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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 05.03.1999
Aktenzeichen: 10 U 371/98
Rechtsgebiete: VVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 3
VVG § 169 Satz 2
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 402 ff.
ZPO § 286
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
BGB § 242
Die sechsmonatige Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG ist verstrichen, wenn die Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung auf Leistung an sich selbst klagt, obwohl der Anspruch an einen Dritten abgetreten wurde.
OLG Koblenz

Urteil

05.03.1999

10 U 371/98 11 O 264/97 LG Trier

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz, Weiss und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 14.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines allgemein als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) erbracht werden.

Die Klägerin begehrt Leistung aus einer bei der Beklagten genommenen Lebensversicherung ihres Ehemanns, der sich am 28. Oktober 1996 selbst getötet hat.

Die Klägerin war bedingungsgemäß für den Todesfall als Bezugsberechtigte vorgesehen (vgl. Bl. 8 d.A.). Mit Urkunde vom 24. Oktober 1994 (Bl. 29 d.A.) hatte allerdings der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag an die B. Bausparkasse AG abgetreten und vereinbart, dass ein bisher bestehendes Bezugsrecht für die Dauer der Abtretung zurücktreten solle; die Beklagte hatte dies mit Schreiben vom 2. November 1994 anerkannt (vgl. Bl. 31 f. d.A.).

Nach § 8 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen (vgl. Bl. 38 d.A.) gilt Folgendes:

"Bei Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbeitrages oder seit Wiederherstellung der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist."

Die Beklagte lehnt mit Rücksicht darauf, dass der Versicherungsantrag vom 27. März 1994 datierte (vgl. Bl. 8 d.A.), eine Einstandspflicht mangels Ablaufs der Drei-Jahres-Frist ab.

Sie richtete Ablehnungsschreiben gemäß § 12 Abs. 3 VVG unter dem 12. März 1997 sowohl an die Klägerin als auch an die B. Bausparkasse AG (vgl. Bl. 33 ff. d.A.), die jeweils mit normaler Postlaufzeit bei den Adressaten eingingen.

Mit am 13. August 1997 eingegangener Klageschrift vom 16. Juni 1997 hat die Klägerin dann Klage auf Zahlung der Versicherungssumme an sich erhoben (zugestellt am 18. August 1997, Bl. 20 d.A.).

Auf Rüge der Aktivlegitimation hat die Klägerin dann mit Schriftsatz vom 11. November 1997, eingegangen am 13. November 1997, ihren Antrag auf Zahlung an die B. Bausparkasse AG umgestellt (vgl. Bl. 42 ff. d.A.) und ein Schreiben der B. Bausparkasse AG vom 19. März 1997 vorgelegt (vgl. Bl. 45 f. d.A.), in dem diese mitgeteilt hatte, dass sie selbst Klage nicht erheben wolle, jedoch die Klägerin ermächtige, "klageweise gegen den Versicherer auf Zahlung der Versicherungsleistung an die B. Bausparkasse AG vorzugehen".

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Selbsttötung sei in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden.

Außerdem hat sie beanstandet, dass ihr Ehemann bei Abschluss des Vertrags nicht über die Drei-Jahres-Frist belehrt worden sei, obwohl der Vertrag zu Ablösung eines zuvor bereits seit längerer Zeit bestehenden Lebensversicherungsvertrags abgeschlossen worden sei.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte zu verurteilen, an die B. Bausparkasse AG, L. 2, 3 H., auf das Bausparkonto 1 V einen Betrag in Höhe von 160.000 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 15. 03. 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf § 12 Abs. 3 VVG berufen sowie Leistungsfreiheit nach § 8 der Versicherungsbedingungen wegen Selbsttötung geltend gemacht. Das Vorliegen einer die freie Willensbestimmung ausschließenden Störung der Geistestätigkeit hat sie bestritten, ein Belehrungserfordernis hinsichtlich der Drei-Jahres-Frist verneint.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem Sachvortrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine die freie Willensbestimmung ausschließende Störung der Geistestätigkeit ersichtlich seien.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung greift die Klägerin dieses Urteil in vollem Umfang an.

Sie wiederholt, ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt:

Das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen,

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die B. Bausparkasse AG in H. zu zahlen 160.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 15. 03. 1997.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt, ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 59 ff. d.A.) sowie die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen, ferner auf die beigezogenen Akten 34 U Js 961/96 StA Saarbrücken.

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat schließt sich den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an, soweit das Landgericht die Klage für nicht begründet erachtet hat, und nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO.

