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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 24.03.2000
Aktenzeichen: 10 U 675/99
Rechtsgebiete: BRAGO, WEG


Vorschriften:

BRAGO § 6 Abs. 1 u. 3
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5
1. Hat die Wohnungseigentümerversammlung in einer Teilungserklärung den Verwalter ermächtigt, Ansprüche gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen, bedeutet dies für den beauftragten Rechtsanwalt nicht, daß er zur Verhinderung der Entstehung einer Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO darauf hinwirken muß, dass der Verwalter in gewillkürter Prozeß- oder Verfahrensstandschaft auftritt. Der Verwalter kann auch als Vertreter für die Wohnungseigentümer den Rechtsanwalt beauftragen, so daß für diesen eine Erhöhungsgebühr entsteht. Denn Kehrseite des Nichtentstehens der Erhöhungsgebühr gegenüber den Wohnungseigentümern wäre, daß der Verwalter nunmehr auf eigenes Kostenrisiko das Verfahren betreiben müßte, wozu der Verwalter nicht verpflichtet ist (in Anknüpfung an BGH NJW 1984, 2296 = MDR 1984, 561; BGHZ 122, 327, 331 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157; OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492; LG Frankenthal RPfleger 1984, 201; OLG Koblenz JurBüro 85, 711; OLG München JurBüro 1985, 1497).

2. Gemäß § 6 Abs. 3 BRAGO besteht ein sog. eigenartiges Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich der Gebührenforderung nur in Höhe des Betrages, den der Rechtsanwalt gleichzeitig von jedem einzelnen Auftraggeber fordern kann.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Geschäftsnummer: 10 U 675/99

Verkündet am 24. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Weiss und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. März 1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1) Die Beklagten werden dergestalt als Gesamtschuldner verurteilt, daß sie an den Kläger 11.030,40 DM nebst 4 % Zinsen seit 17.1.1995 zu zahlen haben, jeder jedoch nur höchstens einen Betrag von 8.788,20 DM nebst 4 % Zinsen seit 17.1.1995. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

2) Kosten des ersten Rechtszuges: Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers haben er selbst 1/10, die Beklagten als Gesamtschuldner 9/10 zu tragen. Der Kläger hat je 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.

Kosten des Berufungsrechtszuges:

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen des Klägers haben der Kläger 2/11, die Beklagten als Gesamtschuldner 9/11 zu tragen. Der Kläger trägt je 9/25 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.

I.

Der Kläger war Verfahrensbevollmächtigter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Seitens der damaligen Verwaltungsfirma (I GmbH) wurde er am 15.1.1993 beauftragt, ein Beweissicherungsverfahren gegen die Firma T einzuleiten. Es ging um Feuchtigkeitsschäden im Bereich der Fenster und der Rolladenkästen an einigen Wohnungen des Anwesens. Der Kläger bereitete einen entsprechenden Antrag vor und leitete ihn der Verwaltungsfirma zu. Darin nannte er einen Bausachverständigen aus M. Nach Korrespondenz mit der Verwalterin reichte der Kläger am 2.3.1993 den Beweissicherungsantrag ein. Der Sachverständige erstattete sodann ein Gutachten. Am 11.11.1994 teilte die nunmehrige Verwalterin (Firma A.) dem Kläger mit, daß die weitere Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht mehr durch ihn erfolgen solle. Der Kläger übersandte am 22.11.1994 seine Kostenrechnung über 11.030,40 DM (GA 21), deren Ausgleich er mit vorliegender Klage begehrt. In einem Kostenfestsetzungsverfahren hatte der Kläger seine Kosten nicht durchsetzen können, da die Beklagten Einwendungen außerhalb des Kostenrechts erhoben hatten.

