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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 18.01.2002
Aktenzeichen: 10 U 374/01
Rechtsgebiete: VVG, BB-BUZ, SGB VI
Vorschriften:
VVG § 16 | |
VVG § 21 | |
BB-BUZ § 1 Nr. 1 | |
BB-BUZ § 2 Nr. 1 | |
BB-BUZ § 2 Abs. 3 | |
SGB VI § 43 Abs. 2 |
2) Für die Bejahung einer Berufsunfähigkeit genügt nicht der Hinweis, dass die Versicherungsnehmerin einer BfA-Rente erhält. Der Sachvortrag verlangt eine konkrete Arbeitsplatzbeschreibung, mit der die in diesem Bereich regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die (auch körperliche) Leistungsfähigkeit für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (in Anknüpfung an BGHZ 119, 263, 266 = VersR 1992, 1386, 1387; BGH VersR 1996, 1090, 1091).
3) § 2 Abs. 3 BB-BUZ schreibt lediglich die Prognose fehlender Besserung fest, nicht aber den Grad der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes in seiner Auswirkung auf die bisherige Berufsausübung und die Ausübbarkeit von sogenannten Vergleichstätigkeiten (in Anknüpfung BGH VersR 1989, 903, 904; Senatsurteil vom 4. Januar 2002 - 10 U 1768/00).
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 10 U 374/01
Verkündet am 18. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2001
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16 Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Januar 2001 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
Das Landgericht wird über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch.
Zwischen den Parteien bestand seit dem 24. April 1997 eine Kapitallebensversicherung mit Unfallzusatzversicherung und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unter der Versicherungsschein-Nummer. Dem Vertragsschluss war am 29. März 1997 die Antragsaufnahme vorausgegangen, an der die Klägerin sowie ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr F, teilnahmen. Die Beantwortung der Antragsfragen unter Ziffer IV. des Antragsformulars der Beklagten ergaben keine Anhaltspunkte für Vorerkrankungen der Klägerin. Insbesondere die Fragen unter IV.3 "Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Verdauungsorgane (z.B. Magen/Darmgeschwüre, Blutungen, Leber- und Gallenblasenleiden, Bauchspeicheldrüsenerkrankungi)" und IV.6. "Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Gehirns, des Rückenmarks, der Nerven (z.B. Schlaganfall, Lähmungen, Krämpfe, Epilepsie, Schwindel, Gemüts-/Geistesstörungen, häufige Kopfschmerzen?)" wurden mit "nein" beantwortet. Die als Verwaltungsangestellte tätige Klägerin, deren Arbeitsplatz durch starken Publikumsverkehr gekennzeichnet war, erkrankte im Juli 1998 arbeitsunfähig und erhält seit März 1999 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ebenfalls seit März 1999 ist sie als schwerbehindert wegen psychischer Erkrankung und Tinnitus (Hörstörung) anerkannt. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31. Dezember 1998 gekündigt. Im Oktober 1998 wandte sich die Klägerin an die Beklagte, um diese auf Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch zu nehmen. Nach Einholung von Auskünften bei den behandelnden Ärzten trat die Beklagte am 02. Dezember 1998 von dem Versicherungsvertrag zurück. Ihren Rücktritt stützte sie auf bei Antragsaufnahme nicht erwähnte Vorerkrankungen der Klägerin. Diese habe bei Antragstellung nicht angegeben, dass sie im Kindesalter an einer asthmoiden Bronchitis gelitten habe, die eine Heilbehandlung an der Nordsee erforderlich machte. Zudem habe die Klägerin seit Eintritt in das Berufsleben bestehende Magenschmerzen (Colon irritabile), die zu häufigeren Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin geführt hätten, verschwiegen. Hinzu komme eine im Januar 1995 diagnostizierte Adynamie (Schwäche, Kraftlosigkeit) sowie ein Ekzem und eine allergische Rhinitis (Heuschnupfen). Ferner liege eine Zwangserkrankung mit depressiver Persönlichkeitsstruktur vor, die seit dem Tod des Vaters der Klägerin im August 1995 bestehe.
Die Klägerin hat vorgetragen,
die Zwangserkrankung, die sich insbesondere durch Waschzwang und Kontrollzwang äußere, sei erstmalig am 21. Juli 1997 durch plötzlich auftretende akute Probleme feststellbar gewesen. Erst durch die sich daran anschließende ärztliche Behandlung sei sie in das Krankheitsbild von Zwangserkrankungen eingeführt worden, weshalb ihr im Vorfeld keine Beschwerdesymptomatik aufgefallen sei. Infolge der für sie nicht erkennbaren Symptomatik habe sie diese auch nicht bei Antragsaufnahme mitteilen können. Die übrigen angeblichen Vorerkrankungen seien entweder ausgeheilt oder seitens des Herrn F bei Antragsaufnahme als unerheblich abgetan worden. Dies gelte insbesondere für die Adynamie, die Herr F als "Volkskrankheit" für nicht erwähnenswert befunden habe, sowie die Magen- und Darmbeschwerden. Schließlich behauptet sie, Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe, der mit 8,5 % verzinst werde, in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 16.296,90 DM nebst 8,5 % Zinsen aus jeweils 1.086,46 DM seit dem 01. Oktober 1998, 01. November 1998, 01. Dezember 1998, 01. Januar 1999, 01. Februar 1999, 01. März 1999, 01. April 1999, 01. Mai 1999, 01. Juni 1999, 01. Juli 1999, 01.August 1999, 01. September 1999, 01. Oktober 1999, 01. November 1999 und dem 01. Dezember 1999 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01. Januar 2000 eine Jahresrente von jeweils 13.037,52 DM sowie fortlaufend eine Beitragsbefreiung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
die Klägerin habe die Gesundheitsfragen des Antragsbogens falsch beantwortet, da sie die ärztlich attestierten Vorerkrankungen nicht angegeben habe. Insbesondere hätte sie angeben müssen, dass sie seit dem Tod des Vaters Zwangsneurosen entwickelt habe, die sich durch Angst vor Infektionen oder Kontaminierung äußerten. Bereits Mitte 1996 habe sie anlässlich eines Handballspiels mit einem blutverschmierten Ball erkannt, dass sie übermäßige Angst vor Infektionsübertragungen durch den Kontakt mit anderen Menschen habe. Auch der im Juli 1996 diagnostizierte psychonervöse Erschöpfungszustand sei Folge der Zwangserkrankung, für die Magenbeschwerden der Klägerin auch symptomatisch seien. Die Klägerin sei im Übrigen nicht berufsunfähig, weil hierfür nicht der sozialrechtliche Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblich sei. Dass der Klägerin wegen fehlender Verwendungsmöglichkeit gekündigt worden sei, stehe einer anderweitigen Tätigkeit gegebenenfalls ohne Publikumsverkehr nicht entgegen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter teilweiser Klageabweisung verurteilt, an die Klägerin 16.296,90 DM nebst 4% Zinsen jeweils aus 1.086,46 DM seit dem 01. Oktober 1998, 01. November 1998, 01. Dezember 1998, 01. Januar 1999, 01.Februar 1999, 01. März 1999, 01. April 1999, 01. Mai 1999, 01. Juni 1999, 01. Juli 1999, 01. August 1999, 01. September 1999, 01. Oktober 1999, 01. November 1999 und dem 01. Dezember 1999 zu zahlen. Die Beklagte ist ferner verurteilt worden, an die Klägerin ab dem 01. Januar 2000 bis zum 01. Mai 2033 eine Jahresrente von 13.037,52 DM zu zahlen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klägerin von ihrer monatlichen Beitragspflicht, bezogen auf die Versicherungsschein-Nummer befreit ist.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin sei berufsunfähig. Sie habe nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer Zwangssymptomatik in ihrem Beruf als Verwaltungsangestellte mit Publikumsverkehr nicht arbeiten könne. Auch ein Heimarbeitsplatz könne keine Abhilfe schaffen, weil aufgrund ihrer Zwangssymptomatik ein konzentriertes Nachgehen einer Berufstätigkeit nicht möglich sei. Diesem durch Urkunden belegten Vortrag sei die Beklagte nicht substantiiert nachgegangen. Die Beklagte sei auch nicht erfolgreich vom Vertrag zurückgetreten. Die Klägerin habe keine gefahrerheblichen Umstände nicht angezeigt. Sie habe auch nicht vorvertragliche Anzeigenpflichten verletzt. Die Zwangserkrankung sei ihr bei Antragstellung nicht bewusst gewesen. Die Klageforderung sei auch der Höhe nach berechtigt. Ferner sei festzustellen, dass sie von ihrer monatlichen Beitragspflicht ab Eintritt der Berufsunfähigkeit befreit sei.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Es liege ein wirksamer Rücktritt vom Versicherungsvertrag vor. Die Klägerin habe bei Antragstellung die ihr bekannten Symptome, die nach ärztlicher Sicht eine Zwangserkrankung darstellen, verschwiegen. Auch habe sie entgegen der Auffassung des Landgerichts anzeigepflichtige, vorhandene Magenschmerzen nicht angegeben. Es handele sich jedenfalls bei diesen Symptomen um spotanoffenbarungspflichtige Störungen oder Beschwerden, die anzeigepflichtig seien. Der Versicherungsvertrag wäre bei Kenntnis dieser Störungen oder Beschwerden nicht abgeschlossen worden. Ungeachtet dessen, dass ein wirksamer Rücktritt vom Versicherungsvertrag vorliege, sei die Klägerin auch nicht berufsunfähig. Für den Fall, dass Berufsunfähigkeit vorliege, sei diese nicht während der Dauer der Berufsunfähigkeitsversicherung eingetreten, sondern habe schon vorher bestanden, so dass kein Anspruch bestehe. Im übrigen sei es ihr möglich, im Rahmen eines Heimarbeitsplatzes eine Tätigkeit auszuüben
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor,
das Landgericht habe zu Recht der Klage weitgehend entsprochen. Die Beklagte sei nicht wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Es liege keine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung vor. Die Magenschmerzen seien dem Versicherungsagenten der Beklagten mitgeteilt worden. Der Versicherungsagent habe erklärt, eine entsprechende Angabe im Antragsformular sei nicht erforderlich. Aus dem Antragsformular sei im übrigen zu entnehmen, dass nur nach Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht gefragt werde. Außerdem hätte die Beklagte auch bei Kenntnis der Magenbeschwerden den Versicherungsvertrag angenommen, da die auf einer Darmpilzinfektion beruhenden Magenbeschwerden ausgeheilt seien. Die Magenbeschwerden, die in keinem Zusammenhang mit der Zwangserkrankung stünden, hätten keinen Einfluss auf den Versicherungsfall gehabt. Die Nichtangabe der Zwangserkrankung und von Ekelgefühlen stelle keine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung dar, weil sie, die Klägerin, bei Antragstellung sich ihrer Zwangserkrankung nicht bewusst gewesen sei, bei ihren Ekelgefühlen handele es sich nicht um Gesundheitsbeeinträchtigungen, sondern um emotionale Befindlichkeiten. Die Zwangserkrankung sei erst im Juli 1997 plötzlich und völlig unerwartet aufgetreten. Da die Beklagte vom Vertrag zurückgetreten sei, diesen aber nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten habe, komme es auf den Aspekt einer spontanen Offenbarungspflicht nicht an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil mitsamt den dort in Bezug genommenen Unterlagen, Gutachten, Arztberichten Bezug genommen, ferner auf die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat (teilweise) vorläufigen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine den Leistungsanspruch begründende bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin sind derzeit noch nicht nachgewiesen. Hierzu bedarf es noch der weiteren Sachaufklärung durch das Landgericht, so dass die Berufung zunächst nur vorläufigen Erfolg hat. Das angegriffene Urteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das Urteil war deshalb gemäß § 539 aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen.
1) Mit dem Landgericht ist allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte nicht wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt wegen Nichtanzeigens eines gefahrerheblichen Umstandes bei Vertragsschließung (§ 16 Abs. 2 VVG) liegen nicht vor. Nach § 16 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Der Versicherer ist zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer für die Übernahme der versicherten Gefahr erhebliche Umstände bei Abschluss des Vertrags verschweigt. Im Falle ausdrücklicher und schriftlicher Befragung kommt es nicht einmal darauf an, ob der Versicherungsnehmer Kenntnis von der Erheblichkeit des Gefahrumstands hatte. Es ist Sache des Versicherers, das Risiko von Beschwerden, Krankheiten und Gesundheitsstörungen, ggf. unter Einschaltung der Gesellschaftsärzte oder nach Rückfrage bei den behandelnden Ärzten, zu beurteilen. Da ein Versicherungsnehmer in der Regel mangels medizinischer Kenntnisse nicht in der Lage ist, die Gefahrerheblichkeit körperlicher Beschwerden zu beurteilen, muss er alle, auch die als belanglos empfundenen Krankheiten oder Beschwerden anzeigen (vgl. auch Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, §§ 16, 17 Rn. 10; Senatsurteil vom 16.3.2001 - 10 U 187/00 - NVersZ 2001, 413 = r+s 2001, 339 = OLGR 2001, 376).
a) Soweit die Beklagte das angebliche Verschweigen (strittig) einer asthmoiden Bronchitis der Klägerin im Kindesalter, einer im Jahre 1995 diagnostizierte Muskelschwäche und Kraftlosigkeit mit Erschöpfungszustand (Adynamie) nebst Magen-Darm-Beschwerden, ein Ekzem und einen Heuschnupfen (Rhinitis allergica) als Verletzung der Anzeigepflichtverletzung anführt, so stehen diese Erkrankungen zum einen erkennbar in keinem Zusammenhang zu der Zwangserkrankung, auf der die behauptete Berufsunfähigkeit nach Auffassung der Klägerin beruht (§ 21 VVG). Zum anderen sind diese Erkrankungen unabhängig davon, ob sie, wie von der Klägerin vorgetragen, dem Versicherungsagenten der Beklagten, Herrn F, mitgeteilt und von diesem als unerheblich angesehen worden sind, ausgeheilt. Insbesondere der psychonervöse Erschöpfungszustand und die Magen-Darm-Beschwerden beruhten auf einer damaligen Pilzerkrankung, die keinen Bezug zur Zwangserkrankung aufweist, an der die Klägerin leidet. Ausweislich des ärztlichen Attestes von Dr. med. H vom 15.5.2000 (GA 49) war diese Pilzerkrankung seit November 1996 ausgeheilt.
b) Für den Senat problematisch war die Frage, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung Kenntnis von den die Zwangserkrankung bestimmenden Umständen hatte. Dem Landgericht und der Berufung ist zu konzedieren, dass es sich es bei dieser Erkrankung um einen gefahrerheblichen Umstand handelt, der geeignet ist, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss hat. Eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung kann indes nur angenommen werden, wenn sich die Klägerin bei Antragsaufnahme des Krankheitswerts ihrer Beschwerden überhaupt bewusst gewesen wäre. Dies ist nach Überzeugung des Senats nicht anzunehmen. Von einem Wissen der Klägerin könnte dann ausgegangen werden, wenn entweder vor Antragstellung eine entsprechende Diagnose gestellt worden wäre oder die Klägerin sich zumindest bewusst war, dass sie an Symptomen leidet, die einen Krankheitswert haben könnten.
c) Eine entsprechende Diagnose, die auf eine Zwangserkrankung mit depressiver Persönlichkeitsstruktur hinweist, ist eindeutig erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages gestellt worden. Die praktische Ärztin der Klägerin, Frau Dr. med. H, vermerkte in ihrem ärztlichem Attest vom 08. September 1999 (Anlage K 16 zur Klageschrift), dass bei der Klägerin, die seit September 1996 Patientin in ihrer Praxis sei, erst am 21. Juli 1997 eine Zwangsneurose wegen plötzlich auftretender akuter Probleme diagnostiziert worden sei. Weiter heißt es, das zuvor keinerlei Auffälligkeiten oder Andeutungen zu bemerken gewesen seien, welche auf eine Zwangsneurose hingedeutet hätten. Ausweislich der Auskunft der die Klägerin zuvor behandelnden Ärzte Dres. H vom 19.3.1999 (Anlage 6 2 zur Klageerwiderung) sind in der Zeit bis Juli 1996 keine Behandlungen wegen einer Zwangserkrankung mit depressiver Persönlichkeitsstruktur erfolgt. Die von der Klägerin geklagten Magenbeschwerden seien im Rahmen einer vegetativen Überempfindlichkeit zu sehen, die auch im Rahmen einer Zwangserkrankung mit depressiver Persönlichkeitsstruktur mitverursachend aufgetreten sein können, wobei den behandelnden Ärzten diese äußere Struktur seinerzeit nicht bewusst gewesen sei. Die psychotherapeutische stationäre Behandlung in der Klinik S (Anlage B 3 zur Klageerwiderung) erfolgte erst im August/September 1997, d.h. nach Abschluss des Versicherungsvertrages und Diagnose durch die praktische Ärztin Dr. med. H. Der Aufenthalt in der H klinik, Fachklinik für psychogene Erkrankungen, erfolgte erst in der Zeit von März bis Mai 1998 (Anlage B 10 zur Klageerwiderung).
d) Im Wesentlichen konzentriert sich die Problematik auf die Frage, ob der Klägerin vor Antragstellung im März 1997 Symptome bewusst waren, die auf eine Krankheit hindeuten konnten und deshalb offenbarungspflichtig waren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zwangserkrankungen, die den Patienten zur ständigen Wiederholung von Gedanken und Handlungen zwingen, nicht von einem Tag auf den anderen auftreten. Es ist vielmehr auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei psychischen Erkrankungen wie der Zwangserkrankung der Übergang von gewissen Abneigungen oder sogar Verhaltensauffälligkeiten oder gar Marotten bis hin zu einem Beschwerdebild von echtem Krankheitswert fließend ist. Hierfür sprechen auch die seitens der Beklagten ins Feld geführten Begebenheiten aus der Zeit vor Antragsaufnahme, in denen sich erste Zwangssymptome der Klägerin bemerkbar machten. So ergibt sich aus dem Entlassungsbericht der H Klinik vom 09. Februar 1999, dass sich im Rahmen der Tätigkeit der Klägerin in der Stadtverwaltung N seit 1992 die Zwangssymptomatik entwickelt habe, nachdem es zum Kontakt mit Obdachlosen gekommen sei. Im Rahmen des Klinikaufenthaltes ihres Vaters, der im August 1995 schließlich verstorben sei, habe sie einen großen Ekel vor den Urinbeuteln und Blut empfunden und sich in der Klinik insgesamt sehr unwohl gefühlt. Sodann sei ihr im Sommer 1996 beim Handballspielen erstmals aufgefallen, dass sich die Angst vor einer Ansteckung mit den Körperausscheidungen anderer verselbständigt habe und sie sich nicht mehr davon distanzieren könne. Diese Umstände sind in ihrer Gesamtschau im Nachhinein als Zwangserkrankung der Klägerin interpretiert worden. Dass die Klägerin diese Schlüsselerlebnisse nach Aufklärung über ihre Zwangserkrankung ihrem Krankheitsbild zuordnete und bei Aufnahme in die Klinik S am 8.8.1997 berichtete, dass