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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 05.02.2007
Aktenzeichen: 10 U 903/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
(gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 903/06
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
am 5. Februar 2007
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 15. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Die Berufung habe auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2007 der Zurückweisung der Berufung widersprochen und geltend gemacht, das Steckenlassen des Zündschlüssels sei, wie sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. September 2002 ergebe, dann nicht grob fahrlässig, wenn das Fahrzeug durch eine in der Nähe befindliche Person beaufsichtigt worden sei. Die Klärung der Frage, ob vorliegend einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorlag, diene sowohl der Fortbildung des Rechts als auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weshalb auch die Revision zuzulassen sei.
Der Senat hält an seiner im Hinweis geäußerten Auffassung fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme gibt zu einer Änderung der im Hinweis geäußerten Auffassung keine Veranlassung.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung erfährt - wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zutreffend dargelegt hat - der Grundsatz, dass das Zurücklassen eines unverschlossenen Fahrzeugs mit eingestecktem Zündschlüssel grob fahrlässig ist, im Einzelfall Einschränkungen; dabei reicht nach der überwiegenden Rechtsprechung die bloße Möglichkeit der Wahrnehmung des Fahrzeugdiebstahls nicht aus, vielmehr muss der Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Einwirkung auf das Diebstahlsgeschehen haben. Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung vermag für den vorliegenden Fall keine Bewertung des Geschehens als bloß einfache Fahrlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin zu rechtfertigen. In Übereinstimmung mit der Fallgestaltung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in NZV 1991, 195 fehlte es im hier zu entscheidenden Fall gerade an der Möglichkeit des Eingreifens des Geschäftsführers der Klägerin und aufgrund des wechselnden Sachvortrags der Klägerin bleibt unklar, ob sich ihr Geschäftsführer tatsächlich unmittelbar an dem Fahrzeug zum Diebstahlszeitpunkt befunden hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch grundlegend von dem der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 15. Oktober 2001 zugrunde liegenden Sachverhalt, da dort der Fahrer von einer ungewöhnlichen Situation (vorgetäuschte Panne) abgelenkt war, wovon vorliegend keine Rede sein kann. Auch die nunmehr von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. September 2002 geht grundsätzlich davon aus, dass es in der Regel eine Pflichtverletzung darstellt, wenn ein Fahrzeug unverschlossen mit dem Schlüssel im Zündschloss zurückgelassen wird. In dem dort entschiedenen Sachverhalt befand sich die Besonderheit, dass das Fahrzeug an einer Tankstelle durch vor und hinter ihm parkende andere Fahrzeuge an einer plötzlichen Wegfahrt gehindert war und die Mutter des Bestohlenen sich in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten hatte. Unabhängig davon, ob man die "Beaufsichtigung" des Fahrzeugs durch eine in der Nähe befindliche Person als ausreichend ansehen mag, fehlt es im vorliegenden Fall an einer besonderen Situation, die ein schnelles Wegfahren des Fahrzeugs eigentlich als unmöglich hätte erscheinen lassen. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte das Fahrzeug vielmehr so abgestellt, dass ein sofortiges Wegfahren problemlos möglich war.
Die Frage, ob einfache oder grobe Fahrlässigkeit in dem Zurücklassen eines unverschlossenen Fahrzeugs mit dem Schlüssel im Zündschloss vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall anhand der jeweils gegebenen besonderen Umstände zu beantworten. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung sind daher nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 28.525,02 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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