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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 12.10.2007
Aktenzeichen: 10 U 304/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 241 Abs. 2
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 278
BGB § 276
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 443
Beim Vertrieb von "Elektro-Flachspeicher-Heinzungen" für den Betrieb mit Tagstrom als Ersatz für zuvor betriebene Nachtspeicherheizungen bedeutet es eine die Rückgängigmachung des Kaufs rechtfertigende Aufklärungspflichtverletzung, wenn der Kunde nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass er mit der neuen Heizung den günstigen Nachttarif nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Die Angabe im Verkaufsprospekt, dass es sich nicht um Nachtspeicheröfen handele, genügt insoweit nicht.

Nicht ohne weiteres kann der Kunde dagegen darauf vertrauen, dass eine zur Berechnung der Heizkörpergrößen erstellte Wärmebedarfsberechnung den tatsächlichen Stromverbrauch wiedergibt.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 304/07

Verkündet am 12. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21.2.2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.063,98 € und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.7.2006 sowie weitere 389,64 € zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe von sechs ... Elektro-Flächenspeicher-Heizungen ...

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 79% und der Kläger 21%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über die Lieferung von sechs Elektro-Flächen-Heizungen für sein Haus.

Der Kläger hatte sein Haus ursprünglich mit strombetriebenen Nachtspeicheröfen beheizt. Zur Reduzierung seiner Heizkosten erwog er eine Umstellung auf die von der Beklagten vertriebenen ...Elektro-Flächen-Heizungen. Im Rahmen eines im Juli 2005 geführten Vertragsanbahnungsgesprächs ermittelte ein Mitarbeiter der Beklagten einen überschlägigen Wärmebedarf für das Haus des Klägers mit 8.131 kWh/a und leitete hieraus die Anzahl und die Dimensionierung der zu liefernden Heizkörper ab, welche der Kläger dann schließlich nach einigen Tagen bestellte.

Nach Ingebrauchnahme der Heizung stellte der Kläger in der Folgezeit fest, dass der Stromverbrauch der neuen Heizung erheblich über dem lag, was in der Wärmebedarfsberechnung niedergelegt war, und dass außerdem, da er die neue Heizung nicht mit dem günstigen Nachttarif betreiben konnte, seine Kosten für Heizung bedeutend höher waren als früher.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm eine Verringerung seiner Stromkosten und ein Verbrauch, wie in der Wärmebedarfsberechnung genannt, durch die Beklagte zugesichert worden sei. Er hat diese unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert und schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sowohl einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages als auch einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch, mit welchem er seine höheren Stromkosten geltend macht, und zwar berechnet an Hand der Differenz zwischen dem realen Verbrauch und dem in der Wärmebedarfsberechnung genannten Wert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Wärmebedarfsberechnung stelle keine Garantieübernahme im Sinne des § 443 BGB dar. Auch eine Haftung aus culpa in contrahendo komme nicht in Betracht, da der Kläger im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs hinreichend aufgeklärt worden sei und auch gewusst habe, dass die ...Flächenspeicherheizungen keine Nachtspeichergeräte seien.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Nicht begründet ist jedoch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen erhöhter Stromkosten.

Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, dass die Wärmebedarfsberechnung nicht die Zusicherung eines bestimmten Verbrauchs in Höhe der dort genannten Werte im Sinne einer Garantieübernahme gemäß § 443 BGB darstellt.

Der Kläger kann jedoch unter Anwendung der §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 278, 276, 249 Abs. 1 BGB die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

Die Beklagte hat im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs durch ihren Mitarbeiter gegenüber dem Kläger bestehende Aufklärungspflichten verletzt. Dies war seitens des Klägers für den Abschluss des Vertrages auch ursächlich, so dass der Kläger verlangen kann, dass er so gestellt wird, als sei der Vertrag nicht abgeschlossen worden. Das bedeutet, dass er den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen kann Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Heizgeräte.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht selbst bei solchen Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte. Vom Verkäufer ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eine Mitteilung über solche Umstände zu erwarten, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind (BGH Urteil vom 13.6.2007 - Az VIII ZR 236/06 m.w.N.). Das Bestehen und der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Vertragspartners und dessen erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit.

Im Rahmen der vorliegenden Vertragsgestaltung bestand in einem Punkt eine Aufklärungspflicht der Beklagten, bei dem nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass er dem Kläger bekannt und bewusst war, und er für dessen Entscheidung, die Heizgeräte bei der Beklagten zu beziehen, von ganz entscheidender Bedeutung war.

Nachvollziehbar haben der Kläger und seine erstinstanzlich als Zeugin vernommene Ehefrau dargelegt, dass für sie die Ersparnis bei den Heizkosten von ausschlaggebender Bedeutung für die Anschaffung neuer Heizgeräte war, und dass sie dies auch dem Vertreter der Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht hatten. Bei dieser Sachlage hätten seitens der Beklagten eindeutige Hinweise darauf erfolgen müssen, dass angesichts des Umstandes, dass die in Rede stehenden Heizgeräte nicht mit Nachtspeicherstrom betrieben werden können, auch bei geringerem Stromverbrauch bedeutend höhere Heizkosten als zuvor entstehen können. Der im Vertragsformular enthaltene Hinweis, dass es sich bei diesen Heizgeräten nicht um Nachtspeicherheizungen handelt, ist insoweit nicht ausreichend, um dem Vertragspartner eindeutig vor Augen zu führen, dass er sein Ziel einer Reduzierung der Heizkosten durch den Erwerb der von der Beklagten vertriebenen Heizgeräte nicht erreichen kann, weil diese nur mit Strom zu einem wesentlich ungünstigeren Tarif betrieben werden können. Der vom Vertreter der Beklagten nach dessen Angaben gemachte Hinweis auf die allgemeine Möglichkeit, durch Vergleich verschiedener Anbieter von Strom vielleicht günstigere Konditionen zu bekommen, ist insoweit nicht ausreichend, da auch bei noch so günstigen Konditionen der übliche Tagstrom immer noch teurer ist als der Nachtstrom. Da die volle Beheizung eines Hauses mit elektrischem Strom wirtschaftlich allgemein und auch im Fall des Klägers nur dann sinnvoll ist, wenn die erheblich billigeren Nachttarife ausgenutzt werden können, war ein klarer und eindeutiger Hinweis darauf, dass dies bei den vorliegenden Heizgeräten nicht der Fall ist und dass diese deshalb auch bei geringerem Stromverbrauch zu erhöhten Heizkosten führen, zwingend geboten.

Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.429,64 € wegen erhöhter Heizkosten geltend macht. Insoweit könnte zwar, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ein Schadensersatzanspruch bestehen, der sich aus der Differenz zwischen den Heizkosten bei der Nachtspeicherheizung und den sich beim Betrieb der von der Beklagten erworbenen Flächenspeicherheizöfen ergebenden Kosten berechnet. Einen so berechneten Schaden hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Da die Beklagte nicht zugesichert hatte, dass die in die Wärmebedarfsberechnung aufgenommenen Werte dem tatsächlichen Verbrauch entsprechen, und solcher aus der Sicht des Senats auch vom Kläger nicht ernsthaft erwartet werden konnte, lässt sich ein Schaden des Klägers nicht, wie von ihm vorgenommenen, an Hand der Differenz zwischen den Werten der Wärmebedarfsberechnung und dem tatsächlichen Verbrauch berechnen.

Das somit die Klage teilweise begründet ist, ist auf die Berufung des Klägers das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.493,53 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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