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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 10 U 805/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 | |
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 543 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
(gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 805/06
in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger am 30. August 2007 einstimmig beschlossen: Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gründe: Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 24. Mai 2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Beklagte hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er macht geltend, wenn der Senat grundsätzlich die seinerseits geäußerte Rechtsauffassung als richtig beurteile, könne dieser Rechtsauffassung nicht mit dem Hinweis auf das Verfahren 10 U 602/02 in Zweifel gezogen werden. Für den Fall, dass das Oberlandesgericht im Wege eines Urteils seiner Rechtsauffassung beibehalten würde, habe der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung und die Revisionen wäre zuzulassen. Deshalb sollte das Oberlandesgericht nicht den Weg über § 522 ZPO gehen, sondern den Berufungskläger die Möglichkeit geben, die Sache durch den BGH in rechtlicher Hinsicht klären zu lassen.
Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung, so dass bei einer Entscheidung durch Urteil gemäß § 543 ZPO die Revision nicht zuzulassen wäre. Damit ist es dem Senat auch nicht verwehrt, über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zu entscheiden. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Zöller/Gummer ZPO, 26. Aufl. § 543 Rdn. 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Senat trifft im vorliegenden Fall lediglich eine Einzelfallentscheidung, die der gerichtsbekannten besonderen Sachlage Rechnung trägt, die sich in Bezug auf die Auseinandersetzung der Gesellschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) durch das Vorgehen des Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger ergeben hat. Eine über den Streit der Parteien hinausgehende Bedeutung kommt der Entscheidung des Senats im vorliegenden Fall nicht zu. Auch weicht der Senat von seiner eigenen Entscheidung in dem Verfahren 10 U 602/02 nicht abtun. Er verwertet lediglich bei der vorliegenden Entscheidung die Tatsachen, die aufgrund des vorausgegangenen Verfahrens gerichtsbekannt sind.
Das somit das Landgericht der Klage - soweit durch das Teilurteil hierüber befunden wurde - zu Recht stattgegeben hat, ist die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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