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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.09.2003
Aktenzeichen: 10 U 1649/02
Rechtsgebiete: VVG, BB-BUZ


Vorschriften:

VVG § 16 Abs. 1
BB-BUZ § 1 Nr. 1
BB-BUZ § 2 Nr. 1
BB-BUZ § 2 Nr. 2
Die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung liegen vor, wenn der bei Vertragsabschluss 16 Jahre alte VN, der Auszubildender im Maurerberuf (Hochbau) war, verschwiegen hat, dass er 1 Jahr zuvor wegen einer Blockierung im LWS-Bereich mit krankengymnastischer Therapie behandelt worden ist und bei ihm ein halbes Jahr vor Vertragsabschluss eine Haltungsschwäche diagnostiziert worden ist. Der VN kann dem nicht mit dem Argument entgetreten, dass es sich dabei nur um pubertätstypische Beschwerden gehandelt habe. Es ist Sache des Versicherers einen Vorgang dahingehend zu bewerten, ob es sich bei der Rückenerkrankung nur um eine pubertätsbedingte vorübergehende Beschwerde oder um einen ernsthaften Hinweis für eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit der damit verbundenen Minderbelastbarkeit handelt.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 1649/02

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 8. September 2003

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

Der am 28.02.1980 geborene Kläger, der von Beruf gelernter Maurer ist, begehrt die Feststellung, dass seine am 08.11.1996 im Rahmen einer Lebensversicherung abgeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung fortbesteht und nicht durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 23.03.2001 (GA 52 f.) aufgelöst wurde. Er verlangt ferner Leistungen wegen eingetretener Berufsunfähigkeit. Der Kläger hatte in dem Antragsformular u.a. die Fragen nach bestehenden Gesundheitsstörungen, körperlichen oder geistigen Schäden, chronischen Leiden oder Unfallfolgen (Frage 4) und danach, ob in den letzten 5 Jahren Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte oder andere Behandler stattgefunden haben (Frage 5), jeweils mit "nein" beantwortet.

Mit Schreiben vom 18.09.2000 (GA 46) machte der Kläger unter Bezugnahme auf ein ärztliches Attest von Dr. S vom 30.03.2000 (GA 47), wonach er u.a. wegen Rückenproblemen seinen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben könne, Ansprüche aus der BUZ-Versicherung geltend. Ferner bezieht er sich auf weitere ärztliche Bescheinigungen seines Hausarztes B, vom 28.02.2001 (GA 51) und vom 02.04.2001 (GA 54).

Mit Schreiben vom 23.03.2001 (GA 52 f) hat die Beklagte den Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erklärt und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe seine Gesundheitsstörungen nebst damit verbundenen Behandlungen nicht ordnungsgemäß angegeben und die entsprechenden Fragen wahrheitswidrig mit "Nein" beantwortet.

Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages habe der Versicherungsvermittler der Beklagten, der Zeuge B, ausgefüllt und fertig ausgedruckt zur Unterschrift vorgelegt, ohne die einzelnen Fragen durchgesprochen zu haben. Er, der Kläger, sei 1995 und 1996 wegen einer Blockierung im LWS-Bereich behandelt worden. Nach einer kurzen krankengymnastischen Behandlung seien die Beschwerden jedoch nicht mehr vorhanden gewesen. Diese Erkrankungen seien nicht von einer derartigen Bedeutung gewesen, dass sie nach Auffassung des Zeugen B hätten angegeben werden müssen. Er sei seit dem 01.09.2000 berufsunfähig. Den erlernten Beruf als Maurer könne er aufgrund vorhandener Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Versicherungsvertrag nicht durch eine Anfechtungs- oder Rücktrittserklärung der Beklagten, insbesondere nicht durch die mit Schreiben vom 23.03.2001 abgegebenen Erklärungen, beendet worden sei und unverändert mit einer Laufzeit hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsversicherung von 44 Jahren fortbestehe,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab September 2000 aus der in die Lebensversicherung einbezogenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einen Betrag in Höhe von monatlich 511,29 EUR, längstens bis zum 02. Dezember 2040 zu zahlen, monatlich im Voraus bis zum 03. Werktag eines jeden Monats,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn von der Versicherungsbeitragspflicht für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung seit dem 01. September 2000 freizustellen.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe wirksam den Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen Verschweigens gefahrerheblicher Umstände erklärt. Der Versicherungsagent B habe die einzelnen Fragen des Antragsformulars dem Kläger gestellt und mit diesem durchgesprochen. Der Kläger habe wahrheitswidrig verschwiegen, dass er bereits seit März 1995 Rückenbeschwerden gehabt und er sich deswegen einer Serie von Behandlungen unterzogen habe. Der Kläger sei zudem im März 1995 und Juni 1995 wegen hypotoner Kreislaufregulationsstörungen bzw. einer allergischen Bronchitis behandelt worden. Bei diesen schwerwiegenden Erkrankungen und Behandlungen habe es sich um gefahrerhebliche Umstände gehandelt, die bei Kenntnis der Beklagten dazu geführt hätten, dass der Vertrag nicht bzw. nicht in der abgeschlossenen Form zustande gekommen wäre. Die Einschätzung des Klägers bzw. seines Hausarztes, dass es sich hierbei nicht um Gesundheitsstörungen handele oder die Beschwerden ohne Belang seien, sei unerheblich. Im übrigen habe der Kläger die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei wegen Verschweigens gefahrerheblicher Umstände bei Vertragsabschluss zu Recht von dem Vertrag (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) zurückgetreten.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

