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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 05.11.2007
Aktenzeichen: 10 U 1726/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 122 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 524 Abs. 4 | |
ZPO § 529 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
(gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Geschäftsnummer: 10 U 1726/06 in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Landgericht Dr. Walper am 5. November 2007 einstimmig beschlossen: Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. November 2006 wird unter Abweisung auch des erweiterten Klageantrags zu 2) zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 20. September 2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Urteilsentscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er macht erneut geltend, der Kläger habe gegenüber dem Zeugen N entsprechende Angaben nie gemacht. Daher könne er auch keine Ausführungen dazu machen, warum er gegenüber dem Zeugen N die Unwahrheit gesagt habe. Der Kläger habe keinen Anlass gehabt, dem Vertrauensarzt der Beklagten gegenüber Angaben zu machen, mit denen er sich selbst belastete. Tatsächlich müssten die Zeugen vernommen werden, die bestätigen könnten, dass der Kläger keine berufliche Tätigkeit während des Bezugszeitraums ausgeübt habe. Andere Ärzte hätten die Erwerbsunfähigkeit des Klägers festgestellt. Es könne nicht angehen, dass ein Versicherer sich seiner Leistungspflicht einfach dadurch entziehen könne, dass er einen bezahlten Vertrauensarzt direkt oder indirekt veranlasse, die Angaben des Versicherungsnehmers wahrheitswidrig darzulegen.
Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Bezüglich der Frage, was der Kläger dem Zeugen N gesagt hat, ist das Berufungsgericht gemäß § 529 an die nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Landgerichts in seiner Beweiswürdigung gebunden. Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Zeugen N durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Bezüglich der Frage, ob die übrigen vom Kläger benannten Zeugen hätten vernommen werden müssen, weist das Berufungsgericht erneut darauf hin, dass, ausgehend von der nach § 529 ZPO bindend festgestellten Tatsache, dass der Kläger entsprechende Angaben gegenüber dem Zeugen N gemacht hat, die Vernehmung der Zeugen, die bezüglich seiner Tätigkeit das Gegenteil bekunden sollten, voraussetzt, dass der Kläger schlüssig darlegt, warum er gegenüber dem Zeugen N die Unwahrheit gesagt hat. Rechtsirrig geht der Kläger weiterhin davon aus, dass es eines solchen Vortrags nicht bedarf.
Auch die Ausführungen anderer Ärzte sind vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung. Steht nämlich fest, dass der Kläger seine Tätigkeit weiter ausgeübt hat, und von den entsprechenden Angaben seinerseits geht das Berufungsgericht aus, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger aus medizinischer Sicht tatsächlich arbeitsunfähig gewesen ist.
Die Anschlussberufung verliert gemäß § 524 Abs. 4 ZPO mit Zurückweisung der Berufung ihre Wirkung.
Über den erweiterten Klageantrag zu 2. kann hier inhaltlich ohne weiteres zugleich mit der Entscheidung über den Klageantrag zu 1. und dem ursprünglichen Klageantrag zu 2. entschieden werden. Mit der Abweisung der Klage bezüglich des Klageantrags zu 1. entfällt gleichzeitig die Grundlage für das an den Klageerfolg anknüpfende Begehren auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da der Kläger keinen Anspruch darauf hat festzustellen, dass der Krankenversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht aufgelöst worden ist, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz der diesbezüglich entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Der Senat sieht deshalb eine Einbeziehung in die Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als gerechtfertigt an (vgl. Beschluss des Senats, 15. September 2003, Az. 10 U 1273/02, OLGR 2004 S. 17).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.998,67 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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