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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 31.01.2003
Aktenzeichen: 10 U 983/01
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
StGB § 263
Hat der Versicherer aufgrund eines behaupteten Diebstahls eines PKW's BMW M 5 den Schaden reguliert, so obliegt ihm der Vollbeweis für das Vorliegen eines nur vorgetäuschten Diebstahls.

Für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs genügt es nicht, dass der Versicherer, nachdem der Versicherungsnehmer das "äußere Bild eines Diebstahls" mit hinreichendender Wahrscheinlichkeit bewiesen hat, sich darauf beschränkt, Beweisanzeichen vorzutragen und Tatsachen seinerseits zu beweisen, aus denen gefolgert werden kann, dass der Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht wurde.

Es gelten die vollen Beweisanforderungen des § 286 ZPO (vgl. zu Beweislastanforderungen bei Entwendungsfällen auch Senat Urteile vom 30.8.2002 - 10 U 1415/01; vom 1.10.1999 - 10 U 1848/97 - OLGR 2000, 455; vom 19.3.1999 - 10 U 1646/97 - r+s 2000, 276; vom 21.9.2001 - 10 U 16669/00 - r+s 2002, 319).


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 983/01

Verkündet am 31. Januar 2003

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht-Weiss, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und den Richter am Landgericht Dr. Janoschek auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von im Jahre 1994 erbrachten Versicherungsleistungen aus PKW-Diebstahl in Höhe von 108.665,- DM nebst Auslagen in Anspruch.

Am 13.2.1994 gegen 10.15 Uhr meldete der Beklagte seinen Pkw BMW Typ M 5 mit dem amtlichen Kennzeichen DAU-DJ 82, der bei der Klägerin vollkaskoversichert war, bei der Polizeiinspektion als gestohlen. An diesem Tag zeigte er drei Fahrzeugschlüssel vor. Am Montag, den 14.2.1994 (Rosenmontag), begab sich der Beklagte zu der Allianzversicherungsagentur in und meldete den Diebstahl seines Fahrzeuges an.

Mit Schreiben vom 1.3.1994 wurden von der Allianzvertretung der Klägerin zu Händen des zuständigen Kraftschadenbüros der Kfz-Brief sowie vier Fahrzeugschlüssel übermittelt. Die Klägerin zahlte an den Beklagten im März 1994 60.900,- DM und am 18.04.1994 weitere 47.465 - DM aus.

Das bei dem Sachverständigen eingeholte Schlüsselgutachten vom 18.4.1994 ergab, dass es sich bei den Fahrzeugschlüsseln um die vollständigen serienmäßigen Originalschlüssel handelte. Ein Hinweis dafür, dass Nachschlüssel kopiergefräst oder sonst hergestellt worden sind, lag nach diesem Gutachten nicht vor (Bl. 10-13 der Ermittlungsakte Az.

Im Jahre 1997 gab dann der Zeuge im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen des Verdachts des Menschenhandels in seiner Vernehmung vom 1.10.1997 an, dass der Pkw BMW M 5 in der Nacht von Samstag auf Sonntag von ihm und einer anderen Person namens im Einverständnis mit dem Eigentümer "abgeholt" und von dem Zeugen nach Polen verbracht worden sei.

Die Klägerin hat vorgetragen,

bei dem für die Nacht vom 12.2.1994 auf den 13.2.1994 gemeldeten Diebstahl des Pkw BMW M 5 mit dem amtlichen Kennzeichen habe es sich um einen durch den Beklagten initiierten "Diebstahl" gehandelt. Der Beklagte habe veranlasst, dass der Pkw beiseitegeschafft werde. Dies ergebe sich aufgrund der von dem Zeugen gemachten Aussage im Rahmen der Ermittlungen gegen ihn wegen des Verdachtes des Menschenhandels. Auch habe der Beklagte bei der Polizei nicht vier, sondern nur drei Fahrzeugschlüssel vorlegen können. Erst einige Tage nach der Tat sei der vierte Schlüssel von ihm bei der Versicherungsagentur vorgelegt worden. Der Beklagte habe das schwer veräußerliche Fahrzeug loswerden wollen. Ein weiteres Motiv ergebe sich aus der Neupreisentschädigungsregelung nach § 13 Abs. 10 AKB, wonach er zwei Monate später nicht mehr Anspruch auf Ersatz des Neupreises, sondern nur noch Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 60.900,- DM gehabt hätte. Ihr stehe deshalb ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 109.187,- DM für die ausgezahlten 108.365,- DM sowie die ihr entstandenen Ermittlungskosten in Höhe von 822,70 DM zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 109.187,70 DM nebst 8,42 % Zinsen seit dem 1.8.2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

es sei nicht zutreffend, dass es sich bei dem Diebstahl in der Nacht vom Samstag auf Sonntag (12.2./13.2.1994) um einen von ihm fingierten Diebstahl gehandelt habe. Zutreffend sei zwar, dass er auf der Polizeiinspektion nur einen Schlüsselsatz bestehend aus drei Schlüsseln habe vorlegen können. An den vierten Schlüssel, den Portemonnaieschlüssel, habe er bei Vorlage des Schlüsselsatzes nicht gedacht. Am Montag, den 14.2.1994 habe er sich bei seiner zuständigen Allianz-Versicherungsagentur und in G gemeldet, und habe dem Zeugen den vollständigen Schlüsselsatz vorgelegt. Nicht zutreffend seien die Angaben des Zeugen, wonach der Zeuge, für ihn, den Beklagten, den Zeugen angesprochen habe, ob der nicht jemanden wisse, der Autos verschwinden lassen könne, daraufhin der Zeuge dann zu dem Zeugen einen Kontakt hergestellt und dieser schließlich sich bereit erklärt haben soll, das Fahrzeug mit dem Zeugen zusammen verschwinden zu lassen. Auch sei nicht richtig, dass über die Zeugen und der Kontakt zu ihm hergestellt worden sei. Die Ermittlungskosten in Höhe von 822,70 DM und 132,25 DM, die die Klägerin geltend mache, seien nicht zutreffend, auch werde der Zinssatz in Höhe von 8,42 % Gestritten.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten zur Zahlung von 108.680,73 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. August 2000 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB zu. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der vermeintliche Diebstahl des Pkw's BMW Typ M 5 im Einverständnis mit dem Beklagten erfolgt sei, um Leistungen aus der Vollkaskoversicherung zu erlangen. Maßgebend sei, dass der Beklagte bei der Polizei nur drei von vier Fahrzeugschlüsseln habe vorlegen können. Erst 16 Tage später (13.2.1994 bis 1.3.1994) sei über die Versicherungsagentur, der Klägerin der Originalschlüsselsatz, bestehend aus 4 Fahrzeugschlüsseln, übermittelt worden. Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen im Ermittlungsverfahren spreche die detaillierte Schilderung des Geschehensablaufs, auch wenn der Zeuge in der Beweisaufnahme von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Für die Richtigkeit der von im Ermittlungsverfahren gemachten Aussage spreche schließlich die Tatsache, dass die Zeugen und ebenfalls die Aussage verweigert hätten, wofür nur dann ein Grund bestanden habe, wenn die Schilderung von Stein im Ermittlungsverfahren zutreffend gewesen sei. Die Tatsache der Aussageverweigerung sei hier beweiswürdigend zu werten. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaskoversicherungsleistung in Höhe von 108.365,- DM sowie Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 300,73 DM und verauslagter 15,- DM für die Einsicht in die Ermittlungsakte zu. Darüber hinaus habe die Klägerin keinen weiteren Erstattungsanspruch.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und Beweiserbietens vor: Der Klägerin stehe weder ein Schadensersatz aus unerlaubter Handlung noch aus Bereicherungsrecht zu. Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme falsch gewürdigt. Die Klägerin müsse die Voraussetzungen für den von ihr behaupteten Rückforderungsanspruch, sei es aus behaupteten Betrug oder aus Bereicherungsrecht, voll beweisen. Keiner der sieben vernommenen Zeugen hätte seine Beteiligung an dem Diebstahl bestätigt. Die maßgeblichen Beteiligten und hätten die Aussage verweigert. Das Landgericht sei unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass er, der Beklagte, der Versicherungsagentur erst 16 Tage nach dem Diebstahl die 4 Kfz-Schlüssel übergeben habe. Er habe bei der Polizei nur 3 Schlüssel vorgelegt, weil ihm die Existenz eines vierten Schlüssels nicht bekannt gewesen sei. Gemeinsam mit der Zeugin sei er auf Wunsch des Agenten nach Hause gefahren, um die Schlüssel zu holen. Er habe sodann sämtliche Schlüssel übergeben. Das Landgericht habe zu Unrecht die Aussageverweigerung der Zeugen und zum Nachteil des Beklagten gewürdigt. Für den Beklagten spreche, dass dieser den Diebstahl schon zu einem Zeitpunkt bei der Polizei gemeldet habe, als das Fahrzeug noch nicht in Polen gewesen sei. Schließlich sei er an dem Verkauf seines PKWs auch nicht interessiert gewesen und habe kein wirtschaftliches Motiv für einen vorgetäuschten Diebstahl gehabt.

Der Beklagte beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor,

das Landgericht habe zu Recht den Beklagten zur Rückzahlung der erhaltenen Versicherungsleistungen nebst Auslagen verurteilt. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden. Die vom Zeugen im Ermittlungsverfahren gemachte Aussage sei zutreffend. Die Angaben von im Ermittlungsverfahren hätten sich auch bezüglich anderer Straftaten im nachhinein als glaubhaft dargestellt (Vermerk PP Trier Bl. 186 Ermittlungsakte). Der Zeuge habe den kompletten Schlüsselsatz erst am 1.3.1994 erhalten und diese dann "sofort" in ein Kuvert getan und an die Allianz übermittelt. Es sei demnach nicht richtig, dass der Beklagte unverzüglich sämtliche Schlüssel übergeben habe. Der Zeuge sei auch nicht berechtigt gewesen, jegliche Aussage zu verweigern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Akte JS StA T die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

1) Das Landgericht hat zu Recht der Klage weitestgehend entsprochen. Der Klägerin steht aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der erbrachten Versicherungsleistungen nebst Auslagen zu. Dabei geht der Senat mit der Berufung davon aus, dass die Klägerin den Vollbeweis für einen nur vorgetäuschten Diebstahl zu erbringen hat. Diesen Beweis sieht der Senat als erbracht an.

a) Der Senat ist aufgrund des Inhalts der gewechselten Schriftsätze, der Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren, der vom Landgericht durchgeführten und vom Senat teilweise wiederholten und ergänzten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass es sich bei der "Entwendung" des PKW's BMW M 5 um einen fingierten Diebstahl gehandelt hat, an dem der Beklagte mitgewirkt hat. Im Sinne der Rechtsprechung des BGH hat der Senat den für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit gewonnen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256). Unbeschadet nicht gänzlich fehlender Restzweifel ist der Senat der in diesem Sinne sicheren Überzeugung, dass der PKW BMW mit Einverständnis des Beklagten entwendet wurde, es sich in der Tat um einen fingierten Diebstahl handelte.

b) Die Klägerin hat nach Meldung des Diebstahls des PKWs BMW M 5 durch den Beklagten den Schaden zunächst reguliert.

Anlass für die Geltendmachung der Rückforderung war eine Aussage des Zeugen in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels. Dieser hatte von sich aus, ohne dass zu diesem Zeitpunkt irgendwelche Verdachtsmomente gegen ihn oder den Beklagten bestanden hätten, seine Kenntnis von einem fingierten Diebstahl den Ermittlern offenbart.

In seiner Vernehmung beim Polizeipräsidium am 01.10.1997 (Bl. 25 ff. ) sagte der Zeuge aus, der Beklagte habe selbst den Diebstahl seines Fahrzeug initiiert. Er sei durch einen Bekannten, den ebenfalls Verdächtigen, angesprochen worden, ob er niemanden kenne, über den man Autos untertauchen lassen könne. Kurz darauf habe er konkret erwähnt, ein BMW müsse verschwinden. Er, habe dann einen Kontakt zu dem ihm bekannten aus hergestellt, der sich bereit erklärt habe, das Fahrzeug verschwinden zu lassen. Dies sei von ihm mitgeteilt worden, der wiederum den Kontakt zu dem Beklagten über einen gewissen hergestellt habe. Er selbst, habe den Beklagten als Halter des BMW nie gesehen. Ihm sei jedoch bekannt gewesen, dass dieser den BMW habe verkaufen wollen, aber zu einem angemessenen Preis nicht absetzen konnte. Außerdem sei daran interessiert gewesen, dem Beklagten einen Pkw Mercedes Benz 500 zu verkaufen und hiermit ein großes Geschäft zu machen. habe damals mit Gebrauchtwagen gehandelt. Der Beklagte sollte über die Neupreisentschädigung an dem Geschäft verdienen. Als Gegenleistung sollte der Beklagte, der von Beruf Dachdecker ist, am Elternhaus von Arbeiten verrichten. Kurz darauf habe er erfahren, dass der BMW am Samstag, den 12.2.1994, abgeholt werden könne, und zwar an dem Wohnort des Beklagten. Der Beklagte, der in Trennung lebe oder geschieden sei, halte sich an diesem Wochenende zu Hause auf, weil er dann seine Kinder dort habe. Den Abholort habe ihm gezeigt, als sie daran vorbei gefahren seien. habe ihm erklärt, der Schlüssel für das Fahrzeug liege auf dem Hinterrad. Das Fahrzeug sei dann von ihm und am Wohnort des Beklagten abgeholt und von nach und schließlich sonntags von und einer Polin über die Grenze nach Polen verbracht worden. selbst sei zu dieser Zeit mit seiner Familie in Urlaub im Schwarzwald gewesen. habe ihn am Sonntagmorgen angerufen und habe wissen wollen, ob alles klar gegangen sei. Mittags habe ihm T mitgeteilt, dass der PKW über die Grenze sei.

c) Nachdem der Zeuge im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht T in der am 24. April 2001 (GA 56) durchgeführten Beweisaufnahme seine Aussage im Hinblick auf ein möglicherweise laufendes Ermittlungsverfahren gegen ihn verweigert hatte, hat er vor dem Senat in den Beweisaufnahmeterminen vom 14.6.2002 (GA 157) und 10.1.2003 (GA 200) zu dem Vorgang ausgesagt. Der Zeuge hat den Inhalt seiner damaligen Aussage, im Ermittlungsverfahren, soweit es den äußeren Ablauf des Geschehens betrifft, bestätigt, allerdings seine Aussage dahingehend eingeschränkt, dass es sich wohl um ein Missverständnis gehandelt habe, dass der Beklagte als Eigentümer/Halter des PKWs in den "Diebstahl" eingeweiht gewesen sei. Vielmehr habe der Eigentümer/Halter des BMW den Vorgang als Diebstahl auffassen sollen. ... sei es darum gegangen, dass der Beklagte bei ihm ein anderes Fahrzeug kaufe. Auf Vorhalt, warum er seinerzeit bei der Polizei geäußert habe, der Beklagte sei in den "Diebstahl" eingeweiht gewesen, hat der Zeuge, in den Beweisaufnahmeterminen vor dem Senat bekundet, es habe sich seinerzeit nur um eine Vermutung bzw. ein Missverständnis von ihm gehandelt. Zu einem späteren Zeitpunkt, habe er von dem Zeugen der mit ebenfalls viel zu tun gehabt habe und in die Sache mit dem Menschenhandel verstrickt gewesen sei, anlässlich eines Gerichtstermins in erfahren, dass der Halter des BMW von dem Diebstahl tatsächlich keine Kenntnis gehabt habe. Der Zeuge gab weiter an, er wisse nicht, wie Marder in Besitz des Schlüssels gekommen sei. Er könne nur sagen, dass mit dem Beklagten hinsichtlich eines möglichen Verkaufs des BMW's in Kontakt gewesen sei. ... habe ihm lediglich erklärt, er müsse den Schlüssel unbedingt möglichst schnell wieder zurück haben. Es habe dann aber doch etwa eine Woche gedauert, bis den Schlüssel wieder zurückgebracht habe. Den Schlüssel habe er wieder gegeben. Ob es sich um einen Originalschlüssel oder einen nachgemachten Schlüssel gehandelt habe, wisse er nicht. Es habe sich nicht um einen bei BMW üblichen Schlüssel mit anmontiertem Transponder, sondern um einen Metallschlüssel gehandelt, der möglicherweise mit oder ohne Gummikappe gewesen sei. Er, kenne den Beklagten persönlich nicht. Er habe ihn lediglich während der Verhandlung vor dem Landgericht kennen gelernt und sehe ihn vor dem Senat zum zweiten Mal. Als Grund, warum er nicht bereits vor dem Landgericht eine Aussage gemacht habe, gab er an, dass er vor der Sitzung von mit den Worten "Machst du heute hier den Mund auf, gehst du hier nicht mehr raus" bedroht worden sei. Auch sei er von wenn auch in milderer Form, bedroht worden. In der Sitzung vom 10.1.2003 hat der Zeuge zur Herkunft des Schlüssels ergänzend ausgeführt, habe ihm gesagt, die Freundin des Beklagten, die eine Gaststätte betreibe, habe in einer Schublade in der Theke einen Schlüssel verwahrt. Es sei kein Problem, den Schlüssel schnell mal herauszunehmen und zum Wegfahren des Fahrzeugs zu verwenden. Wenn man den Schlüssel dann möglichst bald wieder in die Schublade lege, falle das gar nicht weiter auf.

