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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: 10 U 1645/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
BGB § 833 Satz 1 |
Gründe:
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 30. April 2007.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, da eine Haftung der Beklagten nach § 833 Satz 1 BGB wegen des Vorliegens einer Gefahrengemeinschaft, bei der die Klägerin konkludent ihr Einverständnis mit einem artspezifischen Verhalten der beteiligten Hunde erklärt hat, ausgeschlossen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei den "Unterwerfungshandlungen" der Rottweiler der Beklagten um ein atypisches Tierverhalten gehandelt hätte und das Umwerfen der Hündin der Klägerin mit anschließendem Auflegen als Aggressionshandlung der Rottweiler anzusehen wäre. Im Unterschied zu Bissattacken hat die Klägerin nicht dargetan, dass es sich bei den "Unterwerfungshandlungen" nicht um ein übliches Verhalten von Hunden gehandelt habe; es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dieses Verhalten der Rottweiler mit dem Ziel der Verletzung der klägerischen Hündin erfolgt sein sollte. Ein Aggressionspotential, das über das typische Tierverhalten hinausginge, ist darin nicht zu sehen. In die mit der Realisierung der typischen Tiergefahr einhergehenden Beeinträchtigungen hat die Klägerin jedoch mit dem gemeinsamen Spaziergang eingewilligt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hunde der Beklagten bei dem ersten Spaziergang in Belgien nur wegen der Beeinflussbarkeit durch Elektrohalsbänder sehr gut von der Beklagten zu beherrschen waren, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Hunde bei dem zweiten - und nach dem Klägervortrag schadensverursachenden - Spaziergang das Unterwerfungsverhalten nur wegen des Fehlens der Elektrohalsbänder vorgenommen hätten. Selbst wenn die Rottweiler wegen unzureichenden Gehorsams länger als nötig auf der Doggenhündin der Klägerin gelegen haben sollten, lässt sich dies zeitlich nicht in der Art eingrenzen, dass die Verletzung der Doggenhündin gerade auf diesen verlängerten Zeitraum zurückgeführt werden könnte.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.198,50 € festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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