGVVO), wenn der Vertragspartner eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit "auf irgend einem Wege auf diesen (Anm.: des Verbrauchers) Mitgliedstaat...ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt" (Art. 15 Abs. 1, lit. c EuGVVO). Von dieser verordnungsmäßigen Zuständigkeitsregelung kann nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 17 EuGVVO abgewichen werden.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte unstreitig über seine deutsche Homepage ... im Internet die "Vermietung von privaten Ferienhäusern und Ferienwohnungen" in Portugal angeboten. Er wendet sich dabei in deutscher Sprache an Kunden in Deutschland und betreibt die Vermittlung der Feriendomizile in einem Umfang, der als gewerbsmäßig anzusehen ist. Er vermittelt auf eigene Rechnung und im eigenen Namen eine Vielzahl von Ferienunterkünften, bietet darüber hinaus die Vermittlung weiterer Reiseleistungen an und verwendet dabei "Allgemeine Geschäftsbedingungen" in denen zum Ausdruck kommt, dass er der Ansprechpartner für alle Fragen ist.
Der mit dem Kläger abgeschlossene Vertrag über die Anmietung [des Hauses] für die Zeit vom 24.7.-14.8.2004 fällt in den Bereich dieser gewerblichen Tätigkeit.
Damit liegen die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1, lit. c EuGVVO vor. Die in den AGB des Beklagten unter Ziff. 14.5. enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung ist nach Art. 17 EuGVVO unwirksam, so dass die Zuständigkeitsregel des Art. 16 Abs. 1 EuGVVO wie oben dargelegt greift.
Auf eine konkret typisierende Abgrenzung zwischen "Dienstleistung" und "Mietverhältnis" kommt es nicht mehr an.
Das Amtsgericht ist daher zu Recht von seiner Zuständigkeit ausgegangen, so dass die Berufung gegen das Zwischenurteil vom 11. Oktober 2005 ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Der Senat beabsichtigt den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.400, 00 € (Zwischenfeststellung über die Zuständigkeit, 20 % Abschlag auf die Klageforderung) festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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