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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 30.11.2001
Aktenzeichen: 10 U 169/01
Rechtsgebiete: AUB 88


Vorschriften:

AUB 88 § 7 I
AUB 88 § 8
Wird im Versicherungsschein der an sich im Sinne der AUB 88 zu verstehende Begriff der Invalidität im unmittelbaren Zusammenhang mit einer ab 10 % bestehenden Vollzugsdienstunfähigkeit erwähnt, so kann aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers der Versicherungsschein gemeinsam mit den AUB 88 durchaus so verstanden werden, dass die Polizeiversicherung nicht auf den allgemeinen, gewissermaßen für jedermann maßgebenden Invaliditätsgrad abstellen will, sondern das Tatbestandsmerkmal der Invalidität am Maßstab der Vollzugsdienstunfähigkeit bestimmt. Unklarheiten zwischen der Vertragsklausel der Besonderen Bedingung für die Vollzugsdienstunfähigkeit und dem Versicherungsschein gehen zu Lasten des Versicherers als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Aus den AUB 88 und der Besonderen Bedingung für die Vollzugsdienstunfähigkeit lässt sich ebensowenig wie bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ein Anspruch auf Dynamisierung der Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls entnehmen (in Anknüpfung an Senatsurteile vom 16.4.1999 - 10 U 791/98 - VersR 1999, 876 und 31.8.2001 - 10 U 1540).


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 169/01

Verkündet am 30. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2000 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen hinsichtlich des Feststellungsausspruchs (Ziffer 2 des Urteils) wie folgt teilweise abgeändert:

Die Feststellungsklage wird abgewiesen.

2) Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsverfahrens haben der Kläger 3/93, die Beklagte 90/93 zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Betrages in Höhe von 1.000,-- DM, die Beklagte in Höhe von 125.000,-- DM abwenden, falls nicht die jeweilige andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung wegen eines Unfallereignisses aus dem Jahre 1994 in Anspruch.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.08.1994 eine Unfallversicherung. Gegenstand der Unfallversicherung ist die AUB 88 in Verbindung mit der Besonderen Bedingung für die Vollzugsdienstunfähigkeit. Die Versicherungssumme betrug 100.000,-- DM. Die Beklagte hat 10.000,-- DM geleistet.

Nachdem der Kläger, der von Beruf Polizist ist, sich im Jahre 1993 eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes und eine Überdehnung des Innenbandes am linken Kniegelenk zugezogen hatte, erlitt er am 31.08.1994 bei der Überwindung eines Hindernisses während einer Trainingsausbildung erneut eine Verletzung des linken Knies, die vom Dienstherrn mit Bescheid vom 14.12.1994 als Dienstunfall anerkannt worden ist. Mit weiterem Bescheid vom 08.09.1995 stellte der Dienstherr eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % für ein Jahr fest. Schließlich wurde mit Bescheid vom 29.10.1996 der Kniegelenksschaden als Dauerzustand anerkannt und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bei Eignung zum Innendienst festgestellt. In dem Bescheid heißt es, dass eine Änderung langfristig nicht zu erwarten sei.

Die Parteien haben in erster Instanz im Wesentlichen darüber gestritten, ob das Unfallereignis aus dem Jahre 1993 Einfluss auf das Unfallereignis vom 31.08.1994 hatte und eine Kürzung der Leistungen vorzunehmen sei.

Der Kläger hat vorgetragen,

bei einer Vollzugsdienstunfähigkeit von mindestens 10 % sei die vereinbarte, volle Versicherungssumme von 100.000,-- DM zuzüglich der vereinbarten Dynamisierung zu zahlen. Infolge des Unfallereignisses vom 31.08.1994 sei er auf Dauer zu 20 % behindert und nur noch bedingt vollzugsdienstunfähig. Die Verletzung aus dem Jahre 1993 sei folgenlos abgeheilt und für das Unfallereignis aus dem Jahre 1994 nicht mitursächlich. Der jetzige Kniegelenksschaden sei irreparabel.

