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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 10 U 747/07
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
VVG § 61
Grob fahrlässiges Überfahren eines Stoppschildes nach Annäherung bei überhöhter Geschwindigkeit.
Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 8. Oktober 2007. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung: Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag keinen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens, da er den hier in Rede stehenden Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, so dass die Beklagte unter Anwendung des § 61 VVG leistungsfrei ist. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung. Aus dem unstreitigen, vom Kläger selbst eingeräumten Unfallhergang sowie aus den unstreitigen Umständen des Unfallortes ergibt sich, dass das Verhalten des Klägers die hier erforderliche Sorgfalt in einem so ungewöhnlich hohen Maß verletzt hat, dass sein Verhalten nur als grobfahrlässig angesehen werden kann. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass ihm die befahrene Strecke bekannt gewesen sei, weil er sie oft benutzte, vermag dies seinen Verkehrsverstoß nicht in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Wer eine ihm bekannte Straße, von welcher er weiß, dass sie in wenigen hundert Metern in eine übergeordnete Straße einmündet, dass an der Einmündung für ihn ein Stoppschild steht, und dass er in einem rechten Winkel entweder nach rechts oder links abbiegen muss, mit einer derartigen Geschwindigkeit befährt und so spät bremst, dass er nicht nur an der Einmündung nicht zum Stehen kommt, sondern auch den erforderlichen Abbiegevorgang nicht bewältigt und die Gewalt über sein Fahrzeug verliert, handelt grobfahrlässig. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass es eine Erfahrungstatsache sei, dass sich in solchen Fällen bei bekannter und oft befahrener Strecke allmähliche Routine einstelle und dass man im Laufe der Zeit nicht mehr mit der Aufmerksamkeit fahre, die man sonst und im allgemeinen an den Tag lege, vermag ihn dies auch nicht zu entlasten. Es geht nicht darum, dass der Kläger auf eine Änderung in der Fahrstrecke nicht sachgerecht reagiert hätte. Im übrigen ist es vielmehr eine Erfahrungstatsache und jedem Autofahrer bekannt, dass auf einer bekannten Strecke die hier bestehende Routine sich dahingehend auswirkt, dass unbewusst rechtzeitig gebremst wird, so dass man automatisch am Stoppschild anhält. Sollte der Kläger mit seinem Berufen auf eine eingetretene Routine vortragen wollen, dass er diese Einmündung immer ohne Anhalten zügig passiere und hier ausnahmsweise nur etwas schneller als sonst gefahren sei und deshalb den Abbiegevorgang nicht bewältigt habe, vermag auch das nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entkräften. An diesem Vorwurf ändert es schließlich auch nichts, dass es bei dem Unfall nicht - auch - zu einer Schädigung vorfahrtberechtigten, durch das Stoppschild geschützten Verkehrs gekommen ist. Das objektive Fehlverhalten wird zumal durch die Missachtung des Stoppschilds auch subjektiv unentschuldbar, ohne dass es hierfür einer konkreten Beeinträchtigung Vorfahrtberechtigter bedürfte. Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 14.530,52 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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