II.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 3. Juli 2003 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO); auch habe die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 28. August 2003 geäußert. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

1) Nach § 16 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Der Versicherer ist zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer für die Übernahme der versicherten Gefahr erhebliche Umstände bei Abschluss des Vertrags verschweigt. Im Falle ausdrücklicher und schriftlicher Befragung kommt es nicht einmal darauf an, ob der Versicherungsnehmer Kenntnis von der Erheblichkeit des Gefahrumstands hatte. Es ist Sache des Versicherers, das Risiko von Beschwerden, Krankheiten und Gesundheitsstörungen, ggf. unter Einschaltung der Gesellschaftsärzte oder nach Rückfrage bei den behandelnden Ärzten, zu beurteilen. Da ein Versicherungsnehmer in der Regel mangels medizinischer Kenntnisse nicht in der Lage ist, die Gefahrerheblichkeit körperlicher Beschwerden zu beurteilen, muss er alle, auch die als belanglos empfundenen Krankheiten oder Beschwerden, anzeigen (BGH VerSR 1994, 711; 2000, 1486; Senatsurteile vom 16.3.2001 - 10 U 187/00 - NVersZ 2001, 413 = r+s 2001, 339 = OLGR 2001,376; vom 18.1.2002 -10 U 374/01 - NVersZ 2002, 260 = VersR 2002, 1091 LS = ZfS 2002, 591; vom 31.5.2002 - 10 U 1039/01 - OLGR 2002, 339; vgl. auch Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, §§ 16, 17 Rn. 10).

Es ist anerkannt, dass der Versicherer isoliert von der in einen Lebensversicherungsvertrag eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zurücktreten kann, ohne dass dies die Lebensversicherung als Hauptversicherung berührt (Senatsurteil vom 17.11.2000 - 10 U 1979/99 - NVersZ 2001, 161; OLG Hamm r+s 1990, 357; Prölss/Voit, VVG Kommentar, 26. Aufl. 1998, BB-BUZ 90, § 9 Rn. 1).

a) Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bejaht. Der Kläger hat bewusst gefahrerhebliche Umstände dem Versicherer nicht angezeigt. Er hat u.a. die Fragen nach bestehenden Gesundheitsstörungen, körperlichen oder geistigen Schäden, chronischen Leiden oder Unfallfolgen (Frage 4) und danach, ob in den letzten 5 Jahren Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte oder andere Behandler stattgefunden haben, (Frage 5) wahrheitswidrig jeweils mit "nein" beantwortet. Der Kläger wurde bereits im Jahre 1995 wegen einer Blockierung im LWS-Bereich behandelt und hat sich einer krankengymnastischen Behandlung unterzogen. Auch die im März 1996 festgestellte Haltungsschwäche hat er dem Versicherer nicht angezeigt. Hinzu kommt, dass er eine im März 1995 bei ihm diagnostizierte hypotone Kreislaufregulierungsstörung sowie eine allergische Bronchitis verschwiegen hat. Insbesondere die auf orthopädischem Gebiet liegenden Erkrankungen des Klägers, der seinerzeit als Auszubildender im Maurerberuf (Hochbau) tätig war, stellen für den Versicherer einen erheblichen Gefahrenumstand dar. Ungeachtet der Frage, ob bei dem Kläger Berufsunfähigkeit und damit der Versicherungsfall eingetreten ist, steht die Aufgabe seiner Maurertätigkeit (Hochbau) im ursächlichen Zusammenhang mit seiner Rückenerkrankung (§ 21 VVG).