sie seit einem Jahr, also bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages, an Zwangssymptomen leide, bedeutet nicht, dass sie tatsächlich bei Antragstellung schon Kenntnis von den die Zwangserkrankung bestimmenden Umständen hatte. Die Berufung wendet sich ohne Erfolg gegen die vom Landgericht vorgenommene Bewertung, dass die von der Klägerin in der Retrospektive geschilderten Begebenheiten nicht bereits vor dem 21.7.1997 als Störungen oder Beschwerden empfunden worden seien. Dass die Klägerin bereits im Sommer 1996 Angst vor einer Ansteckung mit Körperausscheidungen hatte und während des Klinikaufenthalts ihres Vaters, der 1995 verstarb, Ekel vor Blut und Urinbeuteln empfand, musste die Klägerin weder als Gesundheitsstörung noch als Beschwerde verstehen. Ebenso wenig gilt dies für ihr Empfinden, sich vor unhygienischen Gegenständen und Personen zu ekeln. Bei Ekelgefühlen handelt es sich nicht zwingend um Gesundheitsbeeinträchtigungen, sondern um emotionale Befindlichkeiten, die von Mensch zu Mensch unterschiedlich sind. Dabei ist Ekel vor Blut und Urin nichts Ungewöhnliches. Gleiches gilt für das Ekelempfinden, sanitäre Einrichtungen außer Hause zu benutzen. Eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung kann deshalb nicht angenommen werden.
2) Die Berufung rügt indes zu Recht, dass das Landgericht die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht ausreichend geprüft hat. Die Kammer hat hierzu ausgeführt, dass die Klägerin bedingungsgemäß berufsunfähig sei. Gemäß § 2 Abs. 3 der BB-BUZ sei Berufsunfähigkeit gegeben, wenn der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen seien, vollständig oder teilweise außer Stande sei, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeit ausgeübt werden könne und seiner bisherigen Lebensstellung entspreche.
a) Diese Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin gegeben. Denn die Klägerin habe durch Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste nachgewiesen, dass sie infolge ihrer Zwangserkrankung für einen längeren Zeitraum als sechs Monate nicht in der Lage gewesen sei, einen Beruf außerhalb ihrer eigenen Wohnung auszuüben. So habe die behandelnde Psychotherapeutin der Klägerin, Frau Dr. U, bescheinigt, dass die Klägerin unter einer schweren Zwangserkrankung mit massiven Zwangsgedanken, massiven Zwangshandlungen und Kontrollzwängen leide. Sie habe beispielsweise Angst vor der Berührung von jeglichen Gegenständen, welche bereits in Kontakt mit anderen Personen gekommen seien und dadurch beschmutzt oder gefährlich sein könnten. Weiterhin sei es ihr unmöglich, außerhalb ihres Hauses sanitäre Einrichtungen zu betreten und zu nutzen. Hieraus habe Dr. U geschlossen, dass die Klägerin auch keinen Beruf ohne jeglichen Publikumsverkehr auszuüben in der Lage sei (GA 50). Diese Beeinträchtigungen hätten noch am 18. Mai 2000 vorgelegen. Bereits am 16. November 1998 habe der damalige Psychotherapeut der Klägerin, Dr. med. J attestiert, dass bei der Klägerin seit dem 26. August 1998 eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Zwangssymptomatik bestehe. Auch sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass auf Grund der Leiden der Klägerin eine vergleichbare Berufsfähigkeit für einen mutmaßlichen Zeitraum von zwei Jahren nicht möglich sei. Nicht zuletzt habe der Leitende Oberarzt der H Klinik, Dr. med. Sch, am 09. Februar 1999, bescheinigt, dass die Klägerin nach den dortigen Rehabilitationsmaßnahmen am 12. Mai 1998 arbeitsunfähig entlassen worden sei.