Der Kläger hat beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit 10. Oktober 1997 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger auch die Dynamisierungsbeiträge aus dem Unfallversicherungsverhältnis zu Versicherungsschein Nr. zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

es sei nicht richtig, dass nach dem Unfallereignis eine Invalidität von 10 % zurückgeblieben sei. Die gesundheitliche Einschränkung des Klägers sei hauptsächlich auf das Unfallereignis aus 1993 zurückzuführen. Die rechtmäßige Feststellung der Vollzugsdienstuntauglichkeit wegen des Unfalls aus dem Jahre 1994 stellt sie in Frage.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage in vollem Umfange entsprochen. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der jetzige Gesundheitszustand des Klägers, soweit es das verunfallte linke Knie betreffe, im Wesentlichen auf den Vorfall vom 31. August 1994 zurückzuführen sei. Die Verletzung, die der Kläger im Jahre 1993 im Bereich des Kreuzbandes des linken Knies erlitten habe, stehe in keinem Zusammenhang mit dem jetzigen Unfall. Der Kläger habe im Jahre 1993 eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenkes erlitten. Diese sei nach einer PDS-Naht der rupturierten Bandanteile nahezu vollständig behoben worden. Das Knie sei nach der Erstoperation weitgehend stabil gewesen. Die Sachverständigen folgerten dies auch aus dem Umstand, dass der Kläger im Anschluss zu einer Spezialausbildung (SEK) zugelassen worden sei. Demgegenüber habe der Unfall aus 1994 zu einer vollständigen Ruptur des vorderen Kreuzbandes geführt. Für die Schwere des Traumas spreche auch der doppelseitige inkomplette Korbhenkelriss, der - zumindest außenseitig - eher selten vorliege und dann meist traumatischer Genese sei. Die 20%-ige Einschränkung der Polizeivollzugsdiensttauglichkeit sei daher im Wesentlichen auf den Unfall vom 31. August 1994 zurückzuführen. Die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung der Dynamisierungsbeiträge.

Die Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Das Landgericht habe die Voraussetzungen des vertraglichen Leistungsanspruchs verkannt. Es komme nicht darauf an, ob eine Polizeidienstunfähigkeit von 20 % vorliege. Leistungsvoraussetzung sei, dass eine unfallbedingte Invalidität entsprechend der Gliedertaxe der AUB 88 von mindestens 10% bestehe. Es komme auf die allgemeine Invaliditätsbemessung, nicht auf die Polizeidienstunfähigkeit an/Eine unfallbedingte Invalidität von mindestens 10 % liege nicht vor. Weitere Voraussetzung für die geltend gemachte Leistung sei, dass binnen drei Jahren vom Unfalltag an gerechnet, ein Verfahren zur Vollzugsdienstunfähigkeit eingeleitet und spätestens binnen zwei Jahren mit der Bestätigung der Vollzugsdienstunfähigkeit rechtswirksam abgeschlossen werde. Anknüpfungspunkt sei nicht, ob Polizedienstunfähigkeit vorliege, sondern, ob diese in einem amtlichen Verfahren rechtswirksam festgestellt sei. Daran fehle es. Im übrigen sei der Unfall aus dem Jahre 1993 mitursächlich für den Unfall aus dem Jahre 1994 gewesen. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. H trage zur Entscheidungsfindung nicht bei, da es ausschließlich auf die Polizeidienstunfähigkeit abstelle. Der Kläger habe keine Ansprüche auf Dynamisierung seiner Versicherungsleistungen.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor,

das Landgericht habe zu Recht der Klage entsprochen. Aufgrund des Unfalls vom 31.8.1994 sei er zu 20 % berufsunfähig. Der Dienstherr habe wegen eines Dienstunfalls eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit von 20 % anerkannt und festgestellt, dass der Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit als Polizeibeamter nicht mehr einsatzfähig sei. Die Ausführungen der Berufung zur allgemeinen Invaliditätsfeststellung seien unmaßgeblich. Denn es handele sich bei der Beklagten um einen Spezialversicherer für den Polizeidienst. Vertraglicher Zweck sei es, die Einkommenseinbußen auszugleichen, die der Kläger wegen der unfallbedingten Dienstunfähigkeit erlitten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil mitsamt den dort in Bezug genommenen Unterlagen, Gutachten, Arztberichten Bezug genommen, ferner auf die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist im Wesentlichen nicht begründet.

1) Das Landgericht hat zu Recht der Zahlungsklage in vollem Umfange entsprochen. Vertragsgegenstand waren die AUB 88 in Verbindung mit der Besonderen Bedingung bei Vollzugsdienstunfähigkeit in der Unfallversicherung. Nach § 7 I AUB 88 besteht ein Anspruch auf Invaliditätsleistung in Höhe der für den Invaliditätsfall versicherten Summe, wenn der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten führt. § 6 AUB 88 bestimmt, dass, soweit Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu kürzen ist, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. In Ergänzung zu § 71 AUB 88 enthält die von den Vertragsparteien vereinbarte Besondere Bedingung bei Vollzugsdienstunfähigkeit in der Unfallversicherung folgende Regelung:

"Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen der Nummern (2) und (3) zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) von mindestens 10 Prozent und wird deswegen binnen drei Jahren (vom Unfalltag an gerechnet) ein Verfahren zur Vollzugsdienstunfähigkeit eingeleitet und spätestens nach weiteren zwei Jahren mit der Bestätigung der Vollzugsdienstunfähigkeit rechtswirksam abgeschlossen, erbringt der Versicherer die für den Invaliditätsfall versicherte Summe. Bereits gezahlte Invaliditätsleistungen werden von der Invaliditätssumme abgezogen."

In dem Versicherungsschein heißt es unter der Spalte Leistungsarten "Invalidität Vollzugsdienstunfähigkeit ab 10 %", in der Spalte Versicherungssumme, "Berufs- und Freizeit-Unfall, Versicherungssumme 100.000,-- DM".

a) Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe fälschlicherweise im Rahmen seiner Beweiserhebung (Beweisbeschluss vom 4.6.1998, GA 51) fälschlicherweise auf die Polizeidienstunfähigkeit, anstatt auf die Invalidität im Sinne von § 7 I AUB 88 abgestellt. Der Berufung ist zwar zuzugestehen, dass die neben den AUB 88 zum Vertragsinhalt gemachte Besondere Bedingung bei Vollzugsdienstunfähigkeit als erste Voraussetzung die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) von mindestens 10 Prozent verlangt, d.h. auf den allgemeinen Invaliditätsbegriff des § 7 I AUB 88 abstellt und nicht spezifisch auf die Polizeivollzugsdienstunfähigkeit. Andererseits wird im Versicherungsschein der Begriff der Invalidität im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vollzugsdienstunfähigkeit ab 10 % erwähnt, so dass aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers der Versicherungsschein gemeinsam mit den AUB 88 und der Besonderen Bedingung bei Vollzugsdienstunfähigkeit durchaus so verstanden werden kann, dass die Polizeiversicherung" nicht auf den allgemeinen, gewissermaßen für jedermann maßgebenden Invaliditätsgrad abstellen will, sondern das Tatbestandsmerkmal der Invalidität am Maßstab der Vollzugsdienstunfähigkeit bestimmt. Unklarheiten zwischen der insoweit durchaus im Sinne der Berufung zu verstehenden Vertragsklausel der Besonderen Bedingung für die Vollzugsdienstunfähigkeit und dem Versicherungsschein gehen zu Lasten der Beklagten als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Setzt man in diesem Sinne Polizeidienstunfähigkeit und Invalidität gleich, war die vom Landgericht dem Sachverständigen Dr. med. H vorgegebene Beweisfrage, ob aufgrund der unfallbedingten Verletzung des linken Kniegelenks eine Polizeivollzugsdienstunfähigkeit von mehr als 10 %, exakter von mindestens bzw. gemäß Versicherungsschein ab 10 %, vorliegt, zutreffend. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 17.3.1999 mit von Sachkunde getragenen Erwägungen dargelegt, dass für die vom Kläger geschilderten chronischen Schmerzen sowie das Instabilitätsgefühl im linken Kniegelenk das Unfallereignis vom 31.8.1994 auslösend gewesen sei Infolge dessen sei eine Kreuzbandoperation vorgenommen worden. Die Angaben des Klägers, dass er danach nie schmerz- und beschwerdefrei gewesen sei, erschienen dem Sachverständigen nachvollziehbar. Insgesamt sei eine Polizeidienstunfähigkeit von 20 % als Folge des Unfalls gegeben. Der Sachverständige hat schließlich in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.4.2000 auch für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund des Operationsberichts aus dem Jahre 1993 davon auszugehen sei, dass nach der ersten Operation die Instabilität des linken Kniegelenks nach PDS-Naht der rupturierten Bandanteile nahezu vollständig behoben worden sei und das Knie nach der Erstoperation zumindest weitgehend stabil gewesen sei. Dies ließe sich indirekt auch daraus ableiten, dass der Kläger im Anschluss zu einer Spezialausbildung zugelassen worden sei und diese bis zu seinem 2. Unfall am 31.8.1994 auch habe absolvieren können. Der Sachverständige verwies darauf, dass in dem OP-Bericht vom 9.9.1994 hingegen eine komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes genannt sei. Die 1993 durchgeführte Kreuzbandnaht werde nicht mehr erwähnt. Der Sachverständige schlußfolgerte daraus, dass der spätere Unfall am 31.8.1994 zu einem erheblichen Kniebinnenschaden mit unter anderem komplexer vorderer Kreuzbandruptur geführt habe. Für die Schwere des Traumas spreche auch der doppelseitige inkomplette Korbhenkelriß, der zumindest außenseitig eher selten vorliege und meist traumatischer Genese sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass die 20 prozentige Polizeidienstunfähigkeit im Wesentlichen als Folge des Unfalls vom 31.8.1994 anzusehen sei.

