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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 10 U 645/06
Rechtsgebiete: VVG, BGB
Vorschriften:
VVG § 12 Abs. 3 | |
BGB § 407 |
Gründe:
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 12. März 2007.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass einem etwaigen Anspruch des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten über die Gebäudeversicherung die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG entgegensteht. Die Fristsetzung ist gegenüber dem Kläger wirksam erfolgt. Dieser war Versicherungsnehmer und hatte gegenüber der Beklagten den Versicherungsanspruch geltend gemacht. Die Ablehnung nebst Fristsetzung hatte damit ihm gegenüber zu erfolgen. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht hinreichend konkret dargetan, dass der Beklagten bereits im Zeitpunkt der Ablehnung mit Schreiben vom 26.2.2004 die am 1.2.2004 erfolgte Abtretung bekannt gewesen war. Nur dann wäre eine Fristsetzung gegenüber der neuen Gläubigerin erforderlich gewesen. Wann die Abtretungserklärung der Beklagten übersandt wurde, wird von keiner der Parteien konkret dargelegt. Jedenfalls haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers noch mit Schreiben vom 29.3.2004 die vermeintlichen Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten weiterverfolgt, ohne darauf hinzuweisen, dass die Forderung abgetreten sei und eine etwaige Zahlung an die Abtretungsempfängerin zu erfolgen habe. Die Fristsetzung war auch der Abtretungsempfängerin gegenüber wirksam. Diese muss die Fristsetzung gegenüber dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 407 BGB gegen sich gelten lassen. Damit hat der Kläger bei der Rückabtretung die Forderung ebenfalls nur mit der bereits erfolgten Fristsetzung belastet rückerworben, so dass er hier den Fristablauf gegen sich gelten lassen muss. Die Frist wurde durch die von ihm im eigenen Namen erhobene Klage nicht gewahrt, da der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht Inhaber der streitigen Forderung war.
Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 20.169, 40 € festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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