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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 10 U 323/04
Rechtsgebiete: BGB, RBerG


Vorschriften:

BGB § 134
RBerG Art. 1 § 1
Wird eine Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin für eine Gesellschaft bestimmt, die als geschlossener Immobilienfonds und Unterdeckungsfonds im Rahmen eines Steuersparmodells den Gesellschaftszweck der Modernisierung eines Objekts mit anschließender Vermietung von Wohneinheiten verfolgt, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Überwachung der Verwendung der Gesellschaftsmittel und dem Abschluss der für die Realisierung des Gesellschaftszwecks vorgesehenen Verträge liegt ( in Abgrenzung zu BGH WM 2000, 2443 - dort rechtliche Abwicklung von Grundstücksgeschäften im Rahmen eines Bauträgermodells und BGH ZIP 2004, 1394 ff., wo der Beitritt zu der Fondsgesellschaft mit der Aufnahme eines Kreditvertrages verbunden war).
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Hinweisbeschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 323/04

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 13. Januar 2005

einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 18. April 2005.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfond, begehrt die Zahlung rückständiger Deckungs- und Liquiditätsbeiträge sowie Zinsen aus verspätet gezahlten Deckungsbeiträgen.

Durch Gesellschaftsvertrag vom 22.08.1991 wurde die Grundstücksgesellschaft W.straße 21 bR von den Gesellschaftern M. und S. gegründet (GA 10-32). Zweck der Gesellschaft ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages, das gemeinschaftlich erworbene Grundstück W.straße 21, B., mit einem Gesamtaufwand von 10.891.815,00 DM Instand zu setzen, zu modernisieren, den Dachstuhl auszubauen und die modernisierten und neu geschaffenen Wohnräume anschließend zu vermieten. Dabei ist dieser geschlossene Immobilienfonds als Unterdeckungsfonds konzipiert, d.h. dass ein wesentlicher Teil des Kapitalbedarfs der Gesellschaft fremdfinanziert wird. Gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages wurde festgelegt, dass die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter sowie die Gesellschafter persönlich Fremdmittel aufnimmt, um die Investition dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu können. Die Aufnahme weiterer Gesellschafter ist laut Gesellschaftsvertrag beabsichtigt und erfolgt gemäß § 6 des Vertrages in der Weise, dass der insoweit bevollmächtigte Geschäftsbesorger mit Dritten Beitrittsverträge bis zur Höhe des vereinbarten Gesellschaftskapitals abschließt (§ 4 Gesellschaftsvertrag). § 4 des Gesellschaftsvertrages regelt u.a. die Nachschusspflicht der Gesellschafter für den Fall, dass die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, sowie die Verzinsungspflicht für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung der Nachschüsse. Weiterhin wurde gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages die Firma G. Bauträger-, Baubetreuungs- und Grundstücksverwaltungs- mbH zum Geschäftsbesorger und die Firma T. Allgemeine Wirtschaftstreuhandsteuerberatungsgesellschaft mbH zum Treuhänder der Gesellschaft bestellt. Zwischen der Klägerin und der T. GmbH wurde am 26.08.1991 ein entsprechender Treuhandvertrag abgeschlossen. Gem. § 2 Abs. 5 dieses Vertrages wurde der Treuhänder bevollmächtigt, sämtliche erforderlichen Rechtsgeschäfte für die Gesellschafter vorzunehmen.

Mit notariellem Vertrag vom 22.8.1991 (GA 39-45) wurden dem Geschäftsbesorger seitens des Gründungsgesellschafters S., der insoweit für den Gesellschafter M. handelte, wozu er durch notariellen Vertrag vom 4.7.1991 (GA 33 -37) berechtigt war, umfassende Vollmachten eingeräumt. Die Beklagte trat mit notarieller Urkunde vom 29.08.1991 der Gesellschaft bei und übernahm zunächst einen Anteil am Gesamtaufwand von 3,25619 %. Durch das Ausscheiden einzelner Gesellschafter und die Umlage dieser Anteile auf die verbleibenden Gesellschafter erhöhte sich der Anteil der Beklagten ab dem 01.01.2001 auf 3,62760 %. In der Beitrittsurkunde wurden durch die Beklagte die erteilten Vollmachten an den Geschäftsbesorger und den Treuhänder ausdrücklich bestätigt.

Auf der Gesellschafterversammlung vom 18.06.1999 wurde einstimmig beschlossen, dass der Geschäftsbesorger beauftragt wird, Gesellschafter mit mehr als 3 Raten Deckungsbeitragsrückständen per 31.12. eines jeden Geschäftsjahres auszuschließen, sofern kein verbindlicher Zahlungsplan vorliegt bzw. ein vereinbarter Zahlungsplan nicht eingehalten wird. Auf der Gesellschafterversammlung vom 07.04.2000 wurde auf der Grundlage des festgestellten Wirtschaftsplanes 2001 einstimmig beschlossen, dass die Gesellschafter einen Deckungsbeitrag in Höhe von 545.455,--DM in 4 Raten jeweils zum 10.02.2001, 10.05.2001, 10.08.2001 und 10.11.2001, quotal, d.h. entsprechend ihrer Beteiligung, zu zahlen haben (GA 58-71). Auf die Beklagte entfiel entsprechend ihres Anteils am Gesellschaftervermögen eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt 19.786,84 DM, die entsprechend des Gesellschafterbeschlusses in 4 Raten von jeweils 4.946,71 DM zu erbringen war. Auf diese Zahlungsverpflichtung wurde die Beklagte mit Schreiben der Geschäftsbesorgerin vom 04.01.2001 hingewiesen. Auf der Gesellschafterversammlung am 11.05.2001 (Protokoll GA 73-86) wurde außerdem einstimmig beschlossen, dass die Gesellschafter zur Sanierung der Wohnungen 06 und 08 zusätzlich einen Liquiditätsbetrag in Höhe von 91.000,00 DM in einer Rate, anteilig zum 01.07.2001, zu zahlen haben. Auf die Beklagte entfiel ein Liquiditätsfehlbetrag in Höhe von 3.301,10 DM. Auf diese Zahlungsverpflichtung wurde die Beklagte ebenfalls mit Schreiben der Geschäftsbesorgerin vom 25.06.2001 hingewiesen. Die Beklagte leistete auf diese Deckungsbeiträge im Jahre 2001 am 20.03.2001 4.946,71 DM für den Deckungsbeitrag Februar 2001, am 27.06.2001 2.000,00 DM, am 24.07.2001 weitere 2.000,00 DM und am 25.09.2001 3.000,00 DM. Die Zahlungen der Beklagten wurden auf die rückstehenden Deckungsbeiträge und Zinsforderungen der Klägerin angerechnet, so dass noch ein Gesamtbetrag in Höhe von 11.542,74 DM offen stand, der bei der Beklagten mit Schreiben vom 04.10.2001 eingefordert wurde.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst Zahlung der rückständigen Deckungsbeiträge für Mai, August und November 2001 und des restlichen Liquiditätsfehlbetrages, insgesamt 11.542,74 DM (GA 6), sowie Zinsen wegen verspäteter Zahlungen in Höhe von 194,59 DM verlangt (GA 7).

Sie erhöhte die Klage dann um nicht gezahlte Deckungsbeiträge für Januar bis März 2002 einschließlich in Höhe von insgesamt 2.760,30 € (5.398,68 DM).

Auf der Gesellschafterversammlung vom 11.05.2001 wurde auf der Grundlage des festgestellten Wirtschaftsplanes 2001 beschlossen, dass die Gesellschafter einen Deckungsbeitrag in Höhe von 583.113,00 DM (298.139,85 €) in 12 monatlichen Raten jeweils zum 10. eines Monats, quotal, zu zahlen haben. Auf die Beklagte entfiel entsprechend ihres Anteils am Gesellschaftsvermögen zu diesem Zeitpunkt von 3,70336 % eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt 11.041,20 €, d.h. 12 Raten zu je 920,10 €. Mit Schreiben der Geschäftsbesorgerin vom 15.11.2001 wurde die Beklagte auf diese Zahlungsverpflichtung hingewiesen, sie zahlte die Deckungsbeiträge für Januar bis März 2002 jedoch nicht.

Mit Schreiben der Geschäftsbesorgerin vom 26.03.2002 wurde die Beklagte unter Hinweis auf § 16 Abs. 5 und 6 des Gesellschaftsvertrages und den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.06.1999 aus der Gesellschaft ausgeschlossen bzw. ihr wurde die Kündigung ausgesprochen. Am 26.04.2002 fand erneut eine Gesellschafterversammlung der Klägerin statt, an der auch die Beklagte als ehemalige Gesellschafterin teilnahm. Ausweislich des Protokolles wurde einstimmig beschlossen, dass der erfolgte Ausschluss der Beklagten wirksam ist, diese aber mit Wirkung zum Tage des Ausschlusses wieder in die Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten unter folgenden Bedingungen aufgenommen wird: Zum einen Zahlung der rückständigen Deckungsbeiträge einschließlich angefallener Zinsen und evtl. angefallener Rechtsanwaltskosten bis spätestens 10.05.2002; andererseits die Erteilung der notariellen Vollmachtsgenehmigung. In dem Protokoll ist weiter vermerkt, dass die Beklagte keine Zahlung geleistet und keine Vollmacht erteilt hat.

Die Wirksamkeit des Ausschlusses und des Zahlungsverlangens der Klägerin aus der Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.2001 war Gegenstand des Parallelverfahrens 10 O 109/03 (10 U 245/04 OLG Koblenz).

Die Klägerin hat vorgetragen,

die Pflicht zur Zahlung der Deckungsbeiträge ergäbe sich aus § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit den Gesellschafterbeschlüssen. Die T. GmbH sei berechtigt gewesen, für die Klägerin Darlehensverträge abzuschließen, da in dem Treuhandvertrag der Abschluss von Darlehensverträgen ausschließlich aufgeführt sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die der T. erteilte Vollmacht nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße, da der Schwerpunkt der Tätigkeit der T. für die Klägerin im Bereich der Wirtschaftsangelegenheiten gelegen habe. Zudem könne sich die C.Bank als Gläubigerin der mit der Klägerin abgeschlossenen Darlehensverträge auf eine Duldungs- oder Rechtsscheinshaftung berufen, da der Bank die Vollmachtsurkunde im Original vorgelegen habe. Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, die Gesellschafter hätten in der ersten Gesellschafterversammlung (Protokoll GA 196-205) die abgeschlossenen Darlehensverträge genehmigt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.662,00 € (16.941,42 DM) nebst 12 % Zinsen p.a. aus 689,33 € (1.348,22 DM) seit dem 24.07.2001, aus jeweils 2.529,21 € (4.946,71 DM) seit dem 11.08.2001 und 11.11.2001, aus 153,95 € (301,10 DM) seit dem 25.09.2001 sowie aus jeweils 920,10 € (1.799,56 DM) seit dem 11.01.2002, 11.02.2002 und 11.03.2002 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 99,49 € (194,59 DM) zu zahlen,

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte an die Klägerin zuzüglich zu dem per 31.12.2001 ermittelten Auseinadersetzungsguthaben 8.662,00 € nebst 12 % Zinsen p.a. aus 689,33 € seit dem 24.07.2001, aus jeweils 2.529,21 € seit dem 11.08.2001 und 11.11.2001, aus 153,95 € seit dem 20.09.2001 sowie aus jeweils 920,10 € seit dem 11.01.2002, 11.02.2002 und 11.03.2002 zu zahlen habe.