b) Auf Grund der vorgenannten ärztlichen Atteste gehe die Kammer davon aus, dass die Klägerin für einen längeren Zeitraum als sechs Monate außerstande sei, ihren Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben. Sämtliche behandelnden Ärzte hätten übereinstimmend ausgeführt, dass die Klägerin infolge ihrer Zwangssymptomatik als berufsunfähig anzusehen sei. Dass sich dies nicht nur auf einen Beruf mit Publikumsverkehr beziehe, ergebe sich daraus, dass der befürchtete Kontakt mit anderen Personen und Gegenständen auch im Umgang mit anderen Kollegen bestehen könne. Hinzu komme die für die Klägerin bestehende Unmöglichkeit der Nutzung sanitärer Einrichtungen außerhalb ihres Hauses, welches einer Berufstätigkeit im Gebäude ihres Arbeitgebers entgegenstehe. Selbst ein Heimarbeitsplatz könne hier keine Abhilfe verschaffen, weil die Klägerin massiven Zwangsgedanken, Zwangshandlungen und Kontrollzwängen nachgehe, die erfahrungsgemäß einen Großteil der Zeit in Anspruch nähmen und dem konzentrierten Nachgehen einer Berufstätigkeit entgegenstünden. Diesem durch Urkunden belegten Vortrag sei die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.
c) Diese Ausführungen haften den Angriffen der Berufung nicht stand. Abgesehen davon, dass die Beklagte ausführlichst und substantiiert die Berufsunfähigkeit der Klägerin bestritten hat, hat sich das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise nicht mit der Frage der Berufsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf der Klägerin befasst. Vollständige bzw. teilweise (mindestens 50 prozentige) Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 1 Nr. 1 der zum Vertragsgegenstand gemachten "Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" (BB-BUZ 94) liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Im Rahmen der Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h., solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (BGH Urteil vom 22.9.1993 - IV ZR 203/92 - VersR 1993, 1470, 1471). Dies gilt allerdings mit der Maßgabe, dass der Verlust der Fähigkeit, den Beruf bzw. eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, erst während der Vertragsdauer eingetreten sein darf (§ 1 (1) BB-BUZ). War der Versicherte bereits vor Vertragsabschluß nicht mehr fähig, in seinem konkret ausgeübten Beruf tätig zu sein, kann die Feststellung nicht getroffen werden, dass der Versicherte die Fähigkeit zur Berufsausübung erst während der Vertragsdauer verloren hat (BGH Urteil vom 27.1.1993 - IV ZR 309/91 - VersR 1993, 469, 470).
d) Das Landgericht beschränkt sich darauf, dass die Klägerin als Verwaltungsangestellte, deren Arbeitsplatz durch starken Publikumsverkehr gekennzeichnet gewesen sei, gearbeitet habe und seit März 1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der BfA beziehe. Ebenfalls sei sie seit 1999 als Schwerbehinderte wegen psychischer Erkrankung und Tinnitus (Hörstörung) anerkannt. Diese Voraussetzungen genügen nicht, um eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zu bejahen. Als Sachvortrag muss vielmehr eine konkrete Arbeitsplatzbeschreibung verlangt werden, mit der die in diesem betrieblichen Bereich regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die (auch körperliche) Leistungsfähigkeit für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (BGHZ 119, 263, 266 = VersR 1992, 1386, 1387, BGH VersR 1996, 1090, 1091). Sache des Gerichts ist es dann zu entscheiden, ob zunächst eine Beweisaufnahme zu dem vorgetragenen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung geboten ist, deren Ergebnis einem dann ggf. einzuschaltenden Sachverständigen vorzugeben ist. Der Sachverständige muss wissen, welchen - für ihn unverrückbaren - außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zu legen hat (BGH VersR 1996, 1091).