Das Berufungsvorbringen gibt insoweit zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Aus der Sicht des Senats ist auch nach wie vor eine Beweiserhebung nicht veranlasst.

Vorab hält der Senat darüber hinaus allerdings fest, dass aus seiner Sicht auch Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 12 Abs. 3 VVG gegeben ist:

Die Beklagte hatte durch schriftliche Ablehnung des erhobenen Anspruchs mit ordnungsgemäßer Belehrung gegenüber dem Anspruchsinhaber (B. Bausparkasse AG) die Frist nach § 12 Abs. 3 VVG ordnungsgemäß in Lauf gesetzt. Die Klageerhebung durch die Klägerin auf Leistung an sich selbst bedeutete keine wirksame gerichtliche Geltendmachung im Sinn von § 12 Abs. 3 VVG, da die Klägerin weder materiell noch prozessual berechtigt war, Klage auf Leistung an sich selbst zu erheben. Die materiell wie prozessual berechtigte Umstellung des Klageantrags auf Leistung an die B. Bausparkasse AG war verspätet.

Der Senat sieht auch bei Anlegung der Maßstäbe des Bundesgerichtshofs VersR 1993 S. 553 keinen Raum dafür, in Abweichung von den formalen Kriterien von § 12 Abs. 3 VVG der Beklagten die Berufung auf deren Vorliegen und die hiernach eintretende Leistungsfreiheit zu verwehren:

Zwar trat in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall auch die Klagebefugnis zur Klage auf Leistung an den wahren Rechtsinhaber erst im Lauf des Prozesses und nach Fristablauf ein, während vorliegend eine entsprechende Ermächtigung aufgrund des Schreibens der B. Bausparkasse AG vom 19. März 1997 bereits vor Klageerhebung durch die Klägerin gegeben war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin eben kein Recht hatte, Klage auf Leistung an sich selbst zu erheben; nur das aber hat sie fristgerecht getan.

Nach Auffassung des Senats ist kein Raum dafür, im Sinne der Überlegungen des Landgerichts § 12 Abs. 3 VVG in weniger "formaler" Weise zu handhaben und die Berufung auf die Leistungsfreiheit etwa bereits deshalb zu versagen, weil der Versicherer durch die Klageerhebung einer zu dem konkret geltend gemachten Klageantrag nicht berechtigten Person jedenfalls darüber unterrichtet werde, dass die Leistungsablehnung nicht klaglos hingenommen werde. Eine zuverlässige Grenzziehung im Sinne der gesetzlichen Anforderung der gerichtlichen Geltendmachung wäre bei vorrangiger Maßgeblichkeit derartiger Überlegungen praktisch nicht mehr möglich.

Der Senat sieht schließlich auch keinen Raum dafür, vorliegend dem Versicherer die Berufung auf die Leistungsfreiheit etwa unter dem Gesichtspunkt zu verwehren, dass er auch gegenüber der Klägerin selbst eine Leistungsablehnung mit Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG ausgesprochen hat. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Beklagte sich hierdurch etwa des Rechts hätte begeben wollen, entsprechend der objektiven Rechtslage auf einer im Sinn von § 12 Abs. 3 VVG berechtigten gerichtlichen Geltendmachung zu bestehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass etwa die Klägerin, anwaltlich beraten und auch durch das Schreiben der B. Bausparkasse AG vom 19. März 1997 entsprechend informiert, das betreffende Schreiben der Beklagten in diesem Sinne hätte verstehen können. Es erscheint schließlich auch nicht gerechtfertigt, an dieses Schreiben etwa den Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung, § 242 BGB, gegenüber der Geltendmachung von Leistungsfreiheit anzuknüpfen.

Ist die Klage mithin schon gemäß § 12 Abs. 3 VVG nicht begründet, stimmt im Übrigen der Senat dem Landgericht uneingeschränkt dahin zu, dass nach dem Sachvortrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan sind und deshalb auch eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu erfolgen hat, dass der Ehemann der Klägerin sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe.

