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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 12.11.1999
Aktenzeichen: 10 U 1654/98
Rechtsgebiete: BGB, AGBG


Vorschriften:

BGB § 765
BGB § 767
AGBG § 9
1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH wird die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditnehmer gemäß § 9 AGBG nicht wirksam, wenn der Bürge keinen Einfluß darauf nehmen kann, welche Verbindlichkeiten der Hauptschuldner eingeht; denn eine solche Klausel schränkt die Rechte in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ein. Die Haftung beschränkt sich dann auf die Forderungen, die den Anlaß zur Erteilung der Bürgschaft gaben (im Anschluß an BGH Urteil vom 2.7.19998 - IX ZR 255/97 - NJW 1998, 2815).

2. Wußte der Bürge zum Zeitpunkt der Aufstockung eines Bürgschaftsbetrages, daß der Hauptschuldner einen Antrag auf eine höhere Kreditierung stellte und erfolgte die Aufstockung ausschließlich deshalb, um diese Kreditierung sicherzustellen, kann der Bürge nicht mit Erfolg geltend machen, der Bürgschaftsvertrag sei unwirksam, weil die Darlehensverpflichtung des Hauptschuldners erst zeitlich nach Abgabe der Bürgschaftserklärung entstanden sei.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 1654/98

Verkündet am 12. November 1999

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 22.Oktober 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. August 1998 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200.000,-- DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem 15.10.1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 290.000,-- DM, abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs.2 Satz 1 AO 1977) erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaftsverpflichtung im Wege einer Teilklage in Anspruch.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Kreissparkasse G und der Stadtsparkasse G. Die Firma H Hoch- und Tiefbau GmbH (nachfolgend Hauptschuldnerin) beantragte am 10.3.1993 einen Kontokorrentkredit über 1 Mio. DM hinsichtlich des Kontos. Mit Darlehensantrag vom 31.3.1993 beantragte die Hauptschuldnerin als Nachtrag zum Antrag vom 10.3.1993 ein weiteres Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DM. In diesem Antrag erklärte sich der Beklagte unter Ziff. 8.2. bereit, eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 1 Mio. DM zu übernehmen (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 16.6.1998, GA 28). Da der Klägerin eine Bürgschaft des Beklagten über 1 Mio. DM nicht ausreichend erschien, übernahm der Beklagte gemäß gesonderter Erklärung vom 23.4.1993 (Anlage K 1 GA 5) eine Höchstbetragsbürgschaft bis zu 2,5 Mio. DM hinsichtlich Forderungen der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin. Der Bürgschaftsvertrag enthält unter Ziffer 1. folgende Regelung hinsichtlich des Sicherungszwecks:

Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner, H Hoch- und Tiefbau GmbH ... aus ihrer Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln) übernommen. Sie sichert auch Ansprüche gegen den Hauptschuldner aus Wechseln, auch soweit sie von Dritten hingegeben werden, aus Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang und aus vom Hauptschuldner gegenüber der Sparkasse übernommenen Bürgschaften, soweit die Sparkasse diese Ansprüche im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner erwirbt. Ist der Hauptschuldner eine Personenmehrheit, so werden in gleicher Weise auch Forderungen gegen jede Einzelperson gesichert. Die Bürgschaft bleibt auch bei einer Änderung der Rechtsform des Hauptschuldners bestehen und sichert in diesem Fall alle Forderungen gegen den Rechtsnachfolger des Hauptschuldners."

Am 6.5.1993 erfolgten die Kreditzusagen für die Darlehensverträge über den Kontokorrentkredit zu Konto-Nr. über 1 Mio. DM und 2 Darlehen in Höhe von 1,2 Mio. DM (Konto später und über 1,3 Mio. DM (Konto-Nr.: ; später). Gesellschafter der Hauptschuldnerin waren seinerzeit die Personen Karl-Otto B, Edith B und Michael B. Geschäftsführer der Firma H waren die Herren Karl-Otto B und D. Die Geschäftsführer B und D unterzeichneten die Kreditverträge. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Hauptschuldnerin. Der Beklagte ist seit dem 15.11.1993 alleiniger Anteilseigner der H GmbH. Mit Schreiben vom 14.10.1996 kündigte die Klägerin der Hauptschuldnerin die Geschäftsverbindungen und stellte sämtliche Kredite zur Zahlung fällig. Die Salden beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 320.459,85 DM Soll (Kontokorrentkonto Nr. 1.081.680,16 DM Soll (Darlehenskonto Nr., später) und 1.176.267,59 DM Soll (Darlehenskonto, später). Zahlungen sind weder seitens der Hauptschuldnerin noch seitens des Beklagten erfolgt. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 200.000,-- DM aus der Höchstbetragsbürgschaft von 2,5 Mio. DM bezüglich der am 6.5.1993 ausgezahlten Darlehen über 1,3 Mio. DM (Darlehens-Nr.) und 1,2 Mio. DM (Darlehens-Nr.). Der Beklagte hat die Unwirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung geltend gemacht.

