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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: 10 U 998/02
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 830
BGB § 830 Abs. 1 S. 1
BGB § 830 Abs. 1 S. 2
BGB § 858
StGB § 123
StGB § 248 b
Begeben sich 10 Jahre alte Kinder in einen räumlich abgegrenzten, außerhalb der Geschäftszeiten durch mehrere Schranken vor unbefugtem Zutritt gesicherten Bereich einer Kiesgrube und setzen dort mittels eines Taschenmessers einen Radlader in Gang, der schließlich beim Zurücksetzen in einen Schlammweiher gerät, so stellt dies eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB dar, auch wenn sich nicht feststellen lässt, wer zuletzt das Fahrzeug geführt hat. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB findet keine Anwendung.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Zwischenurteil über den Grund

Geschäftsnummer: 10 U 998/02

Verkündet am: 27. Juni 2003

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.

Der Kläger ist Inhaber eines Bauunternehmens. Am 4.5.1999 hatten seine Mitarbeiter in der Kiesgrube bei H einen Hanomag-Radlader des Typs E 70 abgestellt. An diesem Tag hielten sich die Beklagten, die damals 10 Jahre alt waren, in der Kiesgrube zum Spielen auf. Die Kinder fuhren mit dem Radlader umher. Als sie einen Spaziergänger herannahen sahen, sprangen sie aus dem Fahrzeug heraus und warteten, bis dieser verschwunden war. Der Beklagte zu 2) forderte den Beklagten zu 1) auf, den Radlader wieder an die Stelle zurückzufahren, wo er zuvor gestanden hatte. Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) begaben sich auf den Radlader. Bei dem erneuten Fahren mit dem Radlader geriet dieser beim Zurücksetzen in einen Schlammweiher und kippte um. Die Beklagten zu 1) und 3) konnten sich aus dem Radlader befreien. Wer zuletzt von den beiden das Fahrzeug gefahren hat, ist zwischen den Parteien und den Kindern streitig. Ferner steht im Streit, ob der Radlader mittels eines Taschenmessers des Beklagten zu 1) "kurz geschlossen" wurde oder ob der Zündschlüssel steckte. Der Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach streitig.

Der Kläger hat die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 53.904,96 DM in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig dafür geblieben, wer den Radlader in dem entscheidenden Moment gefahren habe. Feststehe lediglich, dass der Beklagte zu 2) nicht gefahren sei. Ob der Beklagte zu 1) oder der Beklagte zu 3) zuletzt den Radlader in das Schlammloch gefahren habe, sei offen. Der Kläger könne sich nicht erfolgreich auf § 830 Abs. 1 S. 2 BGB berufen. Es mangele an der Voraussetzung, dass bei jedem der beteiligten Beklagten ein anspruchsbegründendes Verhalten gegeben sei, wenn man von dem Nachweis der Kausalität absehe. Eine Anstiftung des Beklagten zu 2) bzw. des Beklagten zu 3) komme ebenfalls nicht in Betracht, da nicht gewiss sei, ob der Beklagte zu 1) am Ende gefahren sei. Im Übrigen würde eine Haftung wegen Anstiftung schon daran scheitern, dass es zumindest an einem bedingten Vorsatz in Bezug auf die Eigentumsverletzung mangele.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 52.904,96 DM (27.049,88 €) nebst 4 % Zinsen seit 15.02.2000 (Beklagte zu 1 und 2) bzw. für den Beklagten zu 3) seit 2.4.2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Ermittlungsakte jug. StA Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO n.F.).

II.

Die Berufung hat in dem derzeitigen Verfahrensstadium teilweise Erfolg. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Da eine Entscheidung zur Höhe des Schadensersatzbetrages noch nicht möglich ist, hatte der Senat durch Zwischenurteil über den Grund vorab zu entscheiden (§§ 303, 304 ZPO). Dem Hauptantrag der Berufung kann derzeit noch nicht entsprochen werden, da die Sache insoweit noch nicht zur Entscheidung reif ist.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu, für den sämtliche Beklagte gesamtschuldnerisch einzustehen haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es nicht darauf an, wer den Radlader in dem entscheidenden Moment - Zurücksetzen und Hineinfahren in den Schlammweiher - gelenkt hat. Für das schadensstiftende Ereignis sind letztlich die Beklagten zu 1) bis 3) gemeinschaftlich verantwortlich.

Das Landgericht hat ein haftungsbegründendes Ereignis ausschließlich unter dem Aspekt des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB geprüft und verneint. Dieser Ansatz wird von der Berufung zu Recht angegriffen. Denn eine gemeinschaftliche Haftung der Beklagten ergibt sich bereits aus § 830 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist gemäß § 830 Abs. 1 S. 1 BGB jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Anstifter und Gehilfen stehen nach § 830 Abs. 2 BGB Mittätern gleich.

§ 830 BGB erfasst demnach drei Fälle: die gemeinschaftliche Begehung nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB, die Anstiftung und Beihilfe gemäß § 830 Abs. 2 BGB und die Beteiligung nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ohne gemeinschaftliche Begehung zur Beseitigung von Urheber- und/oder Anteilszweifeln (vgl. Spindler in Bamberger/Roth, BGB Kommentar, B. 2, 2003, § 830 Rn. 3 und 16).

Gemäß § 830 Abs. 1 S. 1 BGB ist für eine gemeinschaftliche Begehung nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB ein vorsätzliches, d.h. bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrere erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf den Verletzungserfolg beziehen (BGHZ 17, 327, 333; 30, 203, 206; BGH NJW 1972, 40, 42; BGH NJW-RR 1990, 604 f.; Spindler, aaO, § 830 Rn. 5), nicht hingegen auf die Schadensverursachung. Für den Schadensbeitrag reicht ein fahrlässiges Verhalten der Beteiligten aus. Grundlage für die Zurechnung der Tatbeiträge Dritter ist die gemeinschaftliche Tatbegehung, mit der der Mittäter zum Ausdruck bringt, dass er sich Tathandlungen anderer zu eigen macht, und die den Verletzten durch das Zusammenwirken mehrerer Ursachen gleichzeitig in Beweisnot bringt. Die Tatbeiträge der anderen Mittäter sind jedem einzelnen Beteiligten zuzurechnen, unabhängig davon, ob und wie viel der Tatbeitrag des jeweiligen Täters zur Schadensentstehung beigetragen hat. Es genügt bereits die willentliche Mitwirkung im Sinne einer psychischen Unterstützung auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatentschlusses. Der Täter muss weder selbst den Schaden durch seine Handlung verursachen noch alle Handlungen der anderen in ihren Einzelheiten kennen (BGHZ 89, 383, 389; Spindler, aaO, § 830 Rn. 6). Entscheidend ist allein, ob der Teilnehmer zumindest Rechtsverletzungen billigend in Kauf genommen hat und dies nach außen erkennbar wurde. Lediglich Exzesse eines anderen Mittäters muss er sich nicht zