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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: 10 U 768/02
Rechtsgebiete: BB-BUZ
Vorschriften:
BB-BUZ § 1 Nr. 1 | |
BB-BUZ § 2 Nr. 1 | |
BB-BUZ § 2 Nr. 2 | |
BB-BUZ § 7 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss
(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 768/02
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert am 11. April 2003 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch.
Der Kläger ist gelernter Schlosser und hat diesen Beruf bis zum Eintritt seiner Berufsunfähigkeit auch ausgeübt. Nachdem der Kläger diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung anerkannt. Die Beklagte hat ab 1.10.1998 eine mindestens 50-prozentige bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf als Schlosser angenommen.
Im Jahre 1999 absolvierte der Kläger eine Umschulung zum Haustechniker. Seit dem 1.1.2000 ist er als Hausmeister in einer Grundschule im Angestelltenverhältnis für eine Verbandsgemeinde tätig. Daraufhin stellte die Beklagte ihre Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Schreiben vom 8.6.2000 ein.
Der Kläger ist der Auffassung, dass seine jetzige Tätigkeit als Hausmeister weder in beruflicher, finanzieller und sozialer Hinsicht dem Beruf des Schlossers entspreche. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
II.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 6. Februar 2003 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger ab dem 1.8.2000 kein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente mehr zusteht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger seinen ursprünglichen Beruf als Schlosser nicht mehr ausüben kann, da er in diesem Beruf zu mehr als 50 % berufsunfähig ist. Die Beklagte hat demzufolge mit Schreiben vom 11.2.1999 die Berufsunfähigkeit des Klägers ab 1.10.1998 anerkannt.
Die Beklagte hat indes berechtigterweise gemäß Schreiben vom 8.6.2000 ihre Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum 31.7.2000 eingestellt (§ 7 BB-BUZ). Die Voraussetzungen für Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung liegen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor, da der Kläger seit dem 1.1.2000 eine Tätigkeit als Hausmeister in einer Grundschule ausübt.
Vollständige bzw. teilweise, mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 1 Nr. 1 der zum Vertragsgegenstand gemachten "Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ)", liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Will der Versicherer den Versicherungsnehmer auf eine seinem ursprünglichen Beruf vergleichbare Tätigkeit verweisen, gehört es grundsätzlich zur Vortragslast des Versicherers, den Vergleichsberuf, auf den er den Versicherten verweisen will, bezüglich der ihn prägenden Merkmale (wie z.B. Vorbildung, Arbeitsbedingungen, Arbeitsverhältnisse, Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten, körperliche Kräfte) näher zu konkretisieren (BGH Urteil vom 23.6.1999 - IV ZR 211/98 - VersR 1999, 1134, 1135; Urteil vom 29.6.1994 - IV ZR 120/93 - VersR 1994, 1095; Urteil vom 28.9.1994 - IV ZR 226/93 - NJW-RR 1995, 20). Der Versicherer muss, um mit der Verweisung Erfolg zu haben, einen oder mehrere Berufe benennen, die nach seiner Auffassung einem bedingungsgemäßen Vergleichsberuf entsprechen. Zeigt der Versicherer einen möglichen Vergleichsberuf konkret auf, dann (und erst dann) muss dargelegt werden, dass dieser Vergleichsberuf nicht für den Versicherten in Betracht kommt. Das hat der Anspruchserhebende ebenso zu beweisen wie die Unfähigkeit des Versicherten, seinen bisherigen Beruf weiter auszuüben. Übt der Versicherte indes bereits eine andere Tätigkeit aus, so muss er hingegen darlegen und beweisen, dass diese Tätigkeit keine bedingungsgemäße Vergleichstätigkeit ist (BGH VersR 1999, 1134, 1135; Urteil vom 30.11.1994 - IV ZR 300/93 - VersR 1995, 159; Senatsurteil vom 14.6.1996 - 10 U 996/95 - VersR 1997, 688; vgl. auch Senatsurteil vom 29. September 2000 - 10 U 1541/99 - NVersZ 2001, 72 = OLGR 2001, 150 = R+S 2001, 343 = VersR 2002, 877).
Da der Kläger seit dem 1.2.2000 eine Tätigkeit als Hausmeister in einer Grundschule ausübt, ist seine Sache darzulegen und zu beweisen, warum diese Tätigkeit nicht mit der eines Schlossers vergleichbar ist. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger nicht nachgekommen.
Die derzeitige Tätigkeit als Hausmeister entspricht nach Auffassung des Senats der Tätigkeit, die der Kläger zuletzt vor seiner Erkrankung als Schlosser aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt hat, und seiner bisherigen Lebensstellung. Die bisherige Lebensstellung des Versicherten wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Erfahrungen und Fähigkeiten erfordern als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, und diese orientiert sich - ebenso wie die Vergütung dieser Tätigkeit - wiederum daran, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist demgemäss dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH VersR 1997, 436, 438; VersR 1986, 1113). Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherten den wirtschaftlichen und sozialen Status zu erhalten, der seiner beruflichen Qualifikation entsprach. Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, dass die zu vergleichenden Tätigkeiten sich in Bezug auf die Art und Weise der einzelnen Verrichtungen entsprechen oder ähneln, um eine Vergleichbarkeit annehmen zu können.
Soweit der Kläger meint, seine derzeitige Tätigkeit als Hausmeister erfordere deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten als sein bisheriger Beruf, fehlt es diesbezüglich an geeigneten Nachweisen für diese Behauptung. Insbesondere hat er seine besondere Qualifikation, die er aufgrund verschiedener Schweißlehrgänge und Prüfungen erworben haben will, nicht näher belegt. Gleiches gilt für qualifizierte Arbeiten im Edelstahlbereich. Hierzu hat der Kläger im ersten Rechtszug nicht ausreichend vorgetragen (vgl. § 531 Abs. 2 S.1 Ziffer 3 ZPO). Dass der Kläger als Schlosser weitgehend eigenverantwortlich tätig gewesen ist und die jeweiligen Baustellen selbständig abgewickelt hat, hebt diese Tätigkeit noch nicht wesentlich gegenüber der Tätigkeit eines Hausmeisters in einer Grundschule hervor. Auch diese Tätigkeit weist ein besonderes Maß an Eigenverantwortlichkeit aus. Dem Kläger sind aufgrund der Dienstanweisungen seines Arbeitgebers eigenverantwortlich Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten anvertraut, auch wenn diese auf einfache Verrichtungen beschränkt sind. Der Kläger kann seine frühere Tätigkeit auch nicht mit der eines Selbständigen vergleichen. Denn er war in abhängiger Tätigkeit beschäftigt.
Der Kläger war als Schlosser und auch als Polier weisungsgebunden und durch die von seinem Arbeitgeber gemachten Vorgaben eingeschränkt, auch wenn bei den handwerklichen Arbeiten auf der Baustelle ein Freiraum verblieb. Diesen Freiraum hat der Kläger jedoch auch bei seiner Tätigkeit als Hausmeister.
Zutreffend führt das Landgericht aus, dass zur Beurteilung der Vergleichbarkeit der Berufe die Dienstanweisungen des neuen Arbeitgebers herangezogen werden können, weil hierdurch die berufsspezifischen Anforderungen, welche die neue Tätigkeit an den Kläger stellt, konkretisiert werden. Die Berücksichtigung der vertraglichen Pflichten ermöglicht es, das Berufsbild des Hausmeisters zu bestimmen und objektive Kriterien zu erhalten, die einen Vergleich der beiden Berufe ermöglichen. Der Kläger ist entsprechend den Dienstanweisungen seines Arbeitgebers verpflichtet, neben einfachen Verrichtungen auch Arbeiten, für die seine handwerklichen Kenntnisse unerlässlich sind, wie etwa Reparatur-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Renovierungsarbeiten, vorrangig selbst durchzuführen und sich erst, wenn er hierzu nicht in der Lage ist, fremder Hilfe zu bedienen (§ 2 c der Dienstanweisungen). Soweit der Kläger also auch Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten durchführen muss, erfordert seine derzeitige Tätigkeit keine deutlich geringeren Fähigkeiten als sein alter Beruf des Schlossers. Es ist daher von einer objektiven Vergleichbarkeit der beiden Berufe hinsichtlich der erforderlichen Fähigkeiten auszugehen.
Der Senat sieht mit der Tätigkeit eines Hausmeisters in einer Grundschule auch keinen spürbaren sozialen Abstieg verbunden. Der Beruf eines Hausmeisters erfährt in der Gesellschaft keine geringere Wertschätzung als der eines Schlossers. Zwar ist für den Beruf des Hausmeisters keine spezifische Berufsausbildung erforderlich. Es entspricht indes der Regel, dass als Hausmeister vorrangig solche Personen angestellt werden, die eine handwerkliche Tätigkeit erlernt haben und die über die praktischen Fähigkeiten verfügen, die üblicherweise anfallenden Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten weitgehend selbst erledigen zu können. Mit der Tätigkeit eines Hausmeisters in einer Grundschule ist auch ein hohes Maß an Vertrauens- und Verlässlichkeitserwartungen verbunden. Er muss die Funktionsfähigkeit einer öffentlichen Einrichtung hinsichtlich der äußeren Gegebenheiten sicherstellen. Der reibungslose Schulbetrieb hängt unter anderem davon ab, dass die Sicherheit des Gebäudes gewährleistet ist und Störungen beseitigt werden. Der Hausmeisterberuf setzt sowohl technische und handwerkliche Fähigkeiten voraus, als auch ein hohes Maß an Organisationsvermögen, Flexibilität und sozialer Kompetenz (vgl. Anlage B 4 d.A., Anforderungsprofil).
Hinzu kommt das Erfordernis der sozialen Kompetenz im Umgang mit Grundschülern, Lehrern und Eltern, was bei der Tätigkeit als Schlosser in einem Handwerksbetrieb nicht in gleichem Umfang erforderlich ist. Der Beruf des Hausmeisters einer Grundschule verlangt dem Kläger auch darüber hinaus ein gewisses Maß an sozialer Kompetenz ab, als es ihm obliegt, die Schüler zur Ordnung zu ermahnen, falls diese durch ihr Verhalten das Schuleigentum zu beeinträchtigen drohen (vgl. Anlage B 2 d.A.). Insofern ist auch die Wertschätzung dieses Berufs in der Gesellschaft nicht deutlich geringer als diejenige des Schlosserberufs.
Die Hausmeistertätigkeit ist für den Kläger auch nicht mit einem unzumutbaren Einkommensverlust verbunden. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung garantiert weder ein unveränderliches Einkommens- und Lohnniveau noch eine in allen Beziehungen dem bisherigen Beruf entsprechende Erwerbstätigkeit. Da der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen auf die Ausübung von Vergleichsberufen verwiesen werden kann, müssen gewisse Umstellungen hingenommen werden. Ein Vergleichsberuf ist gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH VersR 1986, 1113, 1115). Die Spürbarkeit einer Einkommenseinbuße lässt sich nicht einheitlich nach Prozentsätzen oder absoluten Zahlen festlegen, sondern nur individuell jeweils unter Berücksichtigung der Höhe des Einkommens. Zu vergleichen ist das Einkommen, das der Versicherte in seinem zuletzt konkret ausgeübten Beruf in gesunden Tagen erzielen konnte, mit dem Einkommen, das er mit der Vergleichstätigkeit erzielen kann (Prölss/Voit, VVG, 26. Auflage, BUZ § 2 Rn. 31). Gleichwertigkeit der Einkommen bedeutet demnach nicht Gleichheit in allen Punkten. Maßgebend ist, ob die Einkommensdifferenz die erworbene Lebensstellung entscheidend beeinträchtigt (BGH VersR 1993, 953, 954; VersR 1998, 42).
Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass nach diesen Maßstäben ein unzumutbarer Einkommensverlust nicht vorliegt. Während der Kläger in seiner Tätigkeit als Schlosser zuletzt einen monatlichen Bruttoverdienst von durchschnittlich 4.725,24 DM erzielte, beläuft sich sein derzeitiges Bruttoeinkommen auf 4.165,20 DM monatlich. Dies sind etwa 88 % des im alten Beruf erzielten monatlichen Einkommens, so dass sich die Differenz auf 12 % desselben beläuft. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger zusätzlich Weihnachts- und Urlaubsgeld zustehen, welche in dem zugrunde gelegten alten monatlichen Einkommen bereits mitberücksichtigt waren. Die Einkommensdifferenz ist unter Berücksichtigung des mittleren Verdienststandards des Klägers noch nicht geeignet, seine bisherige Lebensstellung empfindlich zu beeinflussen.
Die Tätigkeit des Klägers als Hausmeister stellt demnach eine ihm zumutbare Vergleichstätigkeit zu seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Schlosser dar. Entgegen der Auffassung der Berufung war die Leistungseinstellung auch nicht erst zum 1.10.2000, sondern zum 31.7.2000 wirksam. Das Versicherungsvierteljahr, nicht das Kalendervierteljahr endete zum 31.7.2000. Da seit der Mitteilung über die Leistungseinstellung vom 8.6.2000 mehr als 1 Monat vergangen waren, konnte die Leistungseinstellung zum 31.7.2000 erfolgen (§ 7 IV BB-BUZ).
Die Berufung hat mit Schriftsatz vom 9. April 2003 der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Berufung, dass der Kläger in seinem jetzigen Beruf als Hausmeister 46 Stunden arbeiten muss, während seine tarifliche Arbeitszeit als Schlosser nur 38 Stunden betrug. Dies ändert letztlich an der Gesamtbewertung jedoch nichts Entscheidendes.
Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.099,49 € festgesetzt
(8.682,25 € Zahlungsantrag, 89,43 €
Beitragsbefreiung x 36 x 80 % = 2.575,58 €
272,28 € Rente mtl. X 36 x 80 % = 7.841,66 €).
Ende der Entscheidung
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