Die Klägerin hat vorgetragen,

das Bürgschaftsversprechen vom 23.04.1993 sei wirksam zustandegekommen. Die Haftung des Beklagten erstrecke sich auf die Kreditverbindlichkeiten der Hauptschuldnerin. Denn der Beklagte habe von Anfang gewußt, welche Darlehensverbindlichkeiten auf die Hauptschuldnerin zukommen würden. Schließlich habe der Beklagte selbst im November 1993 die Anteilseignerschaft an der H GmbH übernommen (letztes unstreitig).

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 200.000,-- DM zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem 15.10.1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

der Bürgschaftsvertrag vom 23.4.1993 sei wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten als Bürgen infolge eines Verstoßes gegen das AGBG unwirksam. Dies habe zur Folge, daß die sich hierauf beziehende Haftung nicht bestehe. Denn die Formulierung des Sicherungszweckes in dem Bürgschaftsversprechen sei zu weitgehend und für ihn, den Beklagten, nicht hinreichend kalkulierbar.

Das Landgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Begründung abgewiesen, daß das Bürgschaftsversprechen vom 23.04.1993 wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sei. Denn eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sei grundsätzlich unwirksam, soweit sie Forderungen aus künftigen Verträgen und nachträglichen Vertragsänderungen betreffe. Da die Bürgschaft sich hier auch auf zukünftig entstehende Forderungen beziehe, sei sie derart weitgehend, daß die Haftung für den Bürgen nicht mehr hinreichend bestimmbar, berechenbar und kalkulierbar sei. Dem stehe nicht entgegen, daß der Beklagte eine Höchstbetragsbürgschaft von 2,5 Mio. DM vereinbart habe. Da die Darlehensverbindlichkeit erst am 6.5., d.h. nach Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung vom 23.4.1993, begründet worden sei, handele es sich um eine zukünftige Verbindlichkeit. Die Bürgenhaftung erstrecke sich nicht auf diese Forderung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, daß der Beklagte im Verlaufe des Jahres 1993 noch Anteilseigner der Hauptschuldnerin geworden sei. Denn zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung im April 1993 sei nicht ersichtlich gewesen, daß der Beklagte bereits genaue Kenntnis über die entsprechende Kreditaufnahme eines Betrages von 2,5 Mio. DM durch die damaligen Geschäftsführer B und D gehabt habe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie rügt, daß die Kammer die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Ausdehnung einer Bürgschaft bei Geschäftskrediten nicht zutreffend ausgewertet habe. Es komme nicht darauf an, wann die Darlehensverbindlichkeit begründet worden sei. Vielmehr reiche es aus, daß die Verbindlichkeiten Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten gewesen seien. Der Beklagte habe jedenfalls im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft am 23.04.1993 genau gewußt, welche Verbindlichkeiten auf der Grundlage der beantragten Darlehen in naher Zukunft für Gesellschaft begründet werden. Anlaß für die Bürgschaftsübernahme seien gerade die Kredite gewesen, die am 6.5.1993 zur Verfügung gestellt worden seien. Dies sei dem Beklagten bekannt gewesen, denn er habe den Kreditantrag vom 31.3.1993 unterschrieben. Die Darlehensverträge vom 6.5.1993 seien für den Beklagten nicht überraschend gewesen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten gemäß dem erstinstanzlichen Schlußantrag zu verurteilen, an sie 200.000,-- DM zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem 15.10.1996 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, daß das Bürgschaftsversprechen unwirksam sei, weil die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung sich auf künftige Verträge und nachträgliche Vertragsänderungen beziehe. Es sei unerheblich, ob die im Mai 1993 gewährten Kredite Anlaß für die Abgabe des Bürgschaftsversprechens gewesen seien, da es an einer individuellen Zweckabrede fehle. Im übrigen habe (unstreitig) der Beklagte im April/Mai 1993 keinen Einfluß auf die Geschäfte der Hauptschuldnerin gehabt, der eine Inanspruchnahme des Bürgen rechtfertige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil mitsamt den dort in Bezug genommenen Unterlagen Bezug genommen, ferner auf die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Die Berufung wendet sich mit Erfolg gegen die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Bürgschaftsvertrages und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH. Der Bürgschaftsvertrag ist vorliegend nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Bürgschaftsvertrag nicht deshalb unwirksam, weil die Darlehensverpflichtungen der Hauptschuldnerin zeitlich erst nach Abgabe der Bürgschaftserklärung entstanden sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditnehmer gem. § 9 AGBG nicht wirksam, wenn der Bürge keinen Einfluß darauf nehmen kann, welche Verbindlichkeiten der Hauptschuldner eingeht; denn eine solche Klausel schränkt die Rechte in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ein. Die Haftung beschränkt sich dann auf die Forderungen, die den Anlaß zur Erteilung der Bürgschaft gaben (BGH Urt. v. 2.7.1998 - IX ZR 255/97 -NJW 1998, 2815). Für die Fälle des Kontokorrentkredits hat der BGH diesbezüglich ausgeführt, daß der Bürge nur in Höhe des im Zeitpunkt der Willenserklärung vereinbarten Kreditlimits für die Verbindlichkeiten des Kreditnehmers einzustehen habe (BGH, aaO; BGHZ 130, 19, 33 = NJW 1995, 2553; 132, 6 = NJW 1996,' 924; BGH NJW 1998, 450). Eine Haftung für zukünftige Ansprüche kann formularmäßig nur begründet werden, soweit der Bürge bei Erteilung der Bürgschaft weiß, aus welchem Grunde und bis zur welchen Höhe solche Forderungen entstehen werden. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bürgschaft auf einen Höchstbetrag begrenzt wurde (BGH Urteil vom 2.7.1998, aaO; NJW 1996, 1470, 1472; NJW 1996, 2369, 2370).

