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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 10 U 323/04 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, RBerG, VerbrKrG


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
BGB § 134
BGB §§ 812 ff.
RBerG Art. 1 § 1
VerbrKrG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 323/04

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 12. Mai 2005

einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2005 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Berufung der Beklagten habe auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2005 Bezug.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. April 2005 der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Soweit die Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 14.6.2004 - II ZR 393/02 - ZIP 2004, 1394 ff. ausführt, die von der Treuhänderin mit der C.Bank geschlossenen Darlehensverträge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hat der BGH in dieser Entscheidung offen gelassen, ob die aufgrund einer Vollmacht abgeschlossenen Darlehensverträge hiervon betroffen sind. Zum anderen hat dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Dort ging es zwar auch um die Beteiligung eines Anlegers an einer steuersparenden Kapitalanlage aus einem geschlossenen Immobilienfonds, der auf die Errichtung und Vermietung eines Geschäftshauses gerichtet war. Dort wurde die Treuhänderin von dem Anleger im Rahmen eines Zeichnungsscheins bevollmächtigt, erforderliche Kredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen. Der Kredit sollte über eine Kapitallebensversicherung finanziert werden. Der Rechtsstreit in der zitierten BGH-Entscheidung betraf die Klage eines Anlegers gegen die Bank auf Rückzahlung der geleisteten Darlehenszinsen und Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung. Dort bildeten der Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der diesen Beitritt finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG.

Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2005 ausgeführt, behauptete die Beklagte in dem hier zu entscheidenden Verfahren nicht, dass sie einen Verbraucherkreditvertrag zur Finanzierung der Eigenkapitaleinlage aufgenommen habe. Auch war die C.Bank AG nicht in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden.

Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2005 dargelegt, dass selbst im Falle der Nichtigkeit der Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz i.V.m. § 134 BGB der C.Bank ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 ff. BGB gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung des Kapitals (nicht der Zinsen) zustehen würde. Eine etwaige Nichtigkeit hätte keine Auswirkungen auf das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern bzw. der Gesellschaft und einzelnen ausscheidenden Gesellschaftern.

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.662,--€ festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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