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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 27.03.2009
Aktenzeichen: 10 U 505/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, EGBGB, HWiG, VerbrKrG, RBerG
Vorschriften:
BGB § 138 Abs. 1 | |
BGB § 171 | |
BGB § 172 | |
BGB § 181 | |
BGB § 195 | |
BGB § 242 | |
BGB § 278 | |
BGB § 488 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 607 Abs. 1 a. F. | |
BGB § 780 | |
BGB § 810 | |
ZPO § 142 | |
ZPO § 142 Abs. 2 | |
ZPO § 422 | |
ZPO § 423 | |
ZPO § 520 Abs. 3 | |
ZPO § 538 Abs. 2 | |
ZPO § 767 | |
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 | |
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 | |
HWiG § 1 a. F. | |
HWiG § 1 Abs. 1 a. F. | |
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a.F. | |
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a. F. | |
HWiG § 3 | |
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 | |
VerbrKrG § 9 | |
VerbrKrG § 9 Abs. 1 | |
VerbrKrG § 9 Abs. 3 | |
RBerG Art. 1 § 1 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 10 U 505/08
Verkündet am 29. Mai 2009
in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger und die Richterin am Landgericht Stauder auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2009 für Recht erkannt: Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. April 2008 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil bezüglich der Widerklage abgeändert: Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagte 82.703,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2006 aus 72.813,66 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte jeweils vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. K. A. in B. vom 26. April 1993, UR-Nr. .../1993, in ihr persönliches Vermögen. Zudem begehren sie die Feststellung, dass sie der Beklagten gegenüber aus dem Darlehensvertrag Nr. .../... über 157.000 DM nicht zur Zahlung verpflichtet sind. Mit Telefax vom 3. März 1993 wandte sich die C. & Partner GmbH unter Vorlage einer Einkommens- und Vermögensauskunft der Kläger an die Beklagte mit der Anfrage, ob eine Finanzierung des Ankaufs der Wohnung Nr. 30 möglich sei. Die Beklagte forderte nach Eingang der Finanzierungsanfrage durch die C. & Partner GmbH weitere Unterlagen insbesondere betreffend die Absicherung des Darlehensantrags an. Bei der Entscheidung über die Darlehensgewährung lag der Beklagten unter anderem der als Anlage K 16 (Bl.164 ff. d. A.) vorgelegte Prospekt, den auch die Kläger erhalten hatten, vor. Als nach Prüfung der überreichten weiteren Informationen die gewünschte Finanzierung darstellbar erschien, füllte die Beklagte einen Darlehensantrag entsprechend den Wünschen der Kläger aus und übersandte ihn zwecks Gegenzeichnung.
Am 31. März 1993 unterschrieben die Kläger den Darlehensvertrag, den die Beklagte ihrerseits am 6. April 1993 unterzeichnete. Der Darlehensvertrag enthielt unter anderem als Angaben zum Darlehen den nominalen Darlehensbetrag, das Disagio, die Bearbeitungsgebühr, den Nettodarlehensbetrag sowie den effektiven Jahreszins und die Tilgungsrate. Als Sicherheit wurde die Bestellung einer Grundschuld auf dem Grundstück D., E. 45 und 47, verbunden mit einer persönlichen Haftungsübernahme in gleicher Höhe und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamtes Vermögen durch alle Darlehensnehmer vereinbart. Unter der Unterschrift des Darlehensvertrages befindet sich eine ebenfalls von den Klägern unterschriebene Widerrufsbelehrung. Darüber hinaus unterzeichneten die Kläger am gleichen Tag eine Sicherheitenbestellung mit Sicherungszweckerklärung und eine ergänzende Vereinbarung, wonach sich der Sicherungsgeber, hier die Kläger, verpflichteten, außerhalb dieser Vereinbarung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der jeweils bestellten Grundschulden und der Zinsen und Nebenleistungen die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Ebenfalls am 31. März 1993 unterzeichneten die Kläger eine an die Beklagte gerichtete Zahlungsanweisung, wonach die Auszahlung der Darlehensvaluta unwiderruflich auf das Notaranderkonto des Notars A. mit der Kontonummer ... bei der F.bank G. zu erfolgen habe. Der Notar bestätigte dies, wie formularmäßig vorgesehen, unter dem 13. April 1993 mit Unterschrift und Dienstsiegel. Am 31. März 1993 unterzeichneten die Kläger darüber hinaus die als Anlage K 4 mit der Klage vorgelegte notarielle Urkunde des Notars H. in I./ M., die ein Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und eine entsprechende Vollmachterteilung unter Befreiung der Beschränkung des § 181 BGB, gerichtet an die Kaufleute He.-J. C. und Ha.-J. J., enthält. Darin beauftragten sie die Geschäftsbesorger, die Eigentumswohnung Nr. 30 mit einem 2,11/100-Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz D., E. 45 und 47, zu erwerben. Nach dem Inhalt der Urkunde war den Klägern bekannt, dass der Geschäftsbesorger gleichzeitig der Verkäufer des Objekts ist. Der Notar wurde angewiesen, dem Geschäftsbesorger vier Ausfertigungen der Urkunde zu erteilen. Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. K. A. vom 13. April 1993, UR-Nr.: .../93, nahm He.-J. C. den Antrag der Kläger auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages an. Als Vertreter der Kläger sowie als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der C. & Partner GmbH schloss er den Kaufvertrag über den zuvor bezeichneten Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der noch zu errichtenden Wohnung Nr. 30 und dem Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz zum Kaufpreis von 132.624 DM für Wohnung und Einstellplatz, 4.500 DM für die Kücheneinrichtung, 2.652 DM für Grunderwerbsteuer und 5.824 DM für Notar- und Gerichtskosten. Des Weiteren wurde in dem Kaufvertrag vereinbart, dass die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 8.476 DM bis zum 15. Mai 1993 fällig und auf das Notaranderkonto des amtierenden Notars bei der F.bank AG Filiale G. mit der Nummer .../86, das treuhänderisch auch für die Beklagte geführt wurde, zu zahlen. Auf dieses Konto sollte auch der verbliebene Kaufpreis in Höhe von 137.124 DM bis zum 30. Oktober 1993 überwiesen werden, bei früherer Bezugsfertigkeit nach entsprechenden Voraussetzungen auch früher. Über den Kaufpreis sollte der Notar erst dann verfügen dürfen, wenn der Bau leitende Architekt schriftlich bestätigt, dass das Objekt mängelfrei fertig gestellt ist.
