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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: 10 U 645/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 531 Abs. 2
VVG § 12 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

(gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 645/06

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger

am 16. April 2007

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere. Die Berufung habe auch keine Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. März 2007 der Zurückweisung der Berufung widersprochen. Er macht geltend, er habe erstinstanzlich bereits mehrfach vorgetragen, dass die Beklagte bereits vor Ablehnung ihrer Eintrittspflicht mit Schreiben vom 26. Februar 2004 von der am 1. Februar 2004 erfolgten Abtretung Kenntnis erlangt habe. Soweit die Beklagte dies erstmals in der Berufungserwiderung bestritten habe, habe sie offenbar bewusst wahrheitswidrig vorgetragen. Sie verschweige, dass es gerade die Firma W gewesen sei, die mit Schreiben vom 3. Februar 2004 die streitgegenständlichen Abrechnungen sowie die streitige Abtretungserklärung an die Beklagte bzw. an deren Versicherungsagentur M in O übermittelt habe.

Der Senat hält an seiner im Hinweis geäußerten Auffassung fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers in seiner Stellungnahme gibt zu einer Änderung der im Hinweis geäußerten Auffassung keine Veranlassung.

Der Kläger legt nun erstmals Kopien von Schreiben der Fa. W an den Agenten M und den Gutachter T vom 3. Februar 2004 vor (Bl. 242 f. d.A.), in deren ersterem als Anlage auf die Abtretungserklärung vom 1. Februar 2004 (Bl. 71/B6) Bezug genommen wird. Insoweit konkretisiert er erstmals - verspätet, § 531 Abs. 2 ZPO -, auf welchem Weg und zu welchem Zeitpunkt die Beklagte, die sich hierzu bisher mit Nichtwissen erklärt hatte, von der Abtretung (in Person des Agenten M) Kenntnis erlangt haben soll. Abgesehen davon, dass das betreffende neue Vorbringen als verspätet zurückzuweisen wäre, sofern die - gegebenenfalls hierzu zur Erklärung aufzufordernde - Beklagte es nicht unstreitig stellen sollte, ergibt sich auch bei seiner Berücksichtigung letztlich kein abweichendes Endergebnis:

Auch nach dem Inhalt des Schreibens der Fa. W vom 3. Februar 2006 an den Agenten M kann, jedenfalls im Gesamtzusammenhang insbesondere mit dem Anwaltsschreiben vom 29. März 2004 (Bl. 67 f. d.A.), nicht davon ausgegangen werden, dass bis zum 26. Februar 2004 die Fa. W einen - kraft Abtretung eigenen, selbständigen - Anspruch auf die Versicherungsleistung gegenüber der Beklagten im Sinn von § 12 Abs. 3 VVG "erhoben" gehabt hätte. Vielmehr wurde der "Anspruch auf die Leistung" umfassend mit dem Schreiben vom 29. März 2004 vom Kläger erhoben; das Übersendungsschreiben der Fa. W stellte sich demgegenüber als zunächst - wenngleich unter Beifügung der Abtretungsurkunde - bloße Vorbereitungsmaßnahme für eine in Aussicht genommene unmittelbare Teilregulierung dar.

Entsprechend hat es dabei zu verbleiben, dass mit der Ablehnung gegenüber dem Kläger die Wirkungen nach § 12 Abs. 3 VVG umfassend ausgelöst wurden.

Die Berufung ist folglich zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 20.169,40 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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