Die Parteien streiten darüber, ob gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO eine Erhöhungsgebühr von 20/10 in Ansatz zu bringen ist und ob der Kläger nicht hätte darauf hinweisen müssen, daß bei Mandatserteilung der Verwalterin anstatt der Wohnungseigentümer keine Erhöhungsgebühr angefallen wäre. Die Beklagten haben dem Kläger ferner zum Vorwurf gemacht, er habe im Beweissicherungsantrag dem Gericht einen nicht geeigneten Sachverständigen vorgeschlagen, der nicht für Feuchtigkeitsschäden an Fenstern und Rolladenkästen öffentlich bestellt sei. Durch die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen seien Mehrkosten entstanden. Es liege ein Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages vor. Wegen der erhöhten Kosten bestehe ein Zurückbehaltungsrecht.

Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.788 DM nebst Zinsen zu zahlen. Eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO stehe dem Kläger nicht zu. Denn der Kläger hätte aufgrund der ihm bekannten Teilungserklärung vom 11.1.1989, wonach der Verwalter berechtigt gewesen sei, Ansprüche gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen, unmittelbar für den Verwalter tätig sein können. Es wären dann nur Anwaltskosten für die Vertretung einer einzelnen Person entstanden, jedoch keine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO. Der Kläger hätte darauf hinwirken müssen, daß der Verwalter als gewillkürter Prozeßstandschafter auftrete. Die Rechnung sei um den Erhöhungsbetrag nebst MWSt. in Höhe von 6.242,20 DM zu kürzen. Eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages wegen Benennung eines nicht für Feuchtigkeitsschäden im Bereich von Fenstern und Rolladenkästen bestellten Sachverständigen für das Beweissicherungsverfahren liege nicht vor. Der benannte Sachverständige habe nach ausdrücklicher Rückfrage erklärt, für die betreffend Beweisfragen Sachkunde zu haben. Im übrigen habe die Benennung eines Sachverständigen für das Gericht keine Bindungswirkung entfaltet (§ 404 ZPO). Es sei den Antragsgegnern im Beweissicherungsverfahren unbenommen geblieben, Gegenvorstellungen gegen die Eignung des benannten Sachverständigen zu unterbreiten.

Der Kläger wendet sich gegen das Urteil, soweit ihm die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO abgesprochen worden ist. Der Beklagte hat eine Anschlußberufung eingelegt, die sich auf die Zurückweisung der Berufung beschränkt.

II.

1) Der Anspruch des Klägers bei mehreren Auftraggebern bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 BRAGO. Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, erhöhen sich die Geschäftsgebühr und die Prozeßgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen. Vorliegend bestand die Wohnungseigentümergemeinschaft aus 8 Auftraggebern, so daß der Kläger eine Erhöhungsgebühr von maximal 20/10 in Ansatz bringen durfte.

a) Die Berufung hat insoweit Erfolg, als dem Kläger dem Grunde nach eine Erhöhungsgebühr von 20/10 gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO nicht wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages versagt werden kann. Eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages mit einem der Honorarforderung incidenter gegenzurechnenden Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (PVV) liegt nicht bereits deshalb vor, weil der Kläger die Auftraggeber bzw. die damalige Verwalterin nicht darauf hingewiesen hat, daß im Falle einer gewillkürten Verfahrensstandschaft durch die Verwalterin aufgrund der Teilungserklärung vom 11.1.1989 eine Erhöhungsgebühr von 20/10 gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO nicht angefallen wäre. Der Regelfall ist, daß der Verwalter oder einer der Miteigentümer den Rechtsanwalt nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter aller Wohnungseigentümer beauftragt. Diese, nicht der Verwalter oder der sonst für die Eigentümergemeinschaft Handelnde, sind dann Auftraggeber des Rechtsanwalts (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, Bundesgebührenordnung, Kommentar, 13. Aufl. 1997, § 6 Rn. 13). Daß sich Geschäfts- und Prozeßgebühr des Rechtsanwalts erhöhen, auch dann, wenn die Wohnungseigentümer durch einen Verwalter vertreten werden, entspricht heute nahezu einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH MDR 1984, 561 = NJW 1984, 2296; NJW 1987, 2240; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157;OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492 mit Aufgabe der früheren Rechtsprechung JurBüro 1985, 711). Anders verhält sich die Situation, wenn der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft als Prozeß- oder Verfahrensstandschafter im eigenen Namen geltend macht (BGH NJW 1987, 2240, 2241; JurBüro 88, 64; OLG Hamm, JurBüro 1983, 381; OLG Stuttgart JurBüro 83, 381; Gerold/Schmidt/von Eicken, aaO). Ob der Rechtsanwalt verpflichtet ist, diesen für die Wohnungseigentümergemeinschaft kostengünstigeren Weg zu beschreiten und darauf hinzuwirken, daß nicht die Wohnungseigentümer, sondern der Verwalter im eigenen Namen klagt, andernfalls er sich selbst schadensersatzpflichtig macht, ist umstritten (vgl. Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz Komm., 8. Aufl. 2000, § 27 Rn. 146 m.w.N., selbst verneinend; vgl. wohl verneinend Gerold/Schmidt/von Eicken, aaO allerdings für das Verhältnis Wohnungseigentümer zum Gegner, für diese Konstellation bejahend LG Frankenthal RPfleger 1984, 201; OLG Koblenz JurBüro 85, 711; OLG München JurBüro 1985, 1497; offen gelassen Riedel/Süßbauer/Fraunholz, BRAGO Komm., 8. Aufl., § 6 Rn. 12). Der Senat vermag eine derartige Hinwirkungspflicht entgegen der Auffassung des Landgerichts weder aus § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG noch aus der Teilungserklärung vom 11.1.1989 zu entnehmen. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG ist der Verwalter berechtigt, Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluß der Wohnungseigentümer ermächtigt ist. Die Bestimmung läßt offen, ob der Verwalter dies als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft oder im eigenen Namen in gewillkürter Prozeß- oder Verfahrensstandschaft macht. Die Wohnungseigentümerversammlung hat in § 16 Abs. 7 der Teilungserklärung zwar den Verwalter ermächtigt, Ansprüche gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen. Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig, daß für den Verwalter hierzu eine Verpflichtung besteht. Auch muß der Rechtsanwalt zur Verhinderung der Entstehung einer Erhöhungsgebühr nicht darauf hinwirken, daß der Verwalter in gewillkürter Prozeß- oder Verfahrensstandschaft auftritt. Denn Kehrseite des Nichtentstehens der Erhöhungsgebühr gegenüber den Wohnungseigentümern wäre, daß der Verwalter nunmehr auf eigenes Kostenrisiko das Verfahren betreiben müßte. Der Verwalter ist nicht verpflichtet, Verfahren oder Prozesse ohne besondere Vergütung als Verfahrens- oder Prozeßstandschafter, d.h. zunächst auf eigenes Kostenrisiko zu führen (Gerold/Schmidt/von Eicken, aaO). Für diese Auffassung spricht auch, daß der von den Wohnungseigentümern ermächtigte Verwalter, der im eigenen Namen ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts Rechtsangelegenheiten für die Wohnungseigentümer besorgt, eine Sondervergütung beanspruchen darf (BGHZ 122, 327, 331 f.). Angesichts dieser Situation mußte der Kläger nicht darauf hinwirken, daß der damaliger Verwalter anstatt der Wohnungseigentümer im eigenen Namen und auf eigenes Kostenrisiko das Beweissicherungsverfahren durchführen sollte. Hinzu kommt, daß die Wohnungseigentümer vor Antragstellung Kenntnis von dem Entwurf des Beweissicherungsantrages hatten. Eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages mit einer daraus sich ergebenden Schadensersatzverpflichtung, die den Honoraranspruch verkürzt, besteht nicht.

