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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 06.04.2009
Aktenzeichen: 10 U 736/08
Rechtsgebiete: ZPO, ABBV 2003 B


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 531 Abs. 2
ABBV 2003 B § 2 Nr. 1
ABBV 2003 B § 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

(gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 736/08

in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger und die Richterin am Landgericht Stauder am 6. April 2009 einstimmig beschlossen: Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 5. Februar 2009 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er ist weiterhin der Auffassung, dass es nicht auf den formalen Inhalt der Entlassungsverfügung ankomme, maßgeblich vielmehr die tatsächlich vorliegenden Entlassungsgründe seien. Bei einer anderen Sichtweise bestehe ein verkürzter Rechtsschutz für Beamte, bei denen im Rahmen der Auseinandersetzung über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund des Vorliegens gesundheitlicher Gründe eine Entscheidung über sonstige Entlassungsgründe - wie vorliegend - dahingestellt bleibe. Bei dem Kläger hätten tatsächlich ausschließlich gesundheitliche Gründe zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis geführt. Der hierzu gehaltene Sachvortrag in der Berufungsbegründung sei aufgrund der erstinstanzlichen Darlegungen zum Krankheitsbild des Klägers bereits naheliegend gewesen. Sowohl das Nichterscheinen des Klägers zu der für ihn anberaumten mündlichen Prüfung als auch die Äußerungen des Klägers in dem Widerspruchsverfahren und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes seien durch die bei dem Kläger gegebene psychische Erkrankung beeinflusst worden. Das Landgericht hätte ihn auf eventuell fehlenden Vortrag zum Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit hinweisen müssen. Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Neue Gesichtspunkte, welche der Senat bei Erteilung seines Hinweises noch nicht bedacht hat, werden nicht aufgezeigt. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass es für die Frage des Vorliegens bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Nr. I ABBV 2003 B auf den formalen Inhalt der Entlassungsverfügung und nicht auf die tatsächlich gegebenen Entlassungsgründe ankommt (so wohl auch OLG Karlsruhe, VersR 2009, 386). Aus der bereits in dem Hinweisbeschluss zitierten Entscheidung des BGH VersR 1997, 1520 ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof diese Auffassung teilt. Anderenfalls wären die dortigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum formalen Inhalt der Entlassungsverfügung überflüssig, da dann maßgeblich immer nur die tatsächlich vorliegenden Entlassungsgründe wären. In der Abhängigkeit des Versicherungsanspruchs von dem Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit im Sinne der Klausel § 2 Nr. I ABBV 2003 B ist auch keine unzulässige Verkürzung eines Rechtsschutzes zu sehen. Zum einen steht es dem Versicherungsnehmer frei, die sogenannte "Beamtenklausel" zu vereinbaren und damit die Abhängigkeit des Vorliegens von Berufsunfähigkeit im Sinne der Klausel von dem Inhalt der Entlassungsverfügung seines Arbeitgebers zu begründen. Zum anderen kann auch der entlassene Beamte gemäß § 2 Nr. 4 ABBV 2003 B bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit im Sinne der übrigen Versicherungsbedingungen geltend machen. Ihm ist also eine Inanspruchnahme seines Berufsunfähigkeitsversicherers nicht durch den Inhalt der Entlassungsverfügung seines Arbeitgebers verwehrt. Der Kläger hat die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Nr. IV ABBV 2003 B erstinstanzlich nicht dargelegt. Das Landgericht hat insoweit auch keine Hinweispflicht verletzt, da nicht ersichtlich war, dass der Kläger unter diesem Gesichtspunkt Leistungen aus der bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt. Er hat sich sowohl vorgerichtlich als auch im vorliegenden Prozess ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen der "Beamtenklausel" berufen. Ohne eine entsprechend erkennbare Intention des Klägers war das Landgericht daher nicht gehalten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er möglicherweise aus anderen Gründen eine Berufsunfähigkeitsrente von dem Beklagten beanspruchen kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sich nicht automatisch durch das Vorliegen der Voraussetzungen der "Beamtenklausel" ergibt und ein Versicherungsnehmer daher zwar Berufsunfähigkeit im Hinblick auf die "Beamtenklausel", nicht aber wegen Vorliegens bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit im Übrigen geltend machen kann. Der Senat vermag sich der Auffassung des Klägers, sein erstinstanzlicher Sachvortrag zu dem Krankheitsbild des Klägers impliziere bereits die Behauptung, die in der Entlassungsverfügung für die Annahme einer charakterlichen Fehlhaltung des Klägers aufgeführten Gründe seien ausschließlich auf dessen psychische Erkrankung und damit den mangelnden Gesundheitszustand des Klägers zurückzuführen, nicht anzuschließen. Aus dem Krankheitsbild des Klägers lässt sich dieser Rückschluss nicht zwangsläufig ziehen, er ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht naheliegend. Neu und damit nicht zuzulassen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO ist zudem der nunmehrige Vortrag des Klägers, auch seine Äußerungen in dem Widerspruchs- und dem Verwaltungsgerichtsverfahren seien von seiner psychischen Erkrankung beeinflusst worden. Auch insoweit fehlt es im Übrigen an einer substantiierten Darlegung, inwieweit die psychische Erkrankung des Klägers hierin Ausdruck gefunden haben soll, welche seiner Äußerungen also mit welchem konkreten Inhalt ganz oder teilweise unrichtig gewesen sein sollen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.419,62 € (Klageantrag zu 1.: 7.200 €; Klageantrag zu 2.: 182,88 €; Klageantrag zu 3.: 600 € x 42 + 10 % Überschussbeteiligung; Klageantrag zu 4.: 30,48 € x 54 einschließlich Rückstände x 80 %) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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