Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: 10 U 340/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 286 | |
ZPO §§ 402 ff. | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 |
Ein Gutachten eines Schriftsachverständigen ist für den Nachweis, dass eine - echte - Unterschrift aufgrund Drohung geleistet wurde, regelmäßig untauglich.
Gründe:
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 19. November 2007 Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat zu zutreffend der Klage stattgegeben. Der Beklagte haftet aufgrund eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses persönlich für den eingeklagten Betrag. Durch die im Rahmen der Klageerwiderung erklärte Anfechtung der Erklärung vom 22. 8. 2005 wurde die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses nicht berührt, da der Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass er zur Abgabe der fraglichen Willenserklärung durch eine Drohung bestimmt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, die der Senat sich zu eigen macht. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Würdigung.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 6.6.2006 beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Die Echtheit der fraglichen Unterschrift ist nicht streitig, so dass weder ein Schriftvergleich noch die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich waren. Abweichungen in der Unterschrift einer bestimmten Person können die verschiedensten Ursachen haben. Für die Frage, ob eine bestimmte Unterschrift nur unter Drohungen zustande gekommen ist, ist das Gutachten eines Sachverständigen ein ungeeignetes Beweismittel. Hierdurch lässt sich nicht der Nachweis erbringen, dass die vom Beklagten nur sehr pauschal geschilderte Drohungssituation tatsächlich vorgelegen hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann in der Wertung, dass im Einzelfall ein Sachverständigengutachten kein geeignetes Beweismittel ist, keine vorweggenommene Beweiswürdigung gesehen werden. Dem Zivilgericht ist im Rahmen von § 402 ff. ZPO die eigene Befugnis zur Prüfung übertragen, ob das Beweismittel "Sachverständigengutachten" prozessual geeignet ist, tragfähige Grundlage für die letztlich für die Streitentscheidung ausschlaggebende richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO zu sein. Der Sachverständige, der eine Unterschrift zu begutachten hat, kann zwar Abweichungen von anderen Unterschriften der gleichen Person feststellen. Es ist jedoch nicht Aufgabe eines Sachverständigen, anhand verschiedener Unterschriften des Unterzeichners einer Urkunde über dessen psychische Befindlichkeiten bei Abgabe der Unterschrift sowie die Ursachen dieses psychischen Zustandes zu spekulieren.
Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 13.804 € festzusetzen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.