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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 14.03.2008
Aktenzeichen: 10 U 526/07
Rechtsgebiete: BGB, StVZO, PflVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
StVZO § 33 Abs. 1
PflVG § 2 Abs. 1 Ziff. 6
ZPO § 531 Abs. 2
Ausschluss für selbstfahrende Pflanzenschutzspritzmaschine im Tabakanbau, die VN durch Umbau eines bis zu 29 km/h schnellen Traktors selbst konstruiert hat, auch wenn diese auf öffentlichen Straßen nur geschleppt wird.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 526/07

Verkündet am 14. März 2008

in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger und die Richterin am Landgericht Dr. Walper auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2008 für Recht erkannt: Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollsteckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung geltend. Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit der Sonderkultur Tabakanbau, für den er bei der Beklagten eine Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung unter Vereinbarung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - Ausgabe 2003 - und der Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einschließlich erweiterter Produkthaftpflichtversicherung - Ausgabe Juli 2003 - (Bl. 69 - 84 d. A.) abgeschlossen hat. Der Kläger hatte für seinen Betrieb eine selbstfahrende Spritzmaschine unter Verwendung eines Traktormotors gebaut. Am 27. Juli 2004 befand sich Herr N als Saisonarbeitskraft mit dieser Arbeitsmaschine im Einsatz auf den Tabakfeldern des Klägers. Dabei brach das durch ein Rad gestützte Vorderteil der Arbeitsmaschine ab und der hintere Teil mit dem Fahrersitz kippte nach vorn. Durch die Wucht des Aufpralls traf das Gestänge der Pflanzenschutzspritze auf den Kopf des Fahrers N und verletzte diesen schwer. Die Beklagte lehnte den Versicherungsschutz für das Unfallereignis ab, da es sich bei der selbstfahrenden Pflanzenschutzspritzmaschine um ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von 29 km/h gehandelt habe. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm für das Unfallereignis vom 27. Juli 2004 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Parteien haben unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob die von dem Kläger gebaute Arbeitsmaschine ein Fahrzeug sei, für das die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus Anlass des Unfallereignisses vom 27. Juli 2004, bei dem der polnische Erntehelfer N beim Einsatz mit der selbstfahrenden Arbeitsmaschine als Überzeilengerät mit aufgebauter Pflanzenschutzspritze, Fabrikat Holder (Grundgerät und Antriebsmaschine; Zugmaschine Fendt, Typ Geräteträger, F 231 GTS, Baujahr 1976) Verletzungen erlitt, zu gewähren; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber den Rechtsanwälten X von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 510,29 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 26. August 2006 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Haftpflicht des Klägers nicht unter die bei der Beklagten bestehende Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung falle. Nach Nr. 14.2.1 der vereinbarten Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen sei die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihm beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachen, nicht versichert, weshalb die Haftpflicht des Klägers im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall grundsätzlich nicht versichert sei. Vorliegend greife auch keine der Ausnahmeregelungen in Teil II Nr. 5 der vereinbarten Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen. Das Fahrzeug werde im öffentlichen Verkehr zu den betreffenden Parzellen geschleppt und sei damit als betriebsfähiges Kraftfahrzeug versicherungs- und steuerpflichtig; schon nach dem Vortrag des Klägers sei nicht davon auszugehen, dass das Fahrzeug bauartbedingt nicht mehr als 6 km/h fahren könne. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Arbeitsmaschine vor dem Umbau habe ausweislich des Fahrzeugbriefes 29 km/h betragen, wobei der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, dass durch Veränderungen am Fahrzeug die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf unter 20 km/h reduziert worden sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er geltend macht, es könne nicht auf die Daten des Fahrzeugbriefes des von ihm verwendeten ursprünglichen Fendt-Geräteträgers abgestellt werden, da von diesem lediglich die Rahmenkonstruktion im Fahrerbereich und im Bereich des Motors sowie der Motor selbst übernommen worden seien. Die selbst konstruierte Arbeitsmaschine stelle kein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug dar. Mit der Maschine sei auf den Tabakfeldern des Klägers lediglich mit einer Geschwindigkeit von ca. 5 km/h gefahren worden, da eine höhere Geschwindigkeit die Eigenkonstruktion hätte instabil werden lassen. Die selbstfahrende Arbeitsmaschine werde auch nicht dadurch zulassungspflichtig, dass sie von Feld zu Feld geschleppt werde, da sie dadurch allenfalls zu einem nicht zulassungspflichtigen Anhänger werde. Die Maschine habe keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h fahren können (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens). Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus Anlass des Unfallereignisses vom 27. Juli 2004, bei dem der polnische Erntehelfer N beim Einsatz mit der selbstfahrenden Arbeitsmaschine als Überzeilengerät mit aufgebauter Pflanzenschutzspritze, Fabrikat Holder (Grundgerät und Antriebsmaschine; Zugmaschine Fendt, Typ Geräteträger, F 231 GTS, Baujahr 1976) Verletzungen erlitt, zu gewähren; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten X von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 510,29 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 26. August 2006 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortag und bestreitet neuen Sachvortrag des Klägers. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 175 - 177 d. A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz für das Unfallereignis vom 27. Juli 2004 und daher auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Verfolgung eines derartigen Anspruchs zu, da für den durch die selbst gebaute Arbeitsmaschine am 27. Juli 2004 verursachten Schaden kein Versicherungsschutz des Klägers bei der Beklagten aufgrund der Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung besteht. In Teil I. Nr. 14 der vereinbarten Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einschließlich erweiterter Produkthaftpflichtversicherung (RBE-Land Plus) sind die nicht versicherten Risiken aufgeführt. Nach Ziff. 14.2.1 ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen, nicht versichert mit Ausnahme der in Teil II Ziff. 5 aufgeführten Kraftfahrzeuge. Unzweifelhaft handelt es sich bei der von dem Kläger hergestellten Arbeitsmaschine um ein Kraftfahrzeug, da sie mit einem Traktormotor selbständig in Bewegung gesetzt werden kann. Daraus ergibt sich zunächst, dass die Haftpflicht des Klägers wegen Schäden, die Herr N durch den Gebrauch der Arbeitsmaschine erlitten hat, nicht versichert ist, somit die Beklagte nicht zur Gewährung des begehrten Versicherungsschutzes verpflichtet ist. Nach Teil II Ziffer 5 der RBE-Land Plus ist abweichend hiervon jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Fahrzeugen versichert, wenn es sich entweder um ein nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrendes, nicht versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit handelt (Ziff. 5. 1), es sich um ein nicht versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h handelt (Ziff. 5.2) oder es sich um eine nicht versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschine mit weniger als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit handelt (Ziff. 5.3). Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass vorliegend keine dieser Ausnahmeregelungen eingreift. Nach dem Vortrag des Klägers, den sich die Beklagte insoweit zu Eigen gemacht hat, wurde die Arbeitsmaschine nicht selbständig im öffentlichen Verkehr bewegt, sondern von einem anderen Kraftfahrzeug zu den betreffenden Parzellen, auf denen die Maschine eingesetzt werden sollte, geschleppt. Entgegen der Auffassung der Berufung stellt das Schleppen der Arbeitsmaschine im öffentlichen Straßenraum jedoch einen Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen dar, so dass die Ausnahmeregelung des Ziff. 5.1 vorliegend nicht eingreift. Unabhängig davon, ob für das Schleppen der Arbeitsmaschine im öffentlichen Straßenraum eine Zulassungspflicht nach den Regeln der Straßenverkehrsvorschriften bestand, stellte sich das Schleppen der Maschine als Betrieb eines Anhängers im Sinne von § 33 Abs. 1 StVZO dar mit der Folge, dass seine Benutzung auf öffentlichen Straßen dem Haftpflichtversicherungszwang unterlag (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1966, 179). Auch der Ausnahmefall der Ziff. 5.2 RBE-Land Plus ist vorliegend nicht gegeben. Voraussetzung dafür wäre, dass die Arbeitsmaschine durch die Bauart bedingt eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/ h fahren konnte. Dies hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt. Aufgrund der Verwendung eines Traktormotors, der ursprünglich unstreitig mehr als 6 km/h bauartbedingt Fahrleistung erbringen konnte, hätte es genauer Darlegungen des Klägers bedurft, warum die Arbeitsmaschine trotz Verwendung dieses Motors nicht in der Lage war, eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h zu erreichen. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, die Maschine sei auf seinen Tabakfeldern lediglich mit einer Geschwindigkeit von ca. 5 km/h gefahren, eine höhere Geschwindigkeit hätte die Eigenkonstruktion instabil werden lassen mit der Folge, dass gegebenenfalls - wie tatsächlich erfolgt - der Rahmen oder andere Teile der Eigenkonstruktion gebrochen wären. Der Kläger verkennt insoweit, dass es nicht darauf ankommt, welche Geschwindigkeit die Maschine tatsächlich bei Einsetzen auf den Tabakfeldern aufwies, sondern maßgeblich allein die Möglichkeit einer höheren Geschwindigkeit als 6 km/h ist. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich ableiten, dass gerade der Umstand, dass die Eigenkonstruktion instabil wurde und der Rahmen brach, auf eine höhere Geschwindigkeit als 5 km/h zum Unfallzeitpunkt hindeutet, mithin sich gerade aus dem Unfallgeschehen - bei Zugrundelegung des Klägervortrags - eine höhere Geschwindigkeit als die von dem Kläger angenommenen "ca. 5 km/h" ergibt. Der Kläger hat daher nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihm hergestellte Arbeitsmaschine keine höhere Geschwindigkeit als 6 km/h hätte fahren können. Das Landgericht hat entsprechend ermessensfehlerfrei hierzu Sachverständigenbeweis nicht erhoben. Auch die Ausnahmeregelung der Ziff. 5.3 der RBE-Land Plus ist vorliegend nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine gehandelt hätte, die nicht versicherungspflichtig war und durch ihre Bauart bedingt nicht mehr als 20 km/h fahren kann. Nach dieser Klausel sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Weiter enthält die Klausel den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen müssen, obwohl sie nicht zulassungspflichtig sind, wenn ihre durch ihre Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, und sie dann ausschließlich durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu versichern sind. Die vorgenannte Klausel dient ersichtlich der Abgrenzung zwischen dem Bereich der Kraftfahrzeugversicherung und der allgemeinen Haftpflichtversicherung. Nach dem Pflichtversicherungsgesetz muss jedes Kraftfahrzeug in einer besonderen, den dort genannten Anforderungen entsprechenden Versicherung haftpflichtversichert werden. Fahrzeuge, die dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegen, fallen daher aus dem Bereich der allgemeinen Privathaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung heraus. Es soll hierdurch eine Doppelversicherung vermieden werden und zugleich das Risiko der Betriebshaftpflichtversicherung eingegrenzt werden (vgl. hierzu BGH VersR 1986, 537). Eine derartige Abgrenzung war offensichtlich auch vorliegend gewollt. Die in Teil II Ziff. 5 RBE-Land Plus genannten Ausnahmen entsprechen der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Ziff. 6 PflVG, die eine abschließende Aufzählung von Fahrzeugen enthält, welche von der grundsätzlichen Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge (§ 1 PflVG) befreit sind. Soweit eine Versicherungspflicht nicht besteht, ist eine Doppelversicherung in der Betriebshaftpflichtversicherung nicht zu befürchten. Insoweit hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Arbeitsmaschine des Klägers eine Versicherungspflicht als zu schleppendes Fahrzeug bestand, mithin bereits aus diesem Grund die Ausnahmeregelung in Ziff. 5.3 nicht eingreift. Die Ausnahmeregelung in Ziff. 5.3 kommt jedoch auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass die von ihm selbst gebaute Arbeitsmaschine bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h hätte fahren können. Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass das Landgericht unter Heranziehung des Fahrzeugbriefs des von dem Kläger verwendeten Motors auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Arbeitsmaschine geschlossen und Sachverständigenbeweis hierzu nicht erhoben hat. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vortrag, der Kläger habe Änderungen an dem Fahrzeug vorgenommen, keinen substantiierten Sachvortrag dazu darstellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dadurch die mit dem verwendeten Motor erzielbare Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt worden sein soll. Der Kläger hat erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragen, dass die von ihm errichtete Konstruktion keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h hätte fahren können, und dies unter Beweis gestellt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dieser neue, von der Beklagten bestrittene Sachvortrag ist jedoch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als neues Angriffsmittel nicht zuzulassen, da er einen Gesichtspunkt betrifft, den das Landgericht explizit in der mündlichen Verhandlung angesprochen hatte, der Kläger nicht infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug an der Geltendmachung dieses Vortrags gehindert wurde und im Hinblick auf den erteilten Hinweis des Landgerichts nicht ersichtlich ist, dass der Kläger an der Geltendmachung dieses Sachvortrags im ersten Rechtszug gehindert worden wäre, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Übergreifend ist zu den Fragen der "bauartbedingten" Höchstgeschwindigkeit (6 km/h oder 20 km/h) und der Zulassungsfähigkeit oder -pflichtigkeit als Kraftfahrzeug entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers noch festzuhalten, dass es insoweit nicht darauf ankommt, dass für die Eigenkonstruktion naturgemäß eine "allgemeine Betriebserlaubnis" mit daraus ableitbaren technischen Daten nicht vorlag, sondern gegebenenfalls eine spezielle Einzelbetriebserlaubnis hätte erwirkt werden müssen und können, entsprechend gewährleistet sein müsste, dass die individuelle "Bauart" ein Überschreiten der Geschwindigkeitsgrenze technisch ausschließen müsste und es nicht ausreichen würde, wenn die erzielbare höhere Geschwindigkeit lediglich zu technischen Unzuträglichkeiten wie Instabilität führen würde. Fällt somit die Haftpflicht des Klägers als Versicherungsnehmer nicht unter die bei der Beklagten bestehende Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung, steht ihm kein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz für den am 20. Juli 2004 erfolgten Unfall des Herrn N zu, daraus folgend auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Geltendmachung des vermeintlichen Anspruchs. Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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