Der Senat hatte aufgrund der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen in den Sachverständigengutachten keine Veranlassung, wie von der Berufung gestützt auf das Privatgutachten Dr. W vom 22.7.1996 und Stellungnahme von Dr. med. vom 16.8.2000 beantragt, ein weiteres Gutachten zu der Behauptung einzuholen, dass nach dem Kenntnisstand der medizinischen Forschung ausgeschlossen sei, dass das Unfallereignis aus dem Jahr 1993 keinen ursächlichen Beitrag zur jetzt bestehenden Invalidität geleistet habe.

c) Als weitere Voraussetzung verlangt die Besondere Bedingung bei Vollzugsdienstunfähigkeit, dass binnen drei Jahren vom Unfalltag an gerechnet, ein Verfahren zur Vollzugsdienstunfähigkeit eingeleitet und spätestens nach weiteren zwei Jahren mit der Bestätigung der Vollzugsdienstunfähigkeit rechtswirksam abgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn bereits mit Bescheid vom 14.12.1994 (GA 8) hat der Dienstherr gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG das Unfallereignis vom 31.8.1994 mit der Unfallfolge "Innenmeniskusläsion und vordere Kreuzbandruptur" als Dienstunfall anerkannt. Mit Schreiben vom 8.9.1995 (GA 10) ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % für die Dauer eines Jahres festgestellt worden. Mit Schreiben vom 29.10.1996 hat schließlich der Dienstherr innerhalb des Zeitraum von 3 bzw. 5 Jahren nach dem Unfalltag anerkannt, dass es sich bei dem Kniegelenksschaden um einen Dauerzustand handelt und mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit nicht zu rechnen ist. Die allgemeine Dienstfähigkeit gemäß § 56 Abs. 1 LBG sei nicht gegeben. Durch den Dienstunfall sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 % eingetreten. Da mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auch aus Sicht des Dienstherrn nicht zu rechnen ist, hat das Verfahren zur Bestätigung der Vollzugsdienstunfähigkeit mit Bescheid vom 29.10.1996 seinen Abschluss gefunden.

d) Die Beklagte hat entsprechend dem Inhalt der Besonderen Bedingung für die Vollzugsdienstunfähigkeit in Verbindung mit dem Versicherungsschein im Falle der hier im Sinne einer Vollzugsdienstunfähigkeit zu verstehenden Invalidität die (volle) versicherte Summe, mithin 100.000,-- DM abzüglich geleisteter 10.000,-- DM zu zahlen. Eine Bemessung der Invaliditätsleistung entsprechend dem prozentualen Grad der Invalidität, wie in § 7 (2) AUB 88 vorgesehen, ist mangels einer diesbezüglichen, spezifizierten Regelung nicht vorzunehmen. Die für den Beamten in der Besonderen Bedingung für die Vollzugsdienstunfähigkeit gegenüber den AUB 88 günstigere, d.h. auf die volle Versicherungssumme zielende Regelung findet im Übrigen darin ihre sachliche Rechtfertigung, dass die Spezialversicherung derzeitige und zukünftige invaliditätsbedingte Vermögensnachteile des versicherten Beamten auszugleichen beabsichtigt, die ihm etwa durch den Wegfall von Zulagen und schlechtere Beförderungsmöglichkeiten entstehen können.

2) Die Berufung hat indes Erfolg, soweit sie sich gegen den Feststellungsantrag wendet. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag, dass die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger auch die Dynamisierungsbeträge aus dem Unfallversicherungsverhältnis zu Versicherungsschein Nr. zu zahlen, für zulässig und begründet erachtet. Aus den Versicherungsbedingungen der AUB 88 und der Besonderen Bedingung für die Vollzugsdienstunfähigkeit lässt sich ebensowenig wie bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) ein derartiger Anspruch auf Dynamisierung der Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls entnehmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 16.4.1999 - 10 U 791/98 - VersR 1999, 876 und vom 31. August 2001 - 10 U 1540/00 -). Das angefochtene Urteil war deshalb diesbezüglich teilweise abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 93.000,-- DM. Die Beschwer des Klägers beträgt 3.000,-- DM, die der Beklagten 90.000,-- DM.

Ende der Entscheidung

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