e) Hier fehlt es an einer ausreichenden Darstellung des Berufsbildes der Klägerin und einer entsprechenden Aufklärung durch das Gericht. Ausweislich der Angaben in der Berufsanamnese im Gutachten der Klinik S (Anlage B 3 zur Klageerwiderung) war die Klägerin als Verwaltungsfachangestellte in der Stadt Neckargemünd tätig und arbeite dort im Ordnungs-, Gewerbe- und Meldeamt. Hier bedarf es der Aufklärung, welche Tätigkeiten die Klägerin im einzelnen ausübte, u.a. Aufteilung der Stundenzahl mit und ohne Publikumsverkehr, Darstellung des Umfangs des Publikumsverkehrs. Ferner wird bereits bei der Ausgangstätigkeit zu erörtern sein, ob eine interne Umsetzung auf eine Stelle ohne Publikumsverkehr innerhalb der Gemeinde möglich ist und von der Klägerin ausgeübt werden kann. Dies bedarf ggf. der Einschaltung eines auf psychotherapeutischem und/oder psychologischem Gebiet ausgewiesenen Sachverständigen. Schließlich wird ggf. zu prüfen sein, ob der Klägerin eine ihrer bisherigen Tätigkeit vergleichbare Tätigkeit zuzumuten ist, Heimarbeitsplatz, Service-Center, Call-Center, Bildschirmarbeitsplatz etc.
f) Auch bedarf es der weiteren Aufklärung dazu, welcher Grad der Berufsunfähigkeit vorliegt. Der Hinweis, dass die Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der BfA erhält, ist für die Frage, ob ein Anspruch in der privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung besteht, irrelevant. Es ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Feststellungen an den Grad der Berufsunfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren geringere Anforderungen gestellt werden als in dem zivilgerichtlichen Verfahren, das der Überprüfung eines Anspruchs aus der privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung dient. Die Berufsunfähigkeit in der Sozialversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) wird anders verstanden als in der privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (vgl. Senatsurteil vom 27.8.1999 VersR 2000, 1224 = R+s 2000, 433 = Zfs 2000, 504; ferner OLG Hamm OLGR 1991, 11 (12) und 1992, 218, 219; Prölss/Voit, VVG, 26. Aufl. BUZ § 2 Rdnr. 2 und 3 sowie 59). Während die privaten Versicherer in ihren Bedingungen auf den konkret ausgeübten Beruf abstellen, kommt es im Sozialversicherungsrecht abstrakt auf die generelle Erwerbsfähigkeit an, die sich nicht auf den konkret ausgeübten Beruf bezieht, sondern auf alle Arbeitsgelegenheiten, die sich dem Versicherten nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten. Darüber hinaus bestimmt sich in der Sozialversicherung der Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht nach dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Berufsunfähigkeit. Vielmehr kommt es insoweit auf den im Rentenbescheid genannten Zeitpunkt an, der oftmals im nachhinein auf einen früheren Zeitpunkt bezogen wird. Schließlich wird zu prüfen sein, ob die Klägerin dauernd außerstande sein wird, ihren Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben. Schlussendlich kann die Berufsunfähigkeit der Klägerin vorliegend nicht ohne weitere Sachprüfung auf § 2 Abs. 3 BB-BUZ gestützt werden. Diese Klausel schreibt lediglich die Prognose fehlender Besserung fest, nicht aber den Grad der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes in seiner Auswirkung auf die bisherige Berufsausübung und die Ausübbarkeit von sogenannten Vergleichstätigkeiten (BGH VersR 1989, 903, 904).
Auf die Berufung des Klägers war deshalb das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Hinblick auf den Umfang der Aufklärung, ggf. mit entsprechenden Auflagen (Arbeitsplatzbeschreibung), Zeugenvernehmungen, Sachverständigengutachten, Anhörung von Sachverständigen, sieht der Senat von einer eigenen Beweiserhebung ab, um der Kammer Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt aufzubereiten.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.755,68 € festgesetzt: Rückstände 16 x 1.086,46 DM = 17.383,36 DM, zukünftige Jahresrente 13.037,52 DM x 3,5 = 45.631,32 DM, Beitragsbefreiung Feststellungsausspruch 180,-- DM x 12 x 3,5 x 80 % = 6.048,-- DM, insgesamt 69.062,68 DM = 35.311,19 €.
Die Höhe der Beschwer wird für beide Parteien auf 35.311,19 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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