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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 11.01.2004
Aktenzeichen: 10 U 90/04
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 101 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss
(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 90/04
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert
am 11. Januar 2004
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilendurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Streithelfer der Klägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 23. September 2004 die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Auch sei eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Der Beklagten ist Frist zur Stellungnahme bis zum 21. Dezember 2004 gewährt worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der Frist nicht eingegangen.
Die Berufung war deshalb aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 23. September 2004 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 101 ZPO.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.998,84 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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