Die Beklagte hat beantragt,

1. das laufende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Parallelverfahren GbR W-straße ./. R., Aktenzeichen 10.0.109/03 zum Ruhen zu bringen,

2. die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

weder vertraglich noch gesetzlich habe für sie eine Verpflichtung zur Zahlung von Nachschüssen bestanden (GA 111). Die gesellschaftsvertragliche Bestimmung über die Verpflichtung, Nachschüsse erbringen zu müssen, verstoße gegen § 9 AGBG. Nachschüsse seien nur angefordert worden, weil die Mieteinnahmen nicht ausgereicht hätten, um den Kapitaldienst für die Fremdfinanzierung abzudecken. Die Fremdfinanzierungsverträge hätten aber die Gesellschafter nicht wirksam verpflichten können, da die die Klägerin insoweit vertretende T. kein Recht gehabt habe, für die Klägerin Kreditverträge abzuschließen. Auch aus dem Treuhandvertrag ergebe sich keine entsprechende Berechtigung (GA 234).

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Tätigkeit der T. verstoße gegen Art. 1 des RBerG, weswegen die von der T. abgeschlossenen Darlehensverträge unwirksam seien. Hierauf müsse die Klägerin sich nach Treu und Glauben gegenüber der C.Bank berufen. Die Darlehensverträge seien auch nicht nach den Grundsätzen zur Rechtsscheinhaftung wirksam, da die Treuhandvollmacht nicht die Darlehensverträge zur Endfinanzierung abgedeckt habe (GA 237). Zu einer Genehmigung der Darlehensverträge sei es nicht gekommen. Der Beschluss in der ersten Gesellschafterversammlung beziehe sich nur auf die Zwischenfinanzierung (GA 234).

Darüber hinaus bestreitet die Beklagte die Forderung der Höhe nach (GA 237).

Für das Jahr 2002 könne die Klägerin keine Nachschüsse von der Beklagten mehr verlangen, da die Klägerin ihre Auseinandersetzungsansprüche mit Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.2001 geltend gemacht habe.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerechten Berufung. Die Beklagte begehrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 8.662,00 € und weitere 94,49 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Anspruch ergibt sich in der Hauptsache aus § 4 (3) und bezüglich der Zinsen aus § 4 (4) des Gesellschaftsvertrages. § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet jeden Gesellschafter, soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, entsprechend seiner Beteiligung anteilig Nachschüsse zu erbringen, wobei sich Höhe und Fälligkeit der Nachschüsse aus dem vom Geschäftsbesorger zu erstellenden Wirtschaftsplan ergeben.

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Deckungs- und Liquiditätsbeiträge sowie der geltend gemachten Zinsen nicht entgegensteht, dass die Klägerin in dem Parallelverfahren 10 O 109/03 (=10 U 245/04) eine Auseinandersetzungsforderung nach Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft geltend macht.

Nach Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind zwar sowohl die Gesellschaft als auch die früheren Gesellschafter grundsätzlich gehindert, ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschafter oder die Gesellschaft isoliert geltend zu machen (vgl. z.B. BGH in NJW 1995, S. 188 ff.). Die jeweiligen Forderungen sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, ein Zahlungsanspruch besteht dann nur hinsichtlich des abschließenden Saldos. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein einzelner Gesellschafter aus einer ohne ihn fortbestehenden GbR ausscheidet (vgl. BGH in NJW 2000, S. 2586 f.) Diese Rechtsprechung will, wie das Landgericht zutreffend ausführt, unnötige Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens vermeiden. Die isolierte Geltendmachung einzelner Ansprüche ist deshalb dann möglich, wenn eine Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens nicht besteht (vgl. BGH in NJW 1995, S. 188 f.).

Das Landgericht führt zu Recht aus, dass die Klägerin vorliegend nicht gehindert ist, ihren Anspruch auf Zahlung der Liquiditäts- und Deckungsbeiträge isoliert geltend zu machen. Die Klägerin hat diese Forderungen in die Auseinandersetzungsbilanz eingestellt. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Ausschluss der Beklagten aus der Gesellschaft wirksam war oder nicht. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Auseinandersetzungsbilanz nicht ein Guthaben, sondern eine Nachzahlungsverpflichtung aufweist. Würden die im vorliegenden Verfahren verlangten Nachschüsse nicht in einem isolierten Verfahren geltend gemacht, würde sich der von der Beklagten zu begleichende Auseinandersetzungsverlust um diese Beträge erhöhen. Die Einwände gegen die Richtigkeit der Auseinandersetzungsbilanz sind nicht berechtigt, da der Beklagten Einwendungen gegen die Abschlussbilanz abgeschnitten sind, da sie nicht binnen der Zweimonatsfrist des § 17 Abs. 4 ihre Einwendungen geltend gemacht hat.