Darüber hinaus bevollmächtigte der Geschäftsbesorger He.-J. C. vier Notargehilfinnen, und zwar jede für sich, unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB, unter anderem damit, bei der Beleihung des Kaufobjekts mitzuwirken und alle dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte und Handlungen vorzunehmen, einschließlich der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung sowie der persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers. Am 26. April 1993 bestellte die im Kaufvertrag bevollmächtigte Notariatsangestellte A. M. mit UR-Nr.: .../1993 des Notars Dr. K. A. in B. als Vertreterin der Kläger und der C. & Partner GmbH eine Grundschuld in Höhe von 157.000 DM zugunsten der Beklagten und übernahm im Namen der Kläger deren persönliche Haftung und unterwarf sie der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Am 14. Mai 1993 wurde ein Betrag von 8.476 DM und am 23. September 1993 ein Betrag von 132.824 DM auf das genannte Konto des Notars A. bei der Beklagten zu Lasten der Kläger überwiesen. Im Juli/August 1998 vereinbarten die Parteien neue Konditionen für das streitgegenständliche Darlehen. Mit Schreiben vom 10. September 2002 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehens sowie sämtlicher Abbuchungsermächtigungen. Wegen der infolgedessen aufgelaufenen Rückstände kündigte die Beklagte das Darlehen am 4. Juni 2003. Aus der Hauptsumme ist noch ein Betrag von 72.813,66 offen. Zum 19. Dezember 2006 bezifferten sich die Ansprüche der Beklagten auf 82.703,98 €. Diesen Betrag macht sie im Wege der Widerklage geltend. Die Kläger haben vorgetragen:
Im Februar 1993 seien sie von A. K. unter Hinweis auf Empfehlung durch Freunde unaufgefordert zu Hause aufgesucht worden. Herr K. habe sie über die Möglichkeit des Erwerbs einer Eigentumswohnung als Steuersparmodell und als Altersvorsorge informiert und entsprechend angeworben. Dabei habe er ihnen unter Vorlage eines Berechnungsbeispiels erläutert, dass alle Zinskosten der Vollfinanzierung steuermindernd geltend gemacht werden könnten, so dass unter Berücksichtigung der Mietgarantie von 14 DM/qm sich das Objekt alleine finanziere. Bis zum Einsetzen der Rente der 1944 geborenen Kläger sei die Finanzierung zurückgezahlt, so dass die Wohnung eine absolut sichere zusätzliche Rente einbringe. Einige Tage später sei A. K. mit einem weiteren Mitarbeiter, T. L., erneut bei ihnen erschienen und habe ihnen unter Vorlage eines persönlichen Berechnungsbeispiels nochmals die Vorteile des Objekts erläutert. Dabei habe er angegeben, dass die Beklagte das Projekt geprüft habe und die Werthaltigkeit der Wohnung quasi garantiert werde. Alles werde von einer erfahrenen und vertrauenswürdigen Treuhandgesellschaft, der Firma C. & Partner, abgewickelt. Darüber hinaus habe er ihnen erläutert, dass die Wohnung in spätestens fünf Jahren mit einem satten Gewinn wieder verkauft werden könne.
Wenige Tage später sei ihnen das Objekt vorgeführt worden.
Am nachfolgenden Morgen habe der Vermittler K. ihnen den fertig ausgefüllten Darlehensantrag der Beklagten zur Unterzeichnung vorgelegt und sei im Anschluss daran mit ihnen zur Beurkundung durch den Notar H. nach I. gefahren. Entgegen der Zusage sei die von ihnen gekaufte Wohnung jedoch allenfalls 33.818,40 DM wert. Eine Miete könne nur in Höhe von 7 DM/qm erzielt werden. Allein für das Darlehen stelle sich eine monatliche Belastung von knapp 1.000 DM ein, wozu noch die Hausgelder und die Grundsteuer träten. Die Angaben der Vermittler K. und L. verstießen bereits gegen die Preisangabenverordnung. Die Beklagte habe von der sittenwidrigen Überteuerung gewusst bzw. hätte sie kennen müssen, zumal sie den Erwerb sämtlicher 26 Wohnungen in der Anlage finanziert habe. Jedenfalls sei die Beklagte ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig, denn bei zutreffender Information über alle Umstände hätten sie sich weder auf den Kaufvertrag noch auf den Darlehensvertrag eingelassen. Auch seien sie nicht wirksam über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten in dem Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung sei falsch, weil sie einen, zudem fehlerhaften Zusatz gemäß Verbraucherkreditgesetz enthalte. Die Kläger haben beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. K. A. aus B., Urkundenrollennummer .../1993 vom 26. April 1993 für unzulässig zu erklären, 2. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten zu 1. zu keinem Zeitpunkt aus dem Darlehensvertrag Nr. .../... über 157000 DM zur Zahlung verpflichtet waren und sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage hat sie beantragt, die Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 82.703,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2006 aus 72.813,66 € zu zahlen. Die Beklagte trägt vor:
Sie sei zu keinem Zeitpunkt in die Vermittlungsgespräche der Vermittler K. und L. eingebunden gewesen. Ihr sei weder bekannt, dass Herr K. die Kläger zu einem nicht näher präzisierten Zeitraum in ihrer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung aufgesucht haben soll, noch wisse sie davon, dass Herr K. den Klägern gegenüber die Immobilie als angeblich bankgeprüft angedient habe. Darüber hinaus sei ihr auch das persönliche Berechnungsbeispiel nicht bekannt. Sie habe dieses Berechnungsbeispiel weder erstellt, noch habe sie den Anschein erweckt, damit im Zusammenhang zu stehen. Es handele sich auch nicht um ein für die Gewährung des Darlehens der Beklagten zentral eingesetztes Berechnungsbeispiel. Sie sei erstmals aufgrund der Finanzierungsanfrage durch die Vermittler K. und L. mit dem Vorgang betraut gewesen. Sie habe entsprechend den Wünschen der Kläger den Darlehensantrag ausgefüllt und ihn an die Kläger zwecks Gegenzeichnung übersandt. In das Erwerbsgeschäft, insbesondere in Konzeption und Vertrieb der streitgegenständlichen Wohnung sei sie in keiner Weise eingebunden gewesen. Auch sei eine Finanzierung durch sie nicht vorgegeben worden. Im Übrigen habe sie auch nicht sämtliche Objekte in dem Anwesen finanziert. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte das Vorliegen einer Haustürsituation.
Es fehle insoweit schon an substantiiertem Vortrag. Wann, wo, welches Gespräch stattgefunden haben soll, hätten die Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Ein Widerrufsrecht scheitere jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen den angeblichen Gesprächen Mitte/Ende Februar 1993 und der Unterzeichnung des Darlehensantrags zum 31. März 1993.
Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass die auf dem Darlehensvertrag von den Klägern persönlich unterzeichnete Widerrufsbelehrung zutreffend sei, da der Zusatz bezüglich des Verbraucherkreditgesetzes klar durchgestrichen sei. Auch ein Anspruch auf der Grundlage der culpa in contrahendo scheide vorliegend aus, da eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises im relevanten Zeitpunkt schon nicht substantiiert vorgetragen sei. Jedenfalls sei ein insoweit unterstellt überhöhter Kaufpreis der Beklagten nicht bekannt gewesen. Da im Übrigen die Angaben im Darlehensvertrag unstreitig richtig seien, scheide auch ein Beratungsverschulden aus.
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29. Januar 2007 (Bl. 178, 179 d. A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Immobilie sowie zur Höhe des Mietertrages. Mit Urteil vom 7. April 2008 hat das Landgericht die Klage als unbegründet und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass den Klägern die Berufung auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, weil sie der Beklagten materiell-rechtlich zur Zahlung des titulierten Betrages und zur Gestellung einer Unterwerfungserklärung verpflichtet seien. Da der von ihnen selbst unterzeichnete Darlehensvertrag wirksam sei, da die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs nicht gegeben seien, seien sie schuldrechtlich verpflichtet, ein selbständiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung abzugeben. Schadensersatzansprüche stünden den Klägern gegenüber der Beklagten nicht zu, da die Beklagte keine wegen einer erkannten arglistigen Täuschung der Kläger begründete Aufklärungspflicht getroffen habe. Die Beklagte sei insbesondere nicht zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises verpflichtet gewesen, da es vorliegend nicht zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert gekommen sei, dass die Beklagte von einer sittenwidrigen Übervorteilung der Kläger durch den Verkäufer ausgehen musste. Selbst unter Berücksichtigung des eigenen angesetzten Wertes von 36.048,36 ergebe sich nicht, dass der vereinbarte Kaufpreis knapp doppelt so hoch sei wie der Wert der Wohnung selbst. Ein erkennbarer Wissensvorsprung der Beklagten könne sich auch nicht aus der im Vertriebsprospekt ergebenden Miethöhe ergeben. Denn auch der Gutachterausschuss komme in seinem Sachverständigengutachten zu einer tatsächlich am Markt erzielbaren Nettokaltmiete von 10,50 /qm zuzüglich 30 DM für den Stellplatz, so dass die angepriesene Miete den tatsächlichen Mietwert lediglich um 16,48 % übersteige. Eine derartige Abweichung sei aber nicht derart evident, dass sie von der Beklagten nicht übersehen werden konnte.
