Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 10 U 51/04
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss
(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO) Geschäftsnummer: 10 U 51/04
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
am 17. Dezember 2004
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 9. September 2004 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Berufung des Beklagten habe auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte hat gemäß Schriftsatz vom 3.12.2004 der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Die Gewährung des Kredits wurde nicht an den Abschluss des Bürgschaftsvertrags geknüpft. Wie bereits ausgeführt, war der Kredit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages im Juni 2000 längst bewilligt und ausgezahlt. Die Klägerin führt nämlich in ihrem Anschreiben vom 31.5.2000 (GA 56) selbst aus, dass sie keinen Anspruch mehr auf eine nachträgliche Stellung einer Bürgschaft habe. Die Bitte um "wohlwollende Prüfung" kann auch nicht als Drohung verstanden werden, den Kredit bei nächstmöglicher Gelegenheit wieder rückgängig zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 168.726,32 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.