2) Trotz dieser Bekundungen des Zeugen in der Beweisaufnahme des Senats ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass die ursprüngliche Version im Ermittlungsverfahren der Richtigkeit entspricht, der Zeuge, aus Motiven, über die der Senat nicht spekulieren möchte, nunmehr versucht, den Beklagten von dem Vorwurf der Mitwirkung an einem fingierten Diebstahl zu entlasten. Dafür gibt es folgende Gründe:

Der Zeuge hatte seinerzeit im Ermittlungsverfahren, ohne besondere Veranlassung, sich selbst der Mittäterschaft an einem vorgetäuschten Diebstahl (= Versicherungsbetrug) bezichtigt und dabei den Beklagten ausdrücklich der Mitwirkung an der Tat bezichtigt. Der Zeuge, der den Beklagten seinerzeit nicht persönlich kannte, hatte eine sehr umfangreiche Darstellung des Geschehensablaufs abgegeben, die sehr detailreich und in sich stimmig war. Der Zeuge hatte Kenntnis von den persönlichen Lebensumständen des Beklagten, die er nur von bzw. erfahren haben konnte. wusste davon, dass der Beklagte einen BMW fuhr, den er nicht "los bekam". Er wusste über wo der Beklagte seinen Wohnsitz hatte, kannte die Lebensgewohnheiten des Beklagten (Wochenende zu Hause mit Kindern) und hatte Informationen darüber, dass der Beklagte von Beruf Dachdecker war. Der Zeuge hatte auch ein einleuchtendes Motiv dafür genannt, warum der Beklagte sich des Fahrzeuges entledigen wollte und welches Interesse an dem Verschwindenlassen des BMW's hatte. Der Zeuge, hatte seinerzeit kein erkennbares Motiv, den Beklagten ohne Grund im Sinne einer Mitwirkung an dem "Diebstahl" zu belasten. Für ihn spielte es, wie er gegenüber dem Senat auf Nachfrage erklärte (GA 202), auch keine Rolle, ob der Eigentümer/Halter in die Wegnahme des PKW's eingeweiht war. Er hätte auf Wunsch von auch ansonsten an dem - dann "echten" - Diebstahl des PKW's mitgewirkt.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beklagte dem Zeugen zur Zeit von dessen polizeilicher Aussage nicht bekannt war. Ein Motiv für den Beklagten in diesem Rahmen zu Unrecht einer Straftat zu bezichtigen, ist damit nicht ersichtlich. Für die Verlässlichkeit der damaligen Angaben spricht auch, dass sie in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem damals gegen ihn wegen Menschenhandels geführten Ermittlungsverfahren stehen, von also freiwillig im Sinne einer Lebensbeichte gemacht worden sind.

a) Für die Richtigkeit der ursprünglichen Darstellung sprechen gewichtige Momente und Indizien, die sich mit dieser Version nahtlos in Einklang bringen lassen, nicht aber mit der später vor dem Senat abgegebenen Version.

