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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: 10 U 959/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 412
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
Zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit stationärer Heilbehandlung ist das Zeugnis des behandelnden Arztes grundsätzlich kein geeignetes Beweismittel, vielmehr die Beurteilung durch einen Sachverständigen erforderlich; insbesondere kann der letzteren nicht zu ihrer Entkräftung das Zeugnis des behandelnden Arztes entgegengesetzt werden.
Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 22. Juni 2009. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung: Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Behandlungskosten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages nicht zu. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Behandlungen, für welche Kostenerstattung begehrt wird, medizinisch nicht notwendig waren. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung. Soweit der Kläger geltend macht, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Behandlungen im Jahr 2007 zu einer dauerhaften Besserung seines Zustandes geführt hätten, vermag die Berücksichtigung dieses Umstandes nichts an der Beurteilung zu ändern, dass eine stationäre Behandlung nicht medizinisch notwendig war. Die Einholung eines weiteren Gutachtens war und ist nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 412 ZPO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht dann ein neues Gutachten anordnen, wenn es das bereits vorliegende für ungenügend erachtet. Ein Gutachten ist dann ungenügend, wenn es mangelhaft, d. h. unvollständig, widersprüchlich oder nicht überzeugend ist, wenn es von unzutreffenden Anschlusstatsachen ausgeht, wenn der Sachverständige nicht die erforderliche Sachkunde hat, wenn die Anschlusstatsachen sich durch neuen Sachvortrag geändert haben oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Lösung der Frage gibt (Zimmermann in MüKo ZPO, 3. Aufl. § 412, Rdn. 2; Greger in Zöller ZPO 27. Aufl. § 412 Rdn. 1). Auch zur Einholung eines Obergutachtens besteht keine Veranlassung. Voraussetzung für die Anordnung eines Obergutachtens ist darüber hinaus, dass zwei einander widersprechende und miteinander unvereinbare Gutachten auf gerichtliche Beweisanordnung hin erstellt wurden (Huber in Musielak ZPO, 5. Aufl. § 412 Rdn.3). Diese Voraussetzungen sind insgesamt nicht gegeben. Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten nebst Ergänzungsgutachten und mündlichen Erläuterungen ist umfassend, widerspruchsfrei und überzeugend. Die Sachkunde des gerichtlich bestellten Gutachters steht außer Frage. Die vom Kläger gegen die Sachkunde des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. A. erhobenen Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Zu den im Schriftsatz vom 22.1.2008 erhobenen Einwendungen hat der Sachverständige umfassend Stellung genommen. Aus den Stellungnahmen des Sachverständigen insgesamt - sowohl schriftlich als auch im Rahmen der mündlichen Erörterung - ist die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, dass der Sachverständige über die beim Kläger angewandte Behandlungsmethode nur unzureichend informiert gewesen sei, nicht zu rechtfertigen. Ein dem Gutachten des Sachverständigen widersprechendes Gutachten eines weiteren gerichtlich bestellten Sachverständigen besteht nicht, so dass die Einholung eines Obergutachtens auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Auch eine Vernehmung des den Kläger behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen kommt nicht in Betracht. Die Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme ist eine durch einen Sachverständigen vorzunehmende Beurteilung und einem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Auch der sachverständige Zeuge ist Zeuge, der Tatsachen bekunden soll, deren Wahrnehmung ihm aufgrund seiner besonderen Sachkunde möglich war. Darum geht es dem Kläger mit seinem Beweisantrag jedoch nicht. Er erstrebt, dass der ihn behandelnde Arzt, dessen Behandlungsmaßnahmen zur Diskussion stehen, die Bewertung als medizinisch notwendig vornehmen soll. Diese Beurteilung ist jedoch durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen vorzunehmen. Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 5.076,20 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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