Vorliegend wußte der Beklagte aufgrund des Kreditantrages der Hauptschuldnerin vom 31.3.1993, in dem er unter Ziffer 8.2 sich zu einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 1 Mio. DM verpflichtete, daß die Hauptschuldnerin über ihren Antrag vom 10.3.1993 einen weiteren Kredit von 2,5 Mio. DM beantragte. Die Abgabe der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten vom 23.4.1993 über einen Höchstbetrag von 2,5 Mio. DM stand in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kreditantrag der Hauptschuldnerin vom 31.3.1993. Die Aufstockung des Bürgschaftsbetrages von 2,5 Mio. DM anstatt 1 Mio. DM erfolgte ausschließlich deshalb, um die Kreditierung des Betrages von 2,5 Mio. DM sicherzustellen, da andernfalls die Klägerin nicht bereit gewesen wäre, der Hauptschuldnerin ein weiteres Darlehen über diesen Betrag zu gewähren. Die Kreditzusage vom 6.5.1993 erfolgte in zeitlichem Zusammenhang mit der Abgabe der Bürgschaftsverpflichtung und entsprach dem Willen des Beklagten. Die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 9 des angegriffenen Urteils, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte im April 1993 exakte Kenntnis über die später aufgenommene Kreditierung gehabt habe, ist aufgrund der vorgelegten Urkunden und des zeitlichen Ablaufs der Vorgänge nicht nachvollziehbar.

Der Beklagte ist gem. §§ 765, 767 BGB verpflichtet, in Höhe der eingeklagten Teilbetrages von 200.000,-- DM, der sich zu je 100.000,-- DM auf die Kredite Konto-Nr. später und Konto-Nr.; später stützt, für die Darlehensverpflichtungen der Hauptschuldnerin einzustehen. Die Abschlußsalden dieser Kredite beliefen sich zum 14.10.1996 auf 1.081.680,16 DM (späteres Konto:) und 1.176.267,59 DM (späteres Konto:) und sind bisher nicht zurückgeführt. Ob die Salden zum derzeitigen Zeitpunkt höher liegen, wie mit Schriftsatz der Klägerin vom 11.10.1999 (GA 117) vorgetragen und vom Beklagten bestritten(GA 122), mag offen bleiben. Die Berufung ist jedenfalls in Höhe des eingeklagten Teilbetrages begründet.

Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 ZPO. Bezüglich der Höhe des Zinses wird auf die Entscheidung des BGH vom 8.10.1991 (XI ZR 259/90, NJW 1992, 109) Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 200.000,-- DM.

Ende der Entscheidung

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