b) Die Berufung des Klägers hat indes nur eingeschränkten Erfolg, als er die Beklagten gesamtschuldnerisch für die Gebührenforderung in Anspruch nehmen will. Gemäß § 6 Abs. 3 BRAGO schuldet jeder Auftraggeber nur die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der Rechtsanwalt kann gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 BRAGO insgesamt aber nicht mehr als die nach § 6 Abs. 1 BRAGO berechneten Gebühren und die nach Absatz 2 berechneten Schreibauslagen fordern. Die übrigen Auslagen kann er nur einmal fordern. Es liegt ein sog. eigenartiges Gesamtschuldverhältnis vor (vgl. Riedel/Süßbauer/Fraunholz, aaO, § 6 Rn. 44 ff.) Ein Gesamtschuldverhältnis (§ 421 BGB) besteht danach nur in Höhe des Betrages, den der Rechtsanwalt gleichmäßig von jedem einzelnen Auftraggeber zu fordern hat. Dem Kläger steht unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages gemäß § 6 BRAGO insgesamt eine Restforderung von 11.030,40 DM zu (12.530,40 DM Honorar + 2.500 verauslagter Sachverständigenvorschuß ./. Zahlungen durch Fa. I 4.000 DM). Von jedem einzelnen Auftraggeber hätte der Kläger indes nur jeweils eine Prozeß- und Beweisgebühr von 10/10 (jeweils 2.714 DM), Schreibauslagen von 40 DM und 15 % MWSt. hierauf (5.468 DM x 15 % = 820,20 DM) verlangen können. Bei einer Alleinbeauftragung des Klägers durch einen Auftraggeber hätte der Kläger 6.288,20 DM verlangen können. Hinzu kommen 2.500 DM vom Kläger verauslagter Sachverständigenvorschuß. Insgesamt ergibt sich danach ein Betrag von 8.788,20 DM. Auf den gleichen Betrag kommt man, wenn ausgehend von einer Gesamtforderung von 15.030,40 DM (12.530,40 Honorar und 2.500 DM verauslagter Sachverständigenvorschuß) die Mehrkosten von 20/10, d.h. 5.428 DM + 814, 20 DM (15 % MWSt.), mithin 6.242,20 DM in Abzug bringt. Die Beklagten waren demnach dergestalt als Gesamtschuldner zu verurteilen, daß sie zwar 11.030,40 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen haben, der Kläger demnach seine Erhöhungsgebühr beanspruchen kann, jeder maximal aber nur in Höhe von 8.788,20 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen werden kann.

Die weitergehende Klage war abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

2) Die Anschlußberufung der Beklagten ist gegenstandslos. Die Beklagte haben ursprünglich angekündigt, sich der Berufung des Klägers anzuschließen mit dem Antrag, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Nach Hinweis des Senats, daß eine Schadensersatzpflicht des Klägers (Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages) wegen Benennung eines angeblich nicht geeigneten Sachverständigen für das Beweissicherungsverfahren nicht in Betracht kommt, haben die Beklagten die Anschlußberufung nur im Umfang des Antrages auf Zurückweisung der Berufung des Klägers gestellt. Da der Antrag für sich betrachtet jedoch keinen selbständigen Berufungsangriff gegen das angefochtene Urteil enthält und sich mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung deckt, ist er gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO unter Berücksichtigung der Baumbachschen Formel. Dabei geht der Senat bezüglich des zugesprochenen Erhöhungsbetrages, soweit es die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers betrifft, anteilig von einem jeweiligen hälftigen Obsiegen und Unterliegen aus, da der Kläger zwar bis zu der festgesetzten Höhe die Erhöhungsgebühr erhält, aber nicht gesamtschuldnerisch. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten war zu berücksichtigen, daß diese im Verhältnis zum Kläger jeweils nur in Höhe von 8.788,20 DM unterliegen.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288, 291 BGB.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsrechtszuges beträgt 6.242 DM. Die Beschwer des Klägers beträgt im Verhältnis zu jedem Beklagten je 2.242,20 DM. Die Beschwer der Beklagten beträgt je 8.788,20 DM.

Ende der Entscheidung

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