Der Senat orientiert sich hierbei sehr wohl an den von der Berufung hervorgehobenen Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs VersR 1997 S. 687:

Das Landgericht hat das diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin im Tatbestand des angefochtenen Urteils wie folgt zutreffend festgehalten:

"Am 28. Oktober 1996 verübte der Ehemann der Klägerin Selbstmord. Dieser Tat war ein Nervenzusammenbruch der Klägerin im Juli 1995, der stationäre Behandlung erforderte, vorangegangen. Des weiteren hatte der Ehemann der Klägerin zu ungeklärten Zwecken Kredite in Höhe von etwa 70.000 DM aufgenommen und dabei die Unterschrift seiner Ehefrau gefälscht, was bei Entdeckung geeignet gewesen wäre, seine berufliche Zukunft als Justizvollzugsbeamter bei der JVA W. in Frage zu stellen. Schließlich hatte er sich in der Woche vor seinem Selbstmord mit seiner Tochter überworfen, was zu deren Auszug aus der elterlichen Wohnung führte."

Weiter hatte die Klägerin noch vorgetragen (vgl. Bl. 4 d.A.):

"Des weiteren ist zu erwähnen, dass Herr K. seit längerer Zeit an Nierenschmerzen litt. Er begab sich deswegen in eine Behandlung zu einem Urologen, da ihn eine ständige Angst vor einem bösartigem Tumorleiden quälte. Sein Vater war mit 60 Jahren und seine Mutter mit 65 Jahren an Krebs gestorben. Er ging deswegen auch aufgrund der Nierenschmerzen davon aus, dass er ein Krebsleiden hätte, was er seiner Ehefrau mitteilte."

Die Klägerin hat hieran die Schlussfolgerung angeknüpft, dass eine "schwere Depression" mit Krankheitswert im Sinne von § 169 Satz 2 VVG vorgelegen haben müsse, und dies unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellt.

Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift den betreffenden Sachvortrag im Wesentlichen wiederholt und schlussfolgernd ausgeführt, ihrer Auffassung nach müsse ihr Ehemann bereits in der Zeit vor der Selbsttötung längerfristig unter depressiven Störungen gelitten haben, die generell die freie Willensbetätigung ausgeschlossen hätten. Weitere Sachverhaltseinzelheiten über die geschilderten Anhaltspunkte hinaus werden nicht mitgeteilt.

In einem Schriftsatz vom 27. Oktober 1998 (Bl. 98 ff. d.A.) ergänzte die Klägerin dann ihren Vortrag wie folgt: Ihr Ehemann habe in den letzten Monaten vor der Selbsttötung sein musikalisches Hobby vernachlässigt und entgegen früheren Übungen Rechnungen einfach liegen gelassen sowie auch sonstige Korrespondenz nur zögerlich oder gar nicht erledigt. Er habe sein Verhalten verändert und sei nicht mehr unternehmungslustig, sondern eher zurückgezogen gewesen und habe sich verleugnen lassen. Er habe sich schließlich auch beruflich überfordert gefühlt.

Ergänzend hat schließlich die Klägerin in weiteren Schriftsätzen die Auffassung näher dargelegt, dass bei Selbsttötungen nach psychiatrischer Erkenntnis in aller Regel von dem Vorliegen einer die freie Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit ausgegangen werden müsse und ein in diesem Sinne "freiwilliger" Selbstmord nur die extreme Ausnahme sei. Die Klägerin hat hieraus das Postulat abgeleitet, dass ein Zivilgericht über die Frage des § 169 Satz 2 VVG ausnahmslos nur aufgrund Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen befinden könne.

Der Senat folgt dem nicht. Er sieht vorliegend nach wie vor keinen hinreichenden Grund für die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Solches wäre vielmehr aus seiner Sicht im Zivilprozess unzulässige Ausforschung und auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, aus den versicherungsvertragsrechtlichen Parteibeziehungen gewisse Verfahrensanforderungen abzuleiten, dem Zivilprozess grundsätzlich fremde Amtsermittlung.

Zwar trifft es zu, dass der Senat nicht die psychiatrische Sachkunde hat, um die Diagnose einer die freie Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit positiv treffen oder negativ ausschließen zu können. Dem Zivilgericht sind jedoch im Rahmen von §§ 402 ff. ZPO sehr wohl eigene Befugnisse zur Prüfung übertragen, ob das Beweismittel "Sachverständigenbeweis" prozessual geeignet ist, tragfähige Grundlage für die letztlich für die Streitentscheidung ausschlaggebende richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO zu sein. Diese Beurteilung ist eine originär rechtliche und als solche sehr wohl von der Untersuchung des eigentlichen Beweisgegenstands, für die unter Umständen besondere Fachkenntnisse erforderlich sein mögen, zu unterscheiden. Das Zivilgericht ist in diesem Rahmen nach Auffassung des Senats sehr wohl berechtigt und auch verpflichtet, eine eigene Einschätzung der Beweismitteleignung zu treffen.