Der Zeuge hat bekundet, dass gefordert habe, dass er den Schlüssel schnell wieder zurückbekomme. Dies macht aber nur dann einen Sinn, wenn der Schlüssel nach Verbringen des Fahrzeuges nach Polen für den Beklagten, nämlich für die Regulierung des Schadens durch die Versicherung wichtig war. Regelmäßig besteht eine Versicherung auf der Vorlage sämtlicher Schlüssel, um überprüfen zu können, ob es sich um einen Diebstahl oder nur fingierten Diebstahl handelt. Zu dem vollständigen, serienmäßigen Schlüsselsatz gehören vier Schlüssel, nämlich ein Hauptschlüssel mit Beleuchtung, ein Hauptschlüssel ohne Beleuchtung, ein Werkstattschlüssel und ein Portemonnaieschlüssel (vgl. Gutachten Dipl. Verw.-Wirt. (FH) Bl. 10 der Ermittlungsakte). Der Sachverständige konnte nicht feststellen, ob Nachschlüssel kopiergefräst oder sonst, etwa durch Abformung, hergestellt worden sind. Allerdings wies der Sachverständige darauf hin, dass anhand des Codes Nachschlüssel gefertigt werden können, ohne dass an einem Originalschlüssel Spuren entstehen. Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen habe dringend gefordert, dass schnell der Schlüssel wieder zurückkomme, geht der Senat davon aus, dass es sich bei diesem Schlüssel um einen Originalschlüssel des Schlüsselsatzes gehandelt hat.

Wenn der Beklagte dagegen nicht involviert gewesen wäre und der Schlüssel heimlich aus einer Thekenschublade entnommen worden wäre (letzte Aussage), hätte für die Diebe kein erkennbares Interesse an einer Rückschaffung des Schlüssels bestanden.

b) Fest steht, dass der Beklagte bei Erstattung der Strafanzeige am 13.2.1994 um 10.15 Uhr nur 3 Fahrzeugschlüssel vorzeigen konnte. Die Polizei ging wohl zunächst davon aus, dass es sich dabei um den vollständigen Schlüsselsatz gehandelt habe, da sie der Annahme war, es müsse ein Nachschlüssel gefertigt oder das Fahrzeug auf andere Weise geführt worden sein (Vermerk Bl. 30 Ermittlungsakte). Zu dem Schlüsselsatz gehörten, jedoch 4 Schlüssel. Nach Angaben von hat er den seinerzeit auf dem Hinterreifen sich befindenden Schlüssel von etwa 1 Woche später zurückbekommen, ihn anschließend wieder an weitergeleitet.

Entgegen der Darstellung des Beklagten steht auch nicht fest, dass er am 14.2.1994 in der Versicherungsagentur sämtliche vier Schlüssel abgegeben hat. Dies hat der Zeuge nicht ausdrücklich bestätigen können. Ausweislich des Vermerks des KHK vom 29.6.1999 (Bl. 161, 162/163 Ermittlungsakte) konnte nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Allianz-Versicherung, Herrn, festgestellt werden, dass die Schadensmeldung zwar am 14.2.1994 bei der Versicherungsagentur erstattet worden ist, diese in die Filiale nach T weitergeleitet worden ist, wo sie am 16.2. 1994 registriert und dann nach weitergeleitet worden ist. Die vier Schlüssel seien aber erst am 1.3.1994 von der Versicherungsagentur mit weiteren Unterlagen übersandt worden. Der Zeuge hat seinerzeit im Ermittlungsverfahren angegeben, dass er ausschließe, dass bereits am Tag der Schadensmeldung Kfz-Brief; Schein und sämtliche Schlüssel übergeben worden seien, da dies ungewöhnlich sei, und er aufgrund seiner 20-jährigen Erfahrung als Versicherungskaufmann ansonsten Verdacht geschöpft hätte (Bl. 159/160, 162 Ermittlungsakte). Außerdem hat er in der Beweisaufnahme vor der Kammer ausgesagt, dass er nach Erhalt der Schlüssel diese "sofort" in ein Kuvert gelegt und an die Allianz weitergeleitet habe. Dass spricht dafür, dass erst am 1.3.1994 den kompletten Schlüsselsatz erhielt. Ist der komplette Schlüsselsatz aber erst am 1.3.1994 übergeben worden, bestand genug Zeit, den vierten Schlüssel von über an den Beklagten zurückzuleiten.

