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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 06.03.2009
Aktenzeichen: 10 U 263/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 263/08

Verkündet am 6. März 2009

in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Landgericht Stauder auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2009 für Recht erkannt: Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird der Tenor des Urteils der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Februar 2008 dahin ergänzt, dass über die im landgerichtlichen Urteil genannten Pfändungen und Überweisungen hinaus nach den dort genannten Gläubigern Zahlung vorab an folgende Gläubiger zu erfolgen hat:

1. Fa. F entsprechend dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Cochem zu Az: 1 M 690/08 über Hauptforderung 6.305,70 € nebst Zinsen und Kosten, erlassen aufgrund Antrag vom 22. April 2008,

2. N.N., entsprechend dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Cochem vom 24. April 2008 zu Az: 1 M 691/08 über 10.000 € Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: Nachdem die Beklagte ihre Berufung in der Hauptsache zurückgenommen hat, war lediglich noch der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung dahin zu ergänzen, dass auch die beiden der Beklagten nach Abschluss der ersten Instanz zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor Auszahlung des ausgeurteilten Betrages an den Kläger zu berücksichtigen sind und Zahlung vorab an die genannten Gläubiger zu erfolgen hat. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 147.728,88 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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