Auch eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf eine möglicherweise versteckte Innenprovision von weit über 15 % könne keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten begründen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der angestrebte Kaufvertrag unmittelbar zwischen den Klägern und dem Eigentümer des Hauses zustande gekommen sei und eine Offenbarungspflicht über dessen Überlegungen bei Bemessung der Höhe des von diesem verlangten Kaufpreises nicht festgestellt werden könne. Da es an einer Evidenz der Unrichtigkeiten des Prospektes fehle, könne letztendlich dahingestellt bleiben, ob die Beklagte in institutionalisierter Art und Weise mit den Vermittlern K. und L. zusammengewirkt habe. Die Widerklage sei unzulässig, da der mit der Widerklage geltend gemachte Betrag aus der Hauptforderung mit 72.813,66 € nebst Zinsen für die Beklagte aufgrund der in der Urkunde des Notars Dr. K. A. UR- Nr. .../93 vom 26. April 1993 erklärten sofortigen Unterwerfung der Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen vollstreckt werden könne, so dass es einer weiteren Verurteilung der Kläger nicht bedürfe. Von daher bestehe für die von der Beklagten erhobene Widerklage kein Rechtsschutzbedürfnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses den Parteien am 9. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich zunächst die am 22. April 2008 eingegangene Berufung der Beklagten, die sich gegen die Abweisung der Widerklage als unzulässig wendet, sowie die am 9. Mai 2008 eingegangene Berufung der Kläger, die sich gegen die Klageabweisung richtet. Die Beklagte ist der Auffassung, der von ihr eingelegte Widerklageantrag sei zulässig. Es bestehe ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage auf Darlehensrückzahlung auch dann, wenn der Darlehensnehmer in einer notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung ins ein gesamtes Vermögen unterworfen habe. Die Beklagte beantragt, das am 7. April 2008 verkündete und am 9. April 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach - 2 O 370/06 - im Hinblick auf die Widerklage abzuändern und die Kläger insoweit zu verurteilen, an die Beklagte € 82.703,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2006 aus € 72.813,66 zu zahlen. Darüber hinaus beantragt die Beklagte, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Berufung der Kläger sei bereits unzulässig, da die Kläger die Berufung bisher noch nicht in der gemäß § 520 Abs. 3 ZPO geforderten Form begründet hätten.
Unabhängig davon sei ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen ihr und der C. & Partner GmbH nicht gegeben. Bereits aus der vorgelegten Namensliste der Eigentümer des Objekts ergebe sich, dass sie gerade nicht alle Finanzierungen übernommen habe. Konkret finde sich lediglich in 9 von insgesamt 26 Finanzierungen der Vermerk einer Finanzierung durch die Beklagte. Auch eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der C. & Partner GmbH liege nicht vor. Darüber hinaus fehle es an substantiiertem Vortrag zu einer angeblich in dem Kaufpreis enthaltenen versteckten Innenprovision, die im Übrigen bestritten werde. Weder der Prospekt noch das Berechnungsbeispiel legten die interne Kalkulation des Verkäufers offen. Sie habe auch keine Kenntnis davon gehabt, welche Zahlungen von dem Notarkonto abgegangen seien. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. April 2008 - 2 O 370/06 - abzuändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. K. A. aus B., Urkundenrollennummer .../1993 vom 26. April 1993 wird für unzulässig erklärt;
2. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. K. A. aus B., Urkundenrollennummer .../1993 vom 26. April 1993 wird bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt; 3. es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten zu keinem Zeitpunkt aus dem Darlehensvertrag Nr. .../... über 157.000 DM zur Zahlung verpflichtet waren und sind; hilfsweise, den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO zur weiteren Verhandlung und Sachverhaltsfeststellung an das Landgericht zurückzuverweisen. Darüber hinaus beantragen die Kläger, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kläger sind der Ansicht, dass vorliegend die Voraussetzungen eines so genannten institutionalisierten Zusammenwirkens gegeben seien. Die Kläger seien in evidenter Weise arglistig über die nachhaltig erzielbare Miete und die wahre Höhe der Maklerprovision getäuscht worden. Davon abgesehen liege keine wirksame Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz vor, so dass der von den Klägern erklärte Widerruf wegen der besonderen Chronologie dieses Falles (erst Darlehenvertrag, danach Kaufvertrag) dazu führe, dass die Beklagte keinerlei Ansprüche gegen die Kläger habe. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Für die Beklagte besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Leistungsklagen, mit denen fällige Ansprüche verfolgt werden, sind grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an einem Urteil zulässig. Nur wenn das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise aus besonderen Gründen fehlt, ist eine solche Klage als unzulässig abzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über die mit der Leistungsklage geltend gemachte Klageforderung besitzt und daraus die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Jedoch kann auch in diesem Fall dem Kläger die Erhebung der Klage nicht verwehrt werden, wenn er hierfür einen verständigen Grund hat. Verfügt er über einen nicht der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel, ist sein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage bei Vorliegen eines besonderen Interesses zu bejahen, das etwa gegeben ist, wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist (BGH Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 213/06 -). Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten zur Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen die Kläger vorliegend zu bejahen. Die Beklagte besitzt zwar einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, und zwar die notarielle Urkunde des Notars Dr. K. A. aus B., UR-Nr.: .../1993 vom 26. April 1993, in der sich die Kläger der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben, jedoch betrifft dieser Vollstreckungstitel die persönliche Haftungsübernahme, das heißt, die Ansprüche gemäß § 780 BGB aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens. Demgegenüber macht die Beklagte mit ihrer Leistungsklage Ansprüche auf Rückzahlung aus einem Darlehen geltend. Diese Ansprüche unterscheiden sich sowohl nach Entstehungsgrund als auch nach Inhalt und Rechtswirkung. Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Ansprüche aus dem Darlehen und aus dem abstrakten Schuldversprechens seien bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise identisch. Ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldversprechen in Verbindung mit einer Vollstreckungsunterwerfung stellt neben der Grundschuld eine zusätzliche Sicherheit dar und eröffnet den Vollstreckungszugriff auf das gesamte Vermögen des Schuldners (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 113/06 -). Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, seine durch die Begründung von zwei schuldrechtlichen Ansprüchen gestärkte Rechtsposition zu bewahren und zu diesem Zweck der Verjährung eines seiner beiden Ansprüche, nämlich des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung, durch Klageerhebung zu begegnen. Hinzu kommt, dass die Verjährung des Anspruchs aus dem Darlehensvertrag gemäß § 195 BGB n. F., Art. 229, § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auch die von ihm abhängigen Nebenleistungen erfasst. Mit dem Anspruch gemäß § 607 Abs. 1 BGB a. F. verjährt insbesondere auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Verzuges (BGHZ 128, 74, 77). Der Gläubiger eines Anspruchs auf Darlehensrückzahlung hat deshalb, ungeachtet einer Sicherung durch ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldversprechen, ein berechtigtes Interesse daran, durch die Erhebung einer Klage auf Darlehensrückzahlung der Verjährung eines etwaigen Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens zu begegnen. Ihm steht nicht entgegen, dass die Verjährung auch durch die klageweise Geltendmachung dieses Anspruchs selbst gehemmt werden kann (BGHZ 128, 74, 81 ff.). Im Übrigen kann die Beklagte auch nicht auf die nach Verjährung der gesicherten Forderung fortbestehende Möglichkeit, aus der Grundschuld zu vollstrecken, verwiesen werden, da die Werthaltigkeit des belasteten Grundbesitzes ungewiss ist. Darüber hinaus kann dem Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten nicht entgegen gehalten werden, die Titulierung der Darlehensforderung neben der bereits titulierten Forderung aus dem abstrakten Schuldversprechen begründe für die Kläger die Gefahr doppelter Inanspruchnahme. Dem steht der Sicherungszweck des abstrakten Schuldversprechens entgegen, der gegebenenfalls mit einer Vollstreckungsabwehrklage - wie vorliegend bereits durch die Kläger eingeleitet - geltend gemacht werden kann. Der mit der Widerklage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus Darlehen ist begründet. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil der am 6. April 1993 abgeschlossene Darlehensvertrag wirksam ist und der Rückzahlungsanspruch nach Kündigung der Beklagten am 4. Juni 2003 fällig ist. Auf einen Einwendungsdurchgriff im Sinne von § 242 BGB können sich die Kläger nicht berufen, da ihnen gegenüber der Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Aufklärungspflichten zustehen. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Kläger ihre zum Abschluss des Darlehensvertrages führende Willenserklärung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiGa.F. nicht wirksam widerrufen haben.
Der Widerruf scheitert bereits deshalb, weil der Darlehensvertrag nicht in einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiGa.F. geschlossen wurde. Der von den Klägern diesbezüglich gehaltene Vortrag ist unsubstantiiert, da die Kläger insoweit lediglich vortragen, dass sie Ende Februar/Anfang März 1993 zunächst durch den Vermittler K. und später auch durch den Vermittler L. in ihrer Wohnung aufgesucht worden seien und er sie über die Möglichkeit, eine vollfinanzierte Immobilie zwecks Steuerersparnis zur Altersvorsorge zu erwerben, informiert habe. Dieser Vortrag lässt indes offen, ob die Kläger durch konkrete Finanzierungsverhandlungen in ihrer Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden sind. Die Kläger haben weder vorgetragen, was konkret im Zusammenhang mit den in ihrer Wohnung stattfindenden Treffen bezüglich der Finanzierung besprochen worden ist, noch haben sie dargelegt, dass diese in ihrer Wohnung besprochenen Finanzierungsdetails in die spätere Vertragserklärung mit aufgenommen worden sind. Die Beklagte hat dagegen substantiiert dargelegt, dass die Darlehensvertragsunterlagen von ihr entsprechend der Vorgaben der Kläger ausgefüllt worden sind und direkt an die Kläger übersandt worden sind, ohne dass der Vermittler oder die Firma C. & Partner GmbH in die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Darlehensvertrags mit einbezogen worden wären. Unabhängig von einem fehlenden substantiierten Vortrag bezüglich der Haustürsituation ist diese jedenfalls für den Abschluss des Darlehensvertrags nicht kausal geworden. Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a. F. und der Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGH Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05 - = WM 2006, 1243, 1244 m. w. N.). Ob sich ein Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a. F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02 - = WM 2003, 483, 484; Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - = WM 2003, 918, 920 ff., BGH Urteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05 = WM 2006, 1995, 1996 ff.; BGH Urteil vom 22. Januar 2008 - XI ZR 6/06 -). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls. In seiner diesbezüglich einschlägigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon nach einer Woche entfällt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05 -); er hat jedenfalls hierfür einen Zeitraum von knapp drei Wochen dann ausreichen lassen, wenn weitere, den Kausalverlauf in Frage stellenden Umstände hinzutreten (BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05 -). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Abschluss des vorliegenden Darlehensvertrages nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen. Hier ist zum einen zu berücksichtigen, dass zwischen dem Gespräch Ende Februar/Anfang März 1993, dessen genaues Datum nicht bekannt ist, und dem Abschluss des Darlehensvertrages am 6. April 1993 ein Zeitraum von mehreren Wochen lag. Die Kläger hatten daher bis zum Abschluss des Darlehensvertrages am 6. April 1993 rund sechs Wochen Zeit zur Überlegung, so dass von einer Überrumpelung im Rahmen einer Haustürsituation bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages nicht mehr ausgegangen werden kann. Da andererseits die Kläger auch nicht konkret vortragen, warum sie sich trotz dieser Umstände weiterhin in einer Überrumpelungssituation befunden haben sollen, fehlt es an einer zum Widerruf berechtigenden Tatsachengrundlage. Entgegen der Ansicht der Kläger geben die Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 keinen Anlass zu einer Änderung dieser Rechtsprechung in Richtung auf eine vom Zeitablauf unabhängige Vermutung für die Kausalität zwischen Haustürsituation und Vertragsschluss. Hierauf hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2008 (XI ZR 6/06) hingewiesen. Insbesondere ist aber auch nicht von einer zu einem Widerruf berechtigenden Haustürsituation bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages selbst am 31. März 1993 auszugehen. Hierzu wäre es erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt nochmals im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. "verhandelt" worden wäre. Dafür genügt es aber nicht, wenn der Vermittler den Klägern den vorher bereits ausgehandelten und besprochenen Darlehensvertrag zur Unterschrift vorlegt. Unabhängig davon, dass die Kläger schon gar nicht ausreichend dargelegt haben, dass die Vermittler K. bzw. L. an diesem Tag überhaupt noch auf sie eingewirkt haben, bzw. bei Darlehensunterzeichnung anwesend gewesen sind, spricht der Umstand, dass der Vertrag von der Beklagten direkt an die Kläger übersandt worden ist, im Übrigen auch dagegen, dass zum Zeitpunkt der Unterschrift noch weitere Verhandlungen bezüglich einzelner Konditionen erfolgt sind. Vielmehr wurde von der Beklagten unbestritten vorgetragen, dass die Vertragskonditionen von ihr in den Darlehensvertrag aufgenommen worden sind und dieser Darlehensvertrag unmittelbar an die Kläger übersandt worden ist, die diesen wiederum, ohne Abänderungen vorzunehmen, unterschrieben haben. Hinzu kommt, dass sich die Kläger in der Zeit nach Abschluss der Darlehensverträge auch nicht wie überrumpelte Verbraucher verhalten haben. Sie haben über Jahre hinweg ihre aus dem Steuersparmodell resultierenden Möglichkeiten wahrgenommen und ihre Pflichten gegenüber der Beklagten durch Zahlung der monatlich fällig werdenden Raten erfüllt, ohne dass sich aus ihrem Verhalten irgendein Anzeichen dafür entnehmen ließe, dass sie sich bei Eingang der Verpflichtung überrumpelt und in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gefühlt hätten. Auch im Zusammenhang mit der Aushandlung neuer Konditionen für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Juli/August 1998 haben die Kläger nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gefühlt hätten. Erst mit Schreiben vom 10. September 2002 widerriefen die Kläger das Darlehen und alle Abbuchungsermächtigungen und stellten die Ratenzahlung gegenüber der Beklagten ein. Die Kläger können sich auch nicht auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen, da die Vorschrift des § 9 VerbrKrG - worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf einen hier vorliegenden Realkreditvertrag, der zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist, gerade keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 15/04 -).
Auch diesbezüglich ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. September 2006 (XI ZR 283/03) in Übereinstimmung mit seiner Entscheidung im Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04) ausdrücklich klargestellt, dass dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch auch nicht entgegen steht, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in der Entscheidung des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der Kredit gebenden Bank hätte vermeiden können. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen dieser vom EuGH angenommenen Ausnahme im vorliegenden Fall auch nicht vor.
Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist. War der Kaufvertrag schon vor Abschluss des Darlehensvertrags zustande gekommen, so hätte er auch durch ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht mehr beseitigt werden können.
Im vorliegenden Fall schuldete die Beklagte als Darlehensgeberin die Belehrung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Darlehensvertrages mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Kläger am 31. März 1993. Dabei kann dahinstehen, ob die im Darlehensantrag enthaltene Belehrung ausreichte oder nicht. Selbst wenn man zugunsten der Kläger von einer unzureichenden Belehrung im Hinblick auf die ungeklärte Frage, ob der Zusatz entsprechend dem Verbraucherkreditgesetz unterstrichen bzw. durchgestrichen ist, ausgeht, hätte durch eine ordnungsgemäße Belehrung der Abschluss des Kaufvertrages über die Wohnung nicht mehr vermieden werden können. Die Kläger hatten sich zum Erwerb der Wohnung bereits durch Erteilung der unwiderruflichen Vollmacht am selben Tag verpflichtet. Eine Möglichkeit zur nachträglichen Beseitigung dieser Verpflichtung bestand für die Kläger deshalb nicht mehr. Die Bevollmächtigten standen im Lager der Verkäufer, so dass nicht ersichtlich ist, dass sie bereit gewesen wären, vom Erwerb Abstand zu nehmen. Das spätere Nichtzustandekommen des Darlehensvertrages kann Auswirkungen auf die zuvor übernommene Erwerbsverbindlichkeit somit nur über die Grundsätze des verbundenen Geschäfts entfalten, die aber nach der bisherigen Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die auch der EuGH insoweit ausdrücklich billigt, auf Immobilienverträge keine Anwendung finden. Abgesehen davon, dass beim Erwerb von Grundeigentum die tatsächlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG schon deswegen nicht vorliegen, weil auch geschäftlich und rechtlich unerfahrenen Käufern klar ist, dass es sich bei Kauf und Darlehen um zwei getrennte Geschäfte handelt, steht einer Anwendung von § 9 VerbrKrG in solchen Fällen - wie bereits ausgeführt - § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entgegen. Soweit in der neueren Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen werden, betreffen diese allein Kredite zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds, nicht aber Kredite zum Erwerb von Grundeigentum selbst (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 411/02 -). Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegen hier vor: Mit einem anfänglich effektiven Jahreszins von 8,57 hält sich der den Klägern gewährte Kredit im Rahmen der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Streubreitengrenze. Ein verbundenes Geschäft kann auch aus § 242 BGB nicht angenommen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, sind der Realkreditbetrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer Einheit verbundene Geschäfte anzusehen. Der Widerruf des Realkreditvertrags berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung daher grundsätzlich nicht. Auch hat die Beklagte mit der Vorlage der Ablichtung der von den Klägern unterzeichneten Auszahlungsanweisung (Anlage B 3) substantiiert zur Auszahlung des Darlehens an die Kläger vorgetragen. Dass die Darlehensvaluta auf das Anderkonto des Notars A. überwiesen worden ist, steht einem Empfang des Darlehens nicht entgegen, insbesondere, da die Weisung der Kläger genau das wiedergegeben hat, wozu sich die Kläger im Kaufvertrag in punkto Zahlungsbedingungen verpflichtet hatten. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a. F. auch dann empfangen hat, wenn die Darlehensvaluta auf seine Weisung hin an einen Dritten ausgezahlt wird und dieser das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als verlängerter Arm des Darlehensgebers tätig geworden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03 -). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Notar A. das auf sein Konto überwiesene Geld nicht auch im Interesse der Kläger entgegen genommen hat. Denn entsprechend der Regelung im Kaufvertrag hatten die Kläger ihre Verpflichtungen mit dem Eingang der Darlehensvaluta auf dem Notaranderkonto gegenüber dem Verkäufer ebenso erfüllt wie die Beklagte ihre Verpflichtung, den Darlehensbetrag nach der entsprechenden Anweisung der Kläger auszuzahlen. Dass die Beklagte darüber hinaus aufgrund einer eigenen Vereinbarung mit dem Kontoinhaber ein Treuhandverhältnis vereinbart hatte, ist für die Frage der Auszahlung der Darlehensvaluta ohne Bedeutung, da es sich um ein gänzlich anderes Rechtsverhältnis handelt, das von der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung unabhängig ist. Dass die Zahlung auf das Notaranderkonto erfolgt ist, hat die Beklagte durch die Vorlage der entsprechenden Überweisungsbelege (Anlage B 12 Bl. 220, 221 d. A.) belegt. Im Übrigen sind die Kläger unstreitig im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden. Dem Vorbringen der Beklagten sind die Kläger ihrerseits nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Dem auf § 142 ZPO gestützten Antrag auf gerichtliche Anordnung der Vorlage sämtlicher Kontounterlagen sowie der Kreditakte ist daher nicht stattzugeben. Darüber hinaus ergibt sich auch keine Vorlagepflicht der Kreditakte gemäß § 810 BGB, da die Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Herausgabe der Kreditakte nicht schlüssig dargelegt haben. Durch die Vorlage der Kopie der von den Klägern unterschriebenen Zahlungsanweisung hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass die Kläger die Zahlung auf das Notaranderkonto durch ihre Unterschrift veranlasst haben. Darüber hinaus haben die Kläger auch nicht in ausreichend substantiierter Weise dargelegt, dass die Beklagte Zahlungen an die C. & Partner GmbH in Form einer so genannten versteckten Innenprovision von diesem Notaranderkonto durch Anweisung ihrerseits veranlasst hat. Es hätte den Klägern oblegen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die es rechtfertigen würden anzunehmen, dass die Beklagte in treuwidriger Weise Zahlungen an die C. & Partner GmbH veranlasst hat und sich insofern schadensersatzpflichtig gegenüber den Klägern gemacht hat. Ein solcher ausreichender substantiierter Vortrag ist vorliegend durch die Kläger nicht erfolgt, so dass ein Anspruch auf Herausgabe der gesamten Kreditakte im Sinne von § 810 BGB auf eine unzulässige Ausforschung der Beklagten hinauslaufen würde. Schadensersatzansprüche, die die Kläger den Darlehensrückzahlungsansprüchen der Beklagten im Wege des dolo-agit-Einwandes entgegen setzen könnten, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht, sind nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Kredit gebende Bank bei Steuer sparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Sie muss sich daher weder über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Kreditaufnahme beratend äußern noch die Vor- und Nachteile des zu finanzierenden Geschäfts und der wirtschaftlichen, insbesondere steuerlichen Gesichtspunkten prüfen. Sie muss den Kreditnehmer auch nicht warnen oder die Werthaltigkeit, eine etwaige Wertentwicklung und erzielbare Einnahmen aus dem finanzierten Objekt prüfen (BGH NJW RR 2000, 1576; BGH NJW 2000, 3558). Nur ausnahmsweise und in besonderen Fallgruppen kommt eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Bank bezüglich des finanzierten Geschäfts aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls in Betracht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05 - WM 2008, 154; BGH Urteil vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07 -). Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (ständige Rechtsprechung BGH Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02 - = WM 2004, 1221), Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04 - = WM 2005, 828 und Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05 - = WM 2008, 154). Von einer solchen sittenwidrigen Übervorteilung ist auszugehen, wenn der Verkaufspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung (zuletzt Urteil des BGH vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06 - = VersR 2008, 1544). Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht nicht von einer sittenwidrigen Überteuerung der Eigentumswohnung ausgegangen. Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte hat ergeben, dass der Verkehrswert der streitgegenständlichen Wohnung zum maßgeblichen Stichtag bei 53.000 €, was einem Betrag von 103.658,99 DM entspricht, lag. Damit ist den Klägern der Beweis für ihre Behauptung, die Wohnung habe im Veräußerungszeitpunkt nur einen Wert von 61.400 DM, das entspricht einem Betrag von 30.878 €, gehabt, nicht gelungen. Der Kaufpreis der Wohnung ist vielmehr weder bei Ermittlung des Wohnungswertes nach dem Sachwert, noch bei Ermittlung nach der Ertragswertmethode, noch bei der Ermittlung nach dem Vergleichswertverfahren derart überhöht, dass von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden kann. Soweit die Kläger das Gutachten dahingehend angreifen, dass der Liegenschaftszins als zu gering zugrunde gelegt worden sei, und deshalb der Ertragswert als zu hoch festgestellt worden sei, ist unabhängig von der Frage, ob die Einwendungen gegen den angenommenen Liegenschaftszins substantiiert sind, zu berücksichtigen, dass der Wert der Eigentumswohnung vorliegend ausgehend von den nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Ausführungen des Gutachterausschusses nicht ausschließlich anhand der Ertragswertmethode ermittelt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat insoweit festgestellt, dass die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsmethode im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters stehe und dass die Wertermittlungsverordnung 1988 über die Zwecke des Baugesetzbuches hinaus allgemein anerkannte Grundsätze der Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken enthalte, so dass die von der Verordnung aufgegriffenen Ermittlungsmethoden nach der Wertung des Verordnungsgebers grundsätzlich gleichrangig seien und keine der Schätzmethoden bei bestimmten Bewertungsgegenständen, etwa bei Renditeobjekten die Ertragswertmethode, von vornherein die anderen Ermittlungsverfahren verdränge (vgl. BGH Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03 -). Allerdings hat auch der Bundesgerichtshof betont, dass das Vergleichswertverfahren von seinem Ausgangspunkt her die marktgerechteste Methode der Verkehrswertbestimmung darstelle. Lasse sich - so der Bundesgerichtshof - eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln, werde die Vergleichswertmethode in der Literatur nicht nur als die einfachste, sondern auch als die zuverlässigste Methode der Wertermittlung angesehen. Auf dem Markt des Wohnungseigentums stehe die Vergleichswertmethode im Vordergrund, denn dieser Markt orientiere sich nahezu ausschließlich an Quadratmeterpreisen und es bestehe im Allgemeinen eine ausreichende Zahl von Vergleichspreisen. Dies gelte insbesondere auch für vermietetes Eigentum. Zudem hat der Bundesgerichtshof herausgestellt, dass im Falle, dass für den zutreffend ermittelten Markt hinreichendes aussagekräftiges Vergleichsmaterial zur Verfügung stehe, dem auf dieser Grundlage ermittelten Wert nicht deshalb die Eignung abgesprochen werden könne, als Maßstab der Überteuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB zu dienen, weil ein anders ermittelter Wert hinter ihm zurückbleibe. Dabei wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass für das Unwerturteil des § 138 Abs. 1 BGB ein subjektives Unrechtsmerkmal der verwerflichen Gesinnung hinzutreten muss. Hierfür sei aber - so der Bundesgerichtshof - keine Grundlage gegeben, wenn der direkte Vergleich mit dem maßgeblichen Markt, den die Auswertung der tatsächlich erzielten Preise bei Vorliegen hinreichenden Vergleichsmaterials leiste, zur Verneinung eines besonders groben Missverhältnisses führe. Insbesondere schulde der Verkäufer keine Kontrolle der Marktergebnisse anhand prognostizierter Erträge (BGH Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03 -). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Verkehrswert der streitgegenständlichen Wohnung durch den Sachverständigengutachterausschuss auf einer tragfähigen Grundlage - nämlich der Vergleichswertmethode - ermittelt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gutachten bei der Vergleichswertermittlung zwar überwiegend auf Vergleichskaufpreise aus der gleichen Wohnanlage zurückgegriffen hat, es jedoch auch zwei Vergleichsobjekte enthält, die nicht Teil der streitgegenständlichen Eigentumswohnanlage sind. Auch wenn deren Kaufpreise mit 1.680 € und 1.487 € pro Quadratmeter deutlich unter dem streitgegenständlichen Kaufpreis lagen, sind diese nicht geeignet, die Sittenwidrigkeit zu begründen, da die Abweichungen nicht derart erheblich sind. Auch kann offen bleiben, ob der Bundesgerichtshof - wie von den Klägern vertreten - in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2005 - X ZR 220/04 - der Ermittlung des Wertes einer zum Zwecke der Vermietung erworbenen Eigentumswohnung nach den Grundsätzen der Vergleichswertmethode generell eine Absage erteilt hat. Denn auch bei einem Abstellen auf den Ertragswert und den Sachwert gelangt man nicht zu einer sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung.
Der Gutachterausschuss hat den Ertragswert vorliegend mit 51.500 € und den Sachwert mit 55.800 € ermittelt und damit Beträge festgestellt, die weit unterhalb der vom Bundesgerichtshof angesetzten Werte zur Begründung der Sittenwidrigkeit liegen. Selbst bei Berücksichtigung des von den Klägern angesetzten Liegenschaftszinses von 5 % ergibt sich nach den eigenen Berechnungen der Kläger ein Ertragswert von 36.048,36 €, mithin 72.096,73 DM, so dass auch hier Ansatzpunkte für eine sittenwidrige Überteuerung nicht ersichtlich sind. Eine Anhörung des Sachverständigen war damit entbehrlich; jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass sie für die Endentscheidung in der Sache hätte ursächlich werden können, auch bei Wahrunterstellung insoweit für die Kläger günstigster möglicher Ergebnisse nach ihrem eigenen Vortrag. Unabhängig davon ist den Klägern auch nicht der Beweis gelungen, dass die Beklagte positive Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufobjektes hatte. Eine solche Kenntnis wird selbst bei einem - hier nicht vorliegenden - institutionalisierten Zusammenwirken der Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler der Anlage nicht vermutet (BGH Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05 -). Für den Senat steht fest, dass die Beklagte keine positive Kenntnis von einer möglichen Überteuerung der Wohnung hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bank keine Nachforschungspflicht hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens hat. Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse. Dementsprechend kann aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich auch keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht angenommen werden (BGH Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05 - = VersR 2009, 123). Der Beklagten musste sich nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht aufdrängen, dass die Eigentumswohnung möglicherweise überteuert ist. Die Beklagte hat durch die Vorlage der Bau- und Leistungsbeschreibung Anlage B 16 (Bl. 297 ff. d. A.) vorgetragen, dass unter Berücksichtigung des darin enthaltenen Wertermittlungsbogens sich der Kaufpreis der Wohnung als angemessen dargestellt hat. Auch für den Senat ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus der Bau- und Leistungsbeschreibung eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises für die Beklagte ergeben sollte. Die Kläger haben im Übrigen auch keine weiteren Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen würden anzunehmen, dass die Beklagte konkret und positiv Kenntnis von einer im Übrigen vom Gutachterausschuss auch nicht festgestellten sittenwidrigen Überteuerung des Kaufobjektes gehabt hat. Insofern hat das Landgericht zutreffend die Anordnung der Vorlage der Einwertungsunterlagen nach §§ 422, 423 ZPO zurückgewiesen und auch einen Anspruch der Kläger gemäß § 142 Abs. 2 ZPO zutreffend verneint. Ebenso wenig steht den Klägern der mit ihrer Berufung im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04) geltend gemachte weitergehende Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten der Kredit gebenden Bank im Hinblick auf den anlässlich ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit Vertrieb, Finanzierungsvermittler und Geschäftsbesorger erlangten Wissensvorsprung zu. Nach diesem Urteil können sich die Anleger in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der Kredit gebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Erforderlich ist dabei zunächst, dass zwischen Verkäufer und/oder Vermittler sowie der finanzierenden Bank ständig Geschäftsbeziehungen bestanden und diese auf die Vermittlung des Objekts gerichtet waren. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages, konkreter Vertriebsabsprachen oder in Form eines gemeinsamen Vertriebskonzepts bestanden haben oder sich aus Indizien ergeben, etwa daraus, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden, oder, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objektes vermittelt haben (vgl. BGH Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03 - = WM 2006, 2347 ff.). Die Voraussetzungen für ein institutionalisiertes Zusammenwirken von Beklagter und Veräußerer, der Firma C. und Partner GmbH, sind vorliegend nicht schlüssig und ausreichend dargelegt.
Zunächst ist festzustellen, dass es einen Rahmenvertrag bzw. einen ausgehandelten Vertriebsvertrag zwischen der Beklagten und der Firma C. GmbH nicht gegeben hat. Jedenfalls ist ein solcher Rahmenvertrag von den Klägern weder behauptet, noch vorgelegt worden. Auch die von den Klägern als Indiz herangezogene Finanzierung eines überwiegenden Anteils der Wohnungen im Objekt E. begründet die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens nicht. Aus der von den Klägern vorgelegten Liste ergibt sich, dass die Beklagte 9 von insgesamt 26 Wohnungen finanziert hat. Allerdings ist bereits fraglich, ob die Finanzierung von etwa einem Drittel der insgesamt 26 Wohnungskäufe ausreicht, um von einer eine solche Vermutung begründenden Vielzahl von Finanzierungen für Eigentumswohnungsverkäufe auszugehen. Denn dafür, dass die Beklagte eine entsprechende Anzahl von Eigentumswohnungskäufen für das Objekt finanzierte, sind auch andere Gründe denkbar, die mindestens ebenso nahe liegend sind, wie die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens. Gründe hierfür können insbesondere sein, dass die Beklagte die besten Konditionen für Finanzierungen geboten hat. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die geringe Anzahl von nur 26 Wohnungen in dem Objekt von einer Indizwirkung für eine institutionelle Zusammenarbeit nicht auszugehen. Wenn es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einmal ausreichend ist, wenn die finanzierende Bank eine grundsätzliche Finanzierungszusage für ein bestimmtes Objekt abgegeben hat, lässt sich die Finanzierung eines Teils der nur wenigen Eigentumswohnungen des Objekts auch allein damit erklären, dass die Beklagte beispielsweise von dem Veräußerer oder Vermittler angesprochen worden ist. Dies begründet jedoch noch nicht den Verdacht, dass die Beklagte über ihre Kreditgeberrolle hinaus tätig geworden ist. Auch wenn unstreitig ist, dass der Kreditvertrag durch die Vermittler K. und L. vermittelt wurde und nicht aufgrund eigener Initiative der Kläger zustande gekommen ist, belegt dieser Umstand nicht, dass die Beklagte in irgendeiner Weise in den Vertrieb der Wohnungen eingebunden war.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Vermittlern unstreitig keine eigenen bankinternen Formulare zur freien Verwendung überlassen hat. Die Beklagte hat erst, nachdem die Vermittler eine Finanzierungsanfrage an sie gerichtet hatten, den Darlehensvertrag entsprechend den Vorgaben der Vermittler ausgefüllt und hat diesen direkt an die Kläger zur Unterzeichnung übersandt. Die Kläger haben den Darlehensvertrag selbständig unterzeichnet und veranlasst, dass er an die Beklagte zurück übersandt wird. Erforderlich wäre deshalb der Beweis weiterer Umstände, die zumindest auf eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermittler und der Beklagten schließen ließen. Weitere Umstände wurden jedoch von den Klägern nicht vorgetragen. Insbesondere haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass es zwischen der Beklagten und der C. & Partner GmbH eine Geschäftsbeziehung, auch bezogen auf andere Immobilienprojekte, gegeben hat. Aus dem bankinternen Papier lassen sich solche Schlüsse jedenfalls nicht ziehen. Es handelt sich insofern um ein internes Papier, das keinerlei Bezug zur C. und Partner GmbH aufweist, sondern abstrakt auf die Tätigkeit von Vermittlern und deren Geschäftspraxen hinweist. Unterlagen oder Formulare, die eine konkrete Zusammenarbeit der Beklagten mit der C. und Partner GmbH belegen, wurden dagegen nicht zu den Akten gereicht. Im Übrigen kann auch dem klägerischen Vortrag entnommen werden, dass es sich bei dem von den Vermittlern vorgelegten Darlehensvertrag um ein von der Beklagten ausgefülltes Exemplar handelt, welches von der Beklagten auf den an sie herangetragenen Finanzierungswunsch hin vorbereitet, geprüft und an die Kläger zur Unterzeichnung ausgehändigt wurde. Dies kann aber die Annahme eines institutionellen Zusammenwirkens nicht begründen (BGH, Urteil vom 26. September 2006 - IX ZR 283/03 -). Im Hinblick darauf, dass es bereits an einem institutionalisierten Zusammenwirken zwischen dem Verkäufer und der Beklagten fehlt, kann es deshalb im Ergebnis offen bleiben, ob vorliegend überhaupt eine evident arglistige Täuschung durch die Vermittler K. und L. anzunehmen ist. Dies ist indes tatsächlich zu verneinen. Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers ist, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden. Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dementsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (BGH Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04 -). An einem solchen Vorbringen fehlt es, soweit die Kläger sich mit ihrer Berufungsbegründung pauschal auf eine falsche Beratung und die Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf die Anlage berufen. Ein Beratungsvertrag mit der Beklagten ist nämlich unstreitig nicht zustande gekommen und das Verhalten des Vermittlers muss sich die Beklagte gemäß § 278 BGB nur insoweit zurechnen lassen, als diese in ihrem Pflichtenkreis, also im Rahmen der Finanzierung, tätig wird. Insoweit werden Beratungspflichtverletzungen von den Klägern aber nicht geltend gemacht. Soweit die Kläger behaupten, der Vermittler habe sie über die konkreten Objekt- und Finanzierungsrisiken, insbesondere im Hinblick auf die Rentabilität der Immobilie nicht aufgeklärt, obwohl ihnen ausdrücklich eine besonders sichere und wertbeständige Anlage als Altersvorsorge versprochen worden sei, handelt es sich allenfalls um ein Aufklärungsverschulden des Vermittlers, das der Beklagten gemäß § 278 BGB nicht zugerechnet werden kann. Soweit hier von einer völlig risikolosen Kapitalanlage im Sinne einer Vollkaskoimmobilie die Rede gewesen sein sollte, handelt es sich lediglich um subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen, nicht aber um eine Täuschung durch unrichtige Angaben zu dem Anlageobjekt. Diese Angaben haben ersichtlich werbenden Charakter. Es fehlt insoweit an der Darlegung konkreter Wert bildender Merkmale der Immobilie, insbesondere zu ihrem Verkehrswert, den Finanzierungskosten sowie den versprochenen Mieteinnahmen und Steuervorteilen, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären. Dies gilt auch im Hinblick auf die angebliche Aussage des Vermittlers K., dass die Wohnung spätestens in fünf Jahren mit einem satten Gewinn wieder verkauft werden könne und sich die Immobilie als Steuersparobjekt eigne. Aber auch soweit die Kläger behaupten, das erstellte und ihnen vorgelegte Berechnungsbeispiel sei offensichtlich fehlerhaft und unvollständig, müssen diese behaupteten Falschangaben für die Beklagte objektiv evident gewesen sein. Das kann von vornherein nur dann der Fall sein, wenn der Beklagten das Berechnungsbeispiel bekannt war und die darin gemachten Angaben aus sich heraus offensichtlich falsch und im Vergleich mit anderen Unterlagen, die der Beklagten vorlagen, als unrichtig zu erkennen waren. Selbst wenn man zugunsten der Klägerseite davon ausgeht, dass das Berechnungsbeispiel der Beklagten vorgelegen hat, was diese ausdrücklich bestreitet, hätte sie es insbesondere mit dem Darlehensvertrag vergleichen können. Bei diesem Vergleich wäre der Beklagten zunächst aufgefallen, dass, soweit das Berechnungsbeispiel einen Zinssatz von 5,90 % ausweist, während der vermittelte Darlehensvertrag einen Nominalzins von 5,8 % zugrunde legt, hierin keine arglistige Täuschung gesehen werden kann. Es ist nämlich im Rahmen der Berechnung von Steuervorteilen üblich, jeweils mit dem Nominalzinssatz zu rechnen. Dementsprechend ist auch in dem Berechnungsbeispiel der Nominalzinssatz angegeben. Dass sich dieser bis zum Abschluss des Darlehensvertrages ändern kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich lediglich um ein Berechnungsbeispiel handelt, was bedeutet, dass die darin enthaltenen Angaben in Bezug auf den Zinssatz zunächst unverbindlich sind. Der tatsächlich vereinbarte Zinssatz, der sich eindeutig aus dem den Klägern zur Unterschrift vorgelegten Darlehensvertrag ergibt, weicht mit 0,1 % zugunsten der Kläger von dem angenommenen Beispielszinssatz ab. Soweit die Kläger vortragen, ihnen sei nicht bekannt gewesen, dass es sich hierbei um den Nominalzinssatz und nicht um den Effektivzinssatz handele, ist dieser Irrtum unbeachtlich. Denn in dem von den Klägern unterzeichneten Darlehensvertrag ist der Effektivzinssatz mit 8,66 % angegeben und auch die Klägerseite macht nicht geltend, dass die Zinssätze insoweit von den der Berechnung zugrunde gelegten Nominalzinsen abweichen. Auch hinsichtlich des im Berechnungsbeispiel angesetzten Mietertrag von 14 DM/qm musste die Beklagte ebenfalls nicht argwöhnisch werden, weil die von den Vermittlern dort eingesetzten Beträge der der Klägerseite versprochenen fünfjährigen Mietgarantie entsprachen. Eine darüber hinausgehende Prognose, wie sich der Mietzins danach entwickeln würde, musste die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht anstellen. Darüber hinaus haben die Kläger schon nicht dargetan, dass sie die in dem Berechungsbeispiel für die Jahre 1993 bis 1998 angegebenen Mieten tatsächlich nicht erzielt haben. Vielmehr berufen sie sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten, das für die von den Klägern erworbene Wohnung eine zum Stichtag nachhaltig erzielbare Nettokaltmiete von 10,50 DM/qm zuzüglich 30 DM für den Stellplatz festgestellt hat, um zu belegen, dass die in dem Berechnungsbeispiel angegebene Miete nicht zu erzielen gewesen sei. Tatsächlich haben die Kläger nach eigenen Angaben anfangs jedenfalls DM 14/qm erzielt. Entgegen der Ansicht der Kläger ist auch nicht deshalb auf die laut Gutachten zu erzielende Miete abzustellen, weil die Kläger die tatsächliche Miete nur aufgrund einer von den Vermittlern übernommenen Mietgarantie erhalten haben. Dem Berechnungsbeispiel lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass es nicht von der Garantiemiete ausgegangen ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Kläger den Treuhänder auch zum Abschluss eines Mietgarantievertrages bevollmächtigt haben, dafür, dass die Parteien den garantierten Mietzins zugrunde legen wollten. Im Übrigen hat das nachvollziehbare und widerspruchsfreie Gutachten des Gutachterausschusses eine tatsächlich am Markt erzielbare Nettokaltmiete von 10,50 DM/m² ergeben, so dass die angepriesene Miete den tatsächlichen Mietwert lediglich um 16,48 % übersteigt. Die Abweichung ist nicht derart evident, dass sie eine arglistige Täuschung begründen könnte. Soweit die Kläger behaupten, die Beklagte habe ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht deshalb verletzt, weil sie verpflichtet gewesen sei, die Kläger darüber aufzuklären, dass aus dem abzuschließenden Darlehensvertrag nicht nur eine Provision in Höhe von 3 %, sondern eine darüber hinausgehende Provision von weiteren rund 18 % entstanden sei, ist dieser Vortrag weder ausreichend substantiiert, noch begründet sich daraus eine Offenbarungspflicht der Beklagten. Die Kläger haben nämlich weder dargelegt noch bewiesen, dass die Beklagte Kenntnis von einer solchen Innenprovision hatte. Weder der Verkaufsprospekt noch das Berechnungsbeispiel weisen die interne Kalkulation des Verkäufers aus, so dass es auch die Umstände nicht rechtfertigen, anzunehmen, dass die mit der Bewilligung des Darlehens befassten Mitarbeiter der Beklagten vor der Erkenntnis der Innenprovision bewusst die Augen verschlossen haben, was der positiven Kenntnis gleichstehen würde. Darüber hinaus hat das Landgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Offenbarungspflicht von der Rechtsprechung lediglich in den Fällen des Vertriebs von Fondsanteilen bejaht worden ist, nicht jedoch in Fällen des Immobilienerwerbs. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Der Beklagten steht damit der nach Kündigung des Darlehens geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, so dass die Berufung der Beklagten begründet ist. Dagegen hat die Berufung der Kläger in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Weder können sich die Kläger im Rahmen der so genannten Titelgegenklage nach § 767 ZPO auf die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels berufen, noch stehen ihnen Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 26. April 1993, UR-Nr.: .../1993 des Notars Dr. K. A. aus B. im Hinblick auf die darin erklärte Übernahme der persönlichen Haftung und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu. Zutreffend ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 26. April 1993 unwirksam ist, da die Kläger von der Treuhänderin nicht wirksam vertreten worden sind. Die dem Geschäftsbesorger, He.-J. C., erteilte Vollmacht in der notariellen Urkunde Nr. .../93 des Notars M. in I./M. ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag mit derartigen umfassenden Befugnissen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst in diesen Fällen auch die den Geschäftsbesorgern erteilte Prozessvollmacht zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung, deren Nichtigkeit mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB nicht überwunden werden kann (ständige Rechtsprechung; BGHZ 154, 283, 287 ff; BGH Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04). Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass es den Klägern nach dem in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit der notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung zu berufen.
Die Kläger sind gegenüber der Beklagten nach dem Inhalt des von ihnen eigenhändig unterschriebenen Darlehensvertrages vom 31. März 1993 verpflichtet, ein selbständiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung als die Grundschuld verstärkende Sicherheit abzugeben. Darüber hinaus haben sich die Kläger in einer weiteren von ihnen unterzeichneten Erklärung, auf die bereits im Darlehensvertrag Bezug genommen worden ist, zur Gestellung einer Grundschuld verpflichtet. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Darlehensvertrag aus dem Jahr 1993 wirksam.
Die Kläger haben weder erst- noch zweitinstanzlich einen Sachverhalt dargelegt, der geeignet ist, einen Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu rechtfertigen bzw. Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Aufklärungspflichten gegen die Beklagte zu begründen. Die Kläger können sich von daher nicht mit Erfolg auf einen Einwendungsdurchgriff im Sinne von § 242 BGB berufen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung, da sie sich offensichtlich auf einen anderen Fall beziehen, der mit dem vorliegenden Fall nur insofern Übereinstimmungen aufweist, als es sich ebenfalls mit dem Erwerb einer durch Vermittler zugeführten Immobilie befasst.
Da das Landgericht somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen.
Der Schriftsatz der Kläger vom 28. Mai 2009 gibt zu einer abweichenden Beurteilung oder einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.
Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 80.272,83 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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