Im vorliegenden Fall kann der Senat auf der Grundlage dieser Maßstäbe dem Landgericht nur uneingeschränkt beipflichten: Nach der gefestigten prozessualen Erfahrung des Senats setzt eine im Sinn von § 286 ZPO erfolgreiche Beweisführung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in jedem Fall voraus, dass für die Beurteilung durch den Sachverständigen ein ausreichendes Maß gesicherter Anknüpfungstatsachen feststellbar ist, die es insbesondere auch dem Sachverständigen erlauben, zu eindeutigen Schlussfolgerungen zu kommen und mögliche abweichende Ergebnisse zuverlässig auszuschließen. Jedenfalls im Rahmen des nach § 286 ZPO zu führenden Vollbeweises, wie er vorliegend nach Auffassung des Senats von der Klägerin zu führen wäre, kann eine bloße sachverständige Wahrscheinlichkeitsaussage aufgrund der gegebenen Anknüpfungstatsachen regelmäßig nicht genügen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Sachverständige zu dem zuverlässigen Schluss im Stande ist, das sich aus den Anknüpfungstatsachen ein zuverlässiges Endergebnis zweifelsfrei und unter sicherem Ausschluss anderer Möglichkeiten ableiten lasse.

Derartiges ist auch nach Auffassung des Senats aufgrund des vorliegenden Sachvortrags der Klägerin ausgeschlossen. Der Senat sieht sich zu dieser Aussage auch aufgrund eigenen prozessualen Erfahrungswissens im Stande und hält es nicht für sachgerecht oder erforderlich, hierzu zunächst sachverständigen Rat einzuholen:

Es mag sein, dass aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass bei dem Ehemann der Klägerin eine die freie Willensbestimmung ausschließende krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne einer "schweren Depression" gegeben war. Es erscheint andererseits jedoch ausgeschlossen, dies allein aufgrund dieser Anknüpfungstatsachen mit völliger Sicherheit zweifelsfrei und unter Ausschluss der Möglichkeit festzustellen, dass trotz der geschilderten "Symptome" die Willensbestimmung des Ehemanns der Klägerin im Sinne der gesetzlichen Anforderungen sehr wohl noch "frei" war und die erforderliche Intensität des krankhaften Störungszustands im Sinne der gesetzlichen Anforderungen eben nicht gegeben war.

Dass die vorliegend mitgeteilten möglichen Anknüpfungstatsachen für in diesem Sinne wirklich sichere Feststellungen nicht ausreichen werden, meint der Senat sehr wohl auch selbst beurteilen zu können - in vollem inhaltlichem Anschluss an die betreffenden Überlegungen des Landgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO), denen insoweit praktisch nichts hinzuzufügen ist -.

Er sieht sich insoweit auch nicht in Widerspruch zu den Maßstäben der Entscheidung des Bundesgerichtshofs VersR 1997 S. 687. Dort lag jedenfalls ein außergerichtliches Privatgutachten eines Facharztes vor, das auf ausgiebigen Explorationsgesprächen und zahlreichen Einzelfeststellungen, die gegebenenfalls einer gesonderten Beweisführung zugänglich gewesen wären, beruhte. Eben diese "Sachverhaltsdichte" erreicht vorliegend der Sachvortrag der Klägerin nicht; sie müsste erst auf entsprechende Weise im gerichtlichen Verfahren hergestellt werden. Eben dies liefe aus der Sicht des Senats auf Ausforschung und Amtsermittlung hinaus.

Der Senat sieht schließlich auch keine Grundlage dafür, der Beklagten die Verletzung einer Informationspflicht anzulasten. Er sieht keinen Grund dafür, dass der Ehemann der Klägerin bei der Vertragsumstellung auf die Drei-Jahres-Frist für die Selbsttötung eigens hätte hingewiesen werden müssen - die im Übrigen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, sehr wohl durch Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Vertragsgegenstand geworden ist -.

Auch aus der Laufzeit des vorherigen Vertrages bei einem anderen Versicherer vermag der Senat keine für die Klägerin günstigen Rechtsfolgen im Verhältnis zur Beklagten herzuleiten. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich einer möglichen unternehmerischen Verflechtung zwischen der Beklagten und der B. Bausparkasse AG.

Die Berufung ist mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstands für den Berufungsrechtszug und die Höhe der Beschwer der Klägerin werden jeweils auf 160.000 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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