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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: 10 U 586/04
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
(gem. § 522 Abs. 2 Abs. 1 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 586/04
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert
am 19. Mai 2005
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 3. März 2005 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 40.208,19 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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