c) Von Bedeutung ist zudem das auffällige, immer wieder bestätigte Detail der Aussage dass der Schlüssel auf dem hintere/i Reifen gelegen habe. Dieser Punkt fügt sich schlüssig und widerspruchsfrei in das Gesamtbild, dass das Fahrzeug kurzfristig und ohne unnötigen weiteren Kontakt mit den Komplizen von dem Beklagten vor seinem Haus zum unauffälligen "Abholen" bereitgestellt wurde (mitsamt dem zuvor noch selbst benutzten Schlüssel), passt aber gar nicht zu einem Tathergang dergestalt, dass man sich ohne Wissen des Beklagten den Schlüssel verschafft hätte - weshalb ihn dann (heimlich, vor dem Haus des Beklagten!) erst auf den Hinterreifen legen, statt ihn unmittelbar selbst mitzuführen und zu benutzen (oder, bei Personenverschiedenheit: weiterzugeben)?

d) Der Senat verkennt nicht die Möglichkeit, dass der Diebstahl auch ohne Wissen des Beklagten erfolgt sein könnte, sich den Besitz des Schlüssels zeitweise verschafft und nach Verbringung des Fahrzeuges nach Polen wieder unauffällig den Schlüssel an seinen Platz zurückgelegt hat.

Der Beklagte hat anlässlich der Beweisaufnahme vom 14.6.2002 (GA 157) auf Frage des Berichterstatters, wie er sich erklären könne, dass den Schlüssel gehabt habe, angegeben, es könne durchaus sein, dass er diesem mal seinen PKW geliehen habe. Da er aber offenbar den Original-Schlüssel wieder zurückbekam, müsste - ohne Hinterlassung von Spuren - eine Kopie gefertigt haben (die er dann wiederum, statt sie zu geben, heimlich auf den Hinterreifen praktiziert hätte!?); warum diese Kopie wieder schleunigst hätte zurückgeschafft werden müssen, bleibt unerfindlich.

Der Zeuge hat dann - erst - danach in der letzten Beweisaufnahme bekundet, habe anlässlich des Termins in W erklärt, die Freundin des Beklagten, die eine "Kneipe" betreibe, habe einen Schlüssel in einer Schublade in einer Theke verwahrt. Es sei kein Problem, den Schlüssel da schnell mal herauszunehmen und zum Wegfahren des Fahrzeuges zu verwenden. Wenn man dann möglichst schnell den Schlüssel wieder in die Schublade lege, falle das gar nicht weiter auf. Zum Zeitpunkt des Diebstahls sei hierüber aber nicht gesprochen worden. ... habe sich nachträglich anlässlich des Termins in wohl in Erzähllaune befunden, weil er sich zwischenzeitlich mit verkracht habe. Dass der Beklagte den vierten Schlüssel aus der Schublade seiner Freundin herangeschafft hätte, trägt er allerdings selbst nicht vor.

Beide Erklärungsversuche erscheinen dem Senat nicht glaubhaft. Denn es macht aus Sicht des Senats keinen Sinn, warum zum Zeitpunkt des Diebstahls wahrheitswidrig gegenüber 3 behauptet haben sollte, der Beklagte sei in den Diebstahl eingeweiht, dieser wolle seinen schlecht verkäuflichen PKW BMW 5 loswerden, er verbinde damit die Hoffnung, der Beklagte würde bei ihm bzw. unter seiner Vermittlung einen anderen PKW kaufen, der Beklagte werde im Gegenzug Dachdeckerarbeiten am Elternhaus von verrichten, wenn dies nicht der Wahrheit entsprach. Für hätte es, wie dieser in der Sitzung vom 10.1.2003 (GA 202) bekundet hat, keinen Unterschied gemacht, ob nun der Beklagte, den er damals nicht kannte, mit dem Diebstahl einverstanden oder nicht einverstanden war. Auffallend für den Senat war zudem, dass erstmals in der Sitzung vom 10.1.2003 eine Erklärung dafür hatte, wie in den Besitz des Schlüssels gekommen sein könnte, er sich dabei auf ein angebliches Gespräch mit bezog, dass erst mehrere Jahre nach dem Diebstahl anlässlich eines Gerichtstermins in stattgefunden haben soll. Es ist nicht nachvollziehbar, warum plötzlich die Frage, wie in den Besitz des Schlüssels gekommen ist, aus der Sicht von Relevanz war und ihn ungefragt zu seiner ergänzenden Bekundung veranlasste. Der Senat hält deshalb den Zeugen soweit es die nachträgliche Verneinung der Mitwirkung des Beklagten an dem Diebstahl betrifft, für nicht glaubwürdig.

