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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 10 U 736/08
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, ABBV 2003 B
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ABBV 2003 B § 2 Nr. 4 |
Gründe:
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 16. März 2009.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Versicherung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, da die nach der vereinbarten "Beamtenklausel" erforderliche ausschließliche Entlassung infolge des Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit nicht vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, dass sich aus den vorgelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes und der Entlassungsverfügung ergebe, dass bereits die gesundheitliche Problematik des Klägers zu dessen Entlassung geführt habe. Die Entlassungsverfügung enthält ausdrücklich als weitere Begründung eine charakterliche Fehlhaltung des Klägers. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat im Rahmen eines Eilverfahrens zwar offen gelassen, ob eine Verletzung von Dienstpflichten und eine charakterliche Fehleignung des Klägers vorlagen, damit jedoch keine Aussage dazu getroffen, dass die Entlassung tatsächlich allein auf einer fehlenden gesundheitlichen Eignung des Klägers beruhte. Im Rahmen eines Eilverfahrens ist es zulässig, die Unbegründetheit eines Eilantrags allein auf einen Gesichtspunkt zu stützen und die Entscheidung über andere, in der Entlassungsverfügung angegebene Gründe offen zu lassen. Damit hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes lediglich festgestellt, dass der Rechtsbehelf des Klägers gegen die Entlassungsverfügung schon deshalb unbegründet ist, weil allein seine fehlende gesundheitliche Eignung zur Entlassung berechtigt hätte; eine Aussage dazu, ob der Kläger tatsächlich nur wegen seiner Gesundheitsproblematik entlassen wurde, lässt sich daraus aber nicht herleiten.
Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, die in der Entlassungsverfügung für die Annahme einer charakterlichen Fehlhaltung des Klägers aufgeführten Gründe seien ausschließlich auf dessen psychische Erkrankung und damit den mangelnden Gesundheitszustand des Klägers zurückzuführen, handelt es sich um neuen, von dem Beklagten bestrittenen Sachvortrag, der gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Denn er betrifft weder einen Gesichtspunkt, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, noch wurde er infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der neue Sachvortrag im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Gegen diesen Sachvortrag spricht auch, dass der Kläger sowohl in dem Widerspruchsverfahren als auch in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes angegeben hat, den eigens für ihn anberaumten Termin zur Wiederholung der mündlichen Prüfung nicht wahrgenommen zu haben, weil er davon ausgegangen sei, selbst bei guten Leistungen in der mündlichen Prüfung keine ihn zufriedenstellende Gesamtnote mehr erzielen zu können, die nach seiner Vorstellung eine hinreichende Basis für sein weiteres berufliches Fortkommen hätte sein können und mit dem Fernbleiben von der mündlichen Prüfung eine Wiederholung der Gesamtprüfung erstrebt zu haben. Nach den eigenen Angaben des Klägers handelte er zielgerichtet im Hinblick auf einen angestrebten Erfolg, was dem von dem Kläger behaupteten nicht unmittelbar willensgesteuerten Verhalten als Ausdruck des Krankheitsbildes des Klägers widerspricht. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger in der Zeit von Dezember 2005 bis Juli 2006 in 14 Fällen krank geschrieben wurde, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass das Fernbleiben von der mündlichen Prüfung Ausdruck des Krankheitsbildes des Klägers gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zu keinem Zeitpunkt - trotz vorherigen Hinweises auf die Notwendigkeit - ein amtsärztliches Attest bezüglich einer Erkrankung am Prüfungstag vorgelegt hat.
Der Kläger erinnert zudem ohne Erfolg, es komme nicht ausschließlich auf den formalen Inhalt der Entlassungsverfügung an, maßgeblich sei vielmehr, ob die Entlassung des Klägers tatsächlich ausschließlich auf dessen Gesundheitszustand zurückzuführen sei. In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. BGH VersR 1997, 1520), dass es maßgeblich darauf ankommt, auf was die Dienstunfähigkeit in der Entlassungsverfügung gestützt wurde. So ist unerheblich, ob bei einer Entlassung mangels Bewährung auch der Gesundheitszustand des Beamten für die Entlassung mitursächlich geworden ist, da es entscheidend auf den formalen Inhalt der Entlassungsverfügung ankommt (vgl. BGH a. a. O.).
Die Berufung erinnert zudem ohne Erfolg, das Landgericht hätte überprüfen müssen, ob unabhängig von der Beamtenklausel eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Versicherungsvertrages gegeben ist. Zutreffend ist insoweit, dass unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Beamtenklausel bejaht oder verneint werden, gemäß § 2 Nr. IV ABBV 2003 B eine Berufsunfähigkeit nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis Leistungsansprüche begründen kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit substantiiert darlegt. Dies hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen; sein nunmehriger Vortrag hierzu ist, da von dem Beklagten bestritten, als neuer Sachvortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Ob bei dem Kläger nunmehr die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Nr. IV ABBV 2003 B vorliegen, ist von dem Beklagten gesondert zu prüfen, wenn der Kläger einen entsprechenden Leistungsantrag stellt. Für den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch ist dies jedoch nicht zu berücksichtigen.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 36.419,62 € (Klageantrag zu 1.: 7.200 €; Klageantrag zu 2.: 182,88 €; Klageantrag zu 3.: 600 € x 42 + 10 % Überschussbeteiligung; Klageantrag zu 4.: 30,48 € x 54 einschließlich Rückstände x 80 %) festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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