b) Zu Unrecht macht die Berufung geltend, bei den aufgetreten Erkrankungen handele es sich nur um pubertätstypische Beschwerden, welche nicht gefahrerheblich und anzeigepflichtig gewesen seien. Fragt der Versicherer im Antragsformular allgemein nach Gesundheitsstörungen und nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte oder andere Behandler in den letzten 5 Jahren, so hat der Antragsteller jede Gesundheitsstörung anzugeben, die nicht offensichtlich belanglos ist. Ebenso sind Untersuchungen und Behandlungen anzugeben. Die Prüfung und Bewertung der aus Sicht des Antragstellers unwesentlichen Beschwerden, Untersuchungen und Behandlungen obliegt dem Versicherer. Es ist Sache des Versicherers, einen Vorgang dahingehend zu bewerten, ob es sich bei einer Rückenerkrankung um eine pubertätsbedingte vorübergehende Beschwerde handelt oder ob dies ein ernsthafter Hinweis für eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit der damit verbundenen Minderbelastbarkeit ist. Dies zeigt sich schon daran, dass der Kläger kurze Zeit nach Aufnahme seiner Berufstätigkeit als Maurer seine behauptete Berufsunfähigkeit auf Rückenprobleme stützt.

2) Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Versicherungsagent hier sämtliche Fragen betreffend den Gesundheitszustand des Klägers durchgesprochen hat und der Kläger vor Unterschriftsleistung Gelegenheit hatte, das Formular durchzulesen. Die Beweisaufnahme hat indes nicht ergeben, dass der Kläger Rückenerkrankungen angegeben, der Versicherungsagent diese aber nicht in das Antragsformular aufgenommen hat. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

3) Die Berufung hat mit Schriftsatz vom 28. August 2003 der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Soweit die Berufung vorträgt, der Kläger habe die betreffenden Fragen nicht wahrheitswidrig mit "nein" beantwortet, der Versicherungsagent B habe das gesamte Vertragsformular bereits vorbereitet gehabt, die Fragen seien bereits vorher vom Versicherungsagenten mit "nein" angekreuzt worden, bevor die Fragen nach Gesundheitsstörungen gestellt worden seien, hat dies die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Versicherungsagent B hat hierzu bekundet, dass sämtliche Gesundheitsfragen durchgesprochen worden seien, während er den Vertrag ausgefüllt habe. Der Vertrag sei mittels EDV "per Mausklick" erstellt worden und es sei insoweit keine handschriftliche Ausfertigung betreffend der einzelnen Fragen gemacht worden. Er lese grundsätzlich die Fragen, so wie sie im Wortlaut gestellt seien, vor und vermerke dann die entsprechenden Antworten des Vertragspartners. Der Zeuge B schloss zwar nicht aus, dass über kleinere Erkrankungen, wie Erkältungen, gesprochen worden sei, nicht jedoch über Rückenprobleme bzw. Massagen. Demgegenüber ergibt sich aus der Aussage des Zeugen R, was das Kerngeschehen betrifft, nichts entscheidend Abweichendes. Der Zeuge R hat bekundet, dass jedenfalls bevor die Unterschrift geleistet worden sei, die Fragen durchgegangen worden seien (GA 117). Selbst wenn der Zeuge B gesagt haben sollte, bei dem Sohn des Zeugen R (Kläger) sei doch wohl alles in Ordnung, in diesem Alter habe man noch kein "Aids" (bestritten), hätte der Kläger auf seine seit März 1995 bestehenden Rückenbeschwerden und der sich anschließenden Behandlungen hinweisen müssen. Der Zeuge R hat jedenfalls in seiner Aussage (GA 117) selbst offen gelassen, ob der Zeuge B auf die Rückenprobleme und Massagen hingewiesen worden sei. Der Zeuge hat vielmehr bekundet, er habe angegeben, dass sein Sohn wegen Husten, Schnupfen und Heiserkeit in ärztlicher Behandlung gewesen sei, letztlich für den Abschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unbedenkliche und belanglose Erkrankungen. Die Aussage des Zeugen R, es handele sich nicht um "Rückenprobleme im eigentlichen Sinne", sein Sohn habe sich lediglich einmal den Wirbel ausgerenkt, der wieder eingerenkt worden sei, außerdem habe sein Sohn Massagen erhalten, zeigt, dass hier die Rückenproblematik heruntergespielt werden sollte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass sämtliche Gesundheitsfragen betreffend den Kläger durchgesprochen worden seien, ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis auf die Auge- und Ohr-Rechtsprechung hilft nicht, da letztlich das Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel offen lässt, dass der Kläger hinreichend deutlich befragt und seine Antworten, so wie erfolgt, in dem Antragsformular vermerkt worden sind.

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.155,88 € (78.538,08 DM) festgesetzt (Antrag zu 1. 21.000 DM, zu 2. mit Rückständen 54.000 DM, zu 3. mit Rückständen 4.422,60 DM x 80 %= 3.538,08 DM).

Ende der Entscheidung

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