Der Senat hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags. Ein Verstoß gegen § 9 AGBG a.F. und das Transparenzgebot ist nicht ersichtlich. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Treu und Glauben gebieten es, dass die Klauseln auch wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 1999, 2279).

Die von der Berufung vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung. Dass es sich bei dem Fonds um einen geschlossenen Immobilienfonds in Form eines Unterdeckungsfonds handelte, die Gesellschaft auf ständige Liquidität angewiesen war und die Mieterträge nicht ausreichen würden, um den Fonds am Leben zu erhalten und sich Investitionsrisiken ergeben können, ergibt sich nicht nur aus dem Gesellschaftsvertrag, sondern auch aus der Beschreibung im Anlageprospekt. Dort werden insbesondere auf den Seiten 34 bis 37 ausführlich die Risiken, insbesondere auch das Bewirtschaftungs- und Vermietungsrisiko, das sich letztlich angesichts der schlechten Immobilienpreisentwicklung in B. verwirklichte, beschrieben. Das von der Berufung skizzierte Szenario, dass verschiedene Gesellschafter, welche die Deckungsbeiträge nicht mehr bezahlen können, aus der Gesellschaft ausscheiden müssen, während schließlich nur noch wenige Gesellschafter, die über ausreichend Liquidität besitzen, letztlich über die Anteile an der Gesellschaft verfügen, stellt eine Verzerrung der Situation dar. Sie berücksichtigt nicht, dass im Falle des Ausscheidens einzelner Gesellschafter ohne Nachschusspflicht bei einer negativen Abschlussbilanz wenige Gesellschafter durch das Anwachsen ihrer Anteile die (gewachsene) Gesamtverbindlichkeit tragen müssten. Diejenigen Gesellschafter, die ihrer Nachschusspflicht nachgekommen und ihre Deckungsbeiträge entrichtet hätten, blieben letztlich auf dem Schaden sitzen. Bei der Anlage handelt es sich letztlich um ein Steuersparmodell, bei dem konzeptionell vorgesehen ist, dass über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet werden.

Auch der Umfang der erforderlichen Fremdfinanzierung und die damit verbundenen Risiken ergeben sich eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Anlageprospekt. In § 4 des Gesellschaftsvertrages wird das Eigenkapital geregelt, welches auf 3.267.545,-- Mio. DM festgesetzt wird. Es wird klargestellt, dass das Eigenkapital der Förderung des Gesellschaftszweckes dient. Als Gesellschaftszweck ist in § 2 des Gesellschaftsvertrages angegeben, das gemeinschaftlich erworbene Grundstück Wilmsstraße 21 mit einem Gesamtaufwand von 10.891.815,--Millionen DM zum Zwecke der späteren Vermietung Instand zu setzen, zu modernisieren und den Dachstuhl auszubauen. § 5 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Einlagen nur ca. 30 % des benötigten Kapitals ausmachen und dass im Übrigen Fremdmittel, also Darlehen, aufgenommen werden sollen. Für jeden aufmerksamen Teilnehmer am Rechtsverkehr wird also offenbar, dass der Fremdkapitalanteil sich auf ca. 70 % des insgesamt benötigten Kapitals beläuft, dass also der überwiegende Investitionsbedarf durch die Aufnahme von Krediten fremdfinanziert wird.

§ 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages bestimmt ferner, dass bei nichtrechtzeitiger Einzahlung der Einlagen oder Nachschüsse Zinsen zu entrichten sind. Auch die Höhe der Verzugszinsen ist geregelt.

Das Landgericht führt auch zutreffend aus, dass die in § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG a.F. darstellt. Eine solche läge vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorne herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG ist im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Nach § 707 BGB ist ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwar nicht zu einer Erhöhung des nach § 705 BGB vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage verpflichtet. Der Zweck dieser Vorschrift ist der Schutz der Gesellschafter vor unüberschaubaren Risiken. Etwas anderes gilt aber, wenn die Gesellschafter sich ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung des Gesellschaftszweckes Erforderliche beizutragen. In diesem Fall besteht eine Nachschusspflicht. Wie bereits ausgeführt, ist die Nachschusspflicht bei einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fremdfinanzierung von 70 % für die Gesellschafter eindeutig geregelt, ohne dass Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung der Gesellschafter erkennbar sind.

Auch kann die Berufung der Klägerin als Gesellschaft nicht entgegenhalten, die von der Firma T. Allgemeine Wirtschaftstreuhandsteuerberatungsgesellschaft mbh als Treuhänderin mit der C.Bank geschlossenen Darlehensverträge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, so dass den geforderten Nachschüssen der rechtliche Grund fehle. Ungeachtet der Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz kann die Beklagte diese Einwände nicht der Nachschussforderung der Klägerin als Gesellschaft entgegenhalten. Im Falle der Nichtigkeit der Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz i.V.m. § 134 BGB würde der C.Bank ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 ff. BGB gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung des Kapitals zustehen. Eine etwaige Nichtigkeit hätte keine Auswirkungen auf das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern bzw. der Gesellschaft und einzelnen ausscheidenden Gesellschaftern. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Treuhandvertrag oder die zur Ausführung des Vertrages erteilte Vollmacht aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 RberG nicht ersichtlich ist.

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG Angelegenheiten sind, die entweder der Verwirklichung oder der Gestaltung eines Rechts dienen. Hiervon abzugrenzen sind Wirtschaftsangelegenheiten, die grundsätzlich nicht unter Art. 1 § 1 RBerG fallen. Maßgebend für die Abgrenzung ist, wo der Schwerpunkt der Besorgung fremder Angelegenheiten liegt (Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Auf 1., Art. 1 § 1 Rn. 18 ff; Chemnitz/Johnigk. RebG, 11. Aufl. 2003, Art. 1 § 1 Rn. 75 ff.). Voraussetzung für einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz wäre daher, dass die Besorgung von Rechtsangelegenheiten erheblich gewichtiger als die wirtschaftliche Beratungstätigkeit des Treuhänders der Firma T. GmbH wäre.

Vorliegend liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit der T. GmbH in der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange für die Gesellschaft. Ausweislich § 2 des Treuhandvertrages bestehen die Aufgaben des Treuhänders hauptsächlich in der Überwachung der Verwendung der Gesellschaftsmittel und dem Abschluss der für die Realisierung des Gesellschaftszwecks vorgesehenen Verträge. Damit sollten in erster Linie die finanziellen Angelegenheit der Gesellschaft in eine Hand gelegt und damit Handlungsfähigkeit der Gesellschaft hergestellt werden. Dies ist im Hinblick auf die Gesellschaftsstruktur, d.h. die zahlreichen, überwiegend nicht ortsansässigen Gesellschafter, auch praxisgerecht. Soweit dem Treuhänder durch den Treuhandvertrag bzw. die Vollmacht gleichfalls die Befugnis eingeräumt wurde, Darlehensverträge für die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter abzuschließen, liegt hierin noch keine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit im Sinne von Art. 1 § 3 RBerG.

Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.05.2002 (BGH WM 2000, 2443) rechtfertigt keine andere Betrachtung. Jener Entscheidung lag ein anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Dies entspricht jedoch nicht den Aufgaben des Treuhänders hier, die ihm durch den Treuhandvertrag eingeräumt wurden. Weder sollte er die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs vornehmen noch eine vergleichbare Tätigkeit.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 8.662,--€ festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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