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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: 10 U 959/08
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
(gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 959/08
in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
am 9. Juli 2009
einstimmig
beschlossen: Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 30. April 2009 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er macht geltend, es habe sich bei der streitgegenständlichen Behandlung sehr wohl um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gehandelt; die Tatsache, dass er nach jahrelangen Schmerzen nach dieser Behandlung schmerzfrei sei, spreche für sich. Es habe sich um eine neuartige Behandlungsmethode gehandelt, die nicht überall bekannt gewesen sei. So habe auch der Sachverständige Dr. A. nicht über die entsprechenden Informationen verfügt. Es sei daher erforderlich gewesen, zumindest zunächst den sachverständigen Zeugen Dr. B. im Beisein des Sachverständigen Dr. A. zu vernehmen, um beurteilen zu können, welchen Stellenwert die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. haben, und beurteilen zu können, ob die Einholung eines Obergutachtens erforderlich ist oder nicht.
Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Wie bereits in dem Hinweis ausführlich begründet, bestehen hinsichtlich der Sachkunde des gerichtlich beauftragten Sachverständigen keine Zweifel, kommt eine Vernehmung des den Kläger behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen nicht in Betracht, da er nach den Beweisanträgen des Klägers nicht zu Tatsachen bekunden, sondern die dem Sachverständigen obliegende Bewertung vornehmen soll, und sind auch die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht gegeben.
Da das Landgericht somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.076,20 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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