e) Der Beklagte hatte nach Auffassung des Senats auch - entsprechend der Aussage - durchaus ein Motiv dafür, einen Diebstahl vortäuschen zu wollen. Auf diese Weise schaffte er es, den PKW BMW 5, der zu einem angemessenen Preis schwer verkäuflich war, loszuwerden, um einen anderen PKW zu erwerben. Nicht auszuschließen ist zudem, dass er auch an dem Erlös aus der "Verwertung" des BMW beteiligt war. Entscheidend dürfte aber hinzu kommen, dass der Beklagte, der, soweit ersichtlich, bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, mit seiner Bekanntschaft zu und in ungute Gesellschaft geraten war und sich insbesondere von zur Mitwirkung an dem Diebstahl hat hinreißen lassen.

f) Der Senat vermag sich allerdings der Auffassung der Berufungserwiderung nicht abzuschließen, dass aus Sicht des Beklagten ein Motiv für den fingierten Diebstahl gewesen sei, dass 2 Monate nach dem Vorgang die Neupreisentschädigung nach § 13 Abs. 10 AKB ausgelaufen wäre und der Beklagte ansonsten nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 60.900,- DM gehabt hätte. Hierzu hat der Zeuge ausgesagt (GA 56), dass erst er den Beklagten von sich aus auf diesen für ihn günstigen Umstand, Abrechnung auf Neuwertbasis, aufmerksam gemacht habe. Am Ergebnis der Gesamtwürdigung vermag dies jedoch nichts zu ändern.

3) Der Senat hat schließlich zu dem Geschehen die Zeugen und vernommen. Auf den Beweisbeschluss vom 6. September 2002 (GA 171) wird Bezug genommen. Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, mit dem Diebstahl überhaupt nichts zu tun gehabt zu haben. Beide Zeugen sind für den Senat insoweit unglaubwürdig. Da den Beklagten nicht kannte, konnte all das, was gegenüber der Polizei an Wissen über den Beklagten und seine Lebensgewohnheiten offenbarte, nur von und/oder stammen. Bestätigt hat, dass er seinerzeit im Autohandel tätig gewesen sei, den Beklagten seit 16 oder 17 Jahren kennt. Auch der Kontakt mit wurde von und bestätigt. Hat der Beklagte gegenüber dem Senat glaubhaft angegeben, er habe seinen PKW BMW 5 schon mal geliehen, so wird dies von selbst in Abrede gestellt. Unbeschadet der Unglaubwürdigkeit der Zeugen im Übrigen, die auch durchaus den Zeugen wie von ihm geschildert, eingeschüchtert haben mögen, kann ihnen nach dem Beweisergebnis insgesamt in dem Punkt gefolgt werden, dass sie nicht den Beklagten in der von dem Zeugen geschilderten Weise "reingewaschen" haben.

Ein erneute Vernehmung der übrigen, in erster Instanz vernommenen Zeugen hielt der Senat für nicht sachdienlich, da diese aus eigenem Wissen nichts über eine Absprache zwischen dem Beklagten und wussten. Dies gilt insbesondere auch für den Beteiligten.

4) Hinsichtlich der Schadenshöhe schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts an. Der Beklagte hat sowohl die Kaskoversicherungsleistung in Höhe von 108.365,- DM als auch die Gutachterkosten für den Sachverständigen in Höhe von 300,73 DM und 15 DM Gebühren für die Einsicht in die Ermittlungsakten zu tragen. Es handelt sich hierbei um Kosten, die im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 55.567,57 € (108.680,73 DM)

Ende der Entscheidung

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