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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 11.09.2006
Aktenzeichen: 10 U 297/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 23. Oktober 2006.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, die der Senat sich zu Eigen macht.
Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Würdigung der Sach- und Rechtslage.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen und sich hierbei in nicht zu beanstandender Weise darauf gestützt, dass keine Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Koblenz nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO begründet sei.
Hiergegen erinnert die Berufung ohne Erfolg, eine Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz ergebe sich nach dieser Norm, weil die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum eine berufliche/gewerbliche Tätigkeit in der BRD ausgeübt habe, indem sie Annoncen geschaltet habe für die Gewinnung von Neukunden, die dann telefonisch zu Anlagegeschäften wie den hier streitgegenständlichen geworben worden seien, wie auch er telefonisch vor seinem ersten Anlagegeschäft mit der Beklagten von deren Kundenberater telefonisch beworben worden sei.
Die von dem Kläger vorgelegten Anzeigen der Beklagten in deutschen Zeitschriften belegen eine entsprechende Werbetätigkeit der Beklagten nur ab dem Jahre 2000, nicht jedoch für den hier maßgeblichen Zeitraum 1981 bis 1991. Einem Verbraucher, der sich sowohl zur Begründung der bankmäßigen Geschäftsverbindung als auch zu der späteren, auf eigener Initiative beruhenden Ausweitung der Geschäftsverbindung auf Optionsscheingeschäfte ins Ausland begibt, kann für die vom Inland aus getätigten Kauf- oder Verkaufsorder nicht allein deshalb der besondere Schutz des Art.13 EuGVÜ - bzw. hier des Art. 15 EuGVVO - zugebilligt werden, weil die ausländische Bank in einem mehr oder weniger entfernten zeitlichen Zusammenhang mit Zeitungsinseraten im Wohnsitzstaat des Verbrauchers Neukunden geworben hat (OLG Köln, OLGReport Köln 2004, 173 - 176 i.V.m. BGH, Beschluss vom 14.9.2004 - XI ZR 354/03). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall.
Der Kläger verweist zudem erfolglos darauf, dass vor seinem ersten Anlagegeschäft bei der Beklagten ein Kundenberater der Beklagten ihn telefonisch beworben habe. Wie sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt, unterhielt er seit dem 4. Mai 1981 bei der Beklagten ein Sparbuch. Damit bestand bereits eine Geschäftsverbindung zwischen den Parteien, in deren Rahmen eine telefonische Beratung nicht als Werbung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO bzw. Art. 13 Nr. 3 EuGVÜ anzusehen ist.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 167.644,56 € festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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