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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: 10 U 338/02
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 16
VVG § 20
VVG § 22
1. Der Versicherer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei Antragstellung lediglich eine leichte Rückgratverkrümmung mit dem Bemerken "Routineuntersuchung" angegeben, aber verschwiegen hat, dass er ein halbes Jahr zuvor in fachärztlicher Behandlung gewesen war, dort eine erheblich krankhafte Veränderung der Wirbelsäule diagnostiziert wurde, dem Arbeitgeber empfohlen wurde dem im Paketzustellungsdienst tätigen Versicherungsnehmer keine statisch belastenden Arbeiten und keine Arbeiten mit schweren dynamischen Belastungen zuzuteilen.

2. Selbst wenn angeblich das Ausmaß der Beeinträchtigungen dem Versicherungsagenten mitgeteilt worden war, dieser darauf hin erwidert habe "Zu viele Ärzte, zu viele Fragen", der Antragsteller möge nur den Hausarzt zwecks weiterer Rückfragen angeben, hatte der Antragsteller, ungeachtet eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Agenten zum Nachteil des Versicherers, das Bewusstsein, dass dem Versicherer erhebliche Gefahrumstände nicht zur Kenntnis gebracht werden würden. Dem steht nicht die Auge- und Ohr-Rechtsprechung entgegen (in Anknüpfung an BGH VersR 1993, 1089; BGHZ 102, 194; 113, 387; Senatsurteile VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, 503; VersR 2002, 1145 = NVers 2002, 276 = OLGR 2002, 189 = R+S 2002, 336 = Zfs 2002, 1145 mit. Anm. Rixecker).

3. Dem Versicherer obliegt aufgrund der Angaben im Antragsformular "leichte Rückgratverkrümmung" keine Nachfrageobliegenheit.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

Geschäftsnummer: 10 U 338/02

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und den Richter am Landgericht Dr. Janoschek

am 24. Oktober 2002

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 5. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.618,63 € festgesetzt.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf Zahlung einer Rente mit Beitragsfreistellung in Anspruch.

Die Parteien schlossen im Dezember 1997 die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Vertragsablauf Dezember 2013. Der Kläger übte zuletzt den Beruf des Paketzustellers aus. Das Antragsformular wurde von dem Versicherungsagenten ausgefüllt und vom Kläger unterschrieben. Zum Gesundheitszustand des Klägers heißt es: "Leichte Rückgratverkrümmung-Routineuntersuchung 1996, Hausarzt Dr. R"

Der Kläger hat behauptet, er habe dem Versicherungsagenten L bei Antragstellung erklärt, dass er immer an Rückenschmerzen leide und schon deshalb beim Betriebsarzt gewesen sei. Er stehe bei den Ärzten Dr. T und H in Behandlung. Der Versicherungsagent habe ihm daraufhin erwidert: "Zu viele Ärzte, zu viele Fragen, der Kläger solle nur den Hausarzt angeben."

Der Kläger stellte im Januar 2001 einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 29.3.2001 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und mit Schreiben vom 18.9.2001 auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung über den Inhalt der Gespräche bei Abschluss des Versicherungsverhältnisses die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht. Denn er habe gewusst, dass seine schriftlichen Erklärungen über seinen Gesundheitszustand nicht der Wahrheit entsprachen. Der Kläger könne sich nicht auf eventuelle abweichende Erklärungen gegenüber dem Versicherungsagenten berufen und die Beklagte müsse sich ein solches Wissen des Agenten auch nicht zurechnen lassen. Denn der Kläger habe gewusst, dass der Agent etwaige weitere Erklärungen über den Behandlungszustand nicht weiterleiten würde, indem er ihm gesagt habe: "Zu viele Ärzte, zu viele Fragen." Es könne offen bleiben, ob der Agent kollusiv mit dem Kläger zusammengewirkt habe. Maßgebend sei, dass jedenfalls der Kläger arglistig gehandelt habe. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass der Zeuge L nicht das "Auge und Ohr" der Beklagten sein würde.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers.

