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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 27.10.2004
Aktenzeichen: 10 U 20/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Beschluss (gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 20/04
LG K. 16 O 580/02
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K. hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert am 27. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts K. vom 8. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat mit Hinweisbeschluß gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 9. September 2004 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Klägerin hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf € 5.053,48 festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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