II.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 19. September 2002 folgenden Hinweis erteilt: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung des Klägers über das Ausmaß seiner Wirbelsäulenerkrankung angefochten hat. Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats bei Vertragsschluss erhebliche Gefahrumstände verschwiegen, die geeignet waren, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag Oberhaupt öder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben (§ 16 VVGG). Bei Antragstellung hat er lediglich eine leichte Rückgratverkrümmung mit dem Bemerken "Routineuntersuchung" angegeben und auf seinen Hausarzt Dr. R verwiesen, der über dieses Beschwerdebild jedoch keine näheren Erkenntnisse hatte, da der Kläger sich wegen anderer Beschwerden dort in Behandlung befand. Ungeachtet der Frage, ob dem Versicherungsagenten L mitgeteilt wurde, dass er, der Kläger, sich bei einem Postarzt, Dr. J, und bei den Ärzten Dres. T und H: wegen seiner Rückenbeschwerden in Behandlung befunden hatte, hat er verschwiegen, dass er ca. ein halbes Jahr vor Antragstellung bei Dr. G in fachärztlicher Behandlung war, dieser erhebliche krankhafte Veränderungen an der Wirbelsäule diagnostizierte und in einer Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber dringend empfahl, dem Kläger keine statisch belastenden Arbeiten und keine schwere dynamischer) Belastungen zuzuteilen. Selbst wenn das Ausmaß der Beeinträchtigungen dem Versicherungsagenten mitgeteilt worden war, was dieser bestreitet, und der Zeuge L erwidert haben soll: "Zu viele Ärzte, zu viele Fragen", der Kläger möge nur den Hausarzt angeben, wusste der Kläger doch, dass die Versicherung nicht vollständig informiert werden würde, diese über den Hausarzt bei Rückfrage auch keine spezifischen Angaben zu Wirbelsäulenproblematik erhalten würde. Der Kläger hatte danach das Bewusstein, dass der Beklagten erhebliche Gefahrumstände letztlich nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Der Beklagten oblag auch aufgrund der Angaben im Antragsformular "leichte Rückgratverkrümmung" keine weitere Nachfrageobliegenheit.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2002 der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Die Beklagte ist wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Die Berufung meint, die Beklagte habe den Rücktritt nicht fristgerecht binnen der Monatsfrist nach § 20 VVG ausgeübt. Dies trifft nicht zu. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29.3.2001 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der Kläger hat im Versicherungsantrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit vom 14.01.2001 lediglich erklärt, seit 1998 an einer Funktionsminderung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen mit Fehlhaltung und Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke zu leiden. Erstmals mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben von Dr. G vom 22.3.2001 (Anlage B 7 GA 60), bei der Beklagten eingegangen am 23.3.2001, hat die Beklagte in Erfahrung gebracht, dass der Kläger sich bereits seit 20.3.1997, d.h. etwa ein halbes Jahr vor Vertragsbeginn, dort wegen einer rezidivierenden Schmerzsymptomatik des Achsenorgans in Behandlung begeben hatte. Der Kläger habe dabei über eine rechtsthorakale Schmerzsymptomatik ohne wesentliche Bewegungseinschränkung und persistierende rechtsseitige lumbale Schmerzen geklagt, welche belastungsabhängig aufgetreten seien. In Folge der Behandlungen sei es wiederholt zu Exacerbationen, insbesondere der lumbalen Schmerzsymptomatik rechts gekommen. Der Rücktritt vom Vertrag erfolgte daher fristgerecht.

Entgegen der Auffassung der Berufung stellt die Argumentation des Landgerichts auch keine Verletzung der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VersR 1993, 1089; BGHZ 102, 194; 113, 387; u.a. Senatsurteile vom 20.4.2001 - 10 U 1003/00 VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, 503; vom 1.3.2002 - 10 U 433/01 - VersR 2002, 1145 = NVersZ 2002, 276 = OLGR 2002, 189 = R+S 2002, 336 = Zfs 2002, 441 mit Anm. Rixecker) dar. Denn im vorliegenden Fall wusste der Kläger, dass der Versicherungsagent wichtige Informationen nicht an die Versicherung weiterleiten würde, auch wenn damit nicht zwingend ein kollusives Zusammenwirken mit dem Agenten zum Nachteil des Versicherers verbunden war.

Die Voraussetzungen einer Leistungspflicht nach § 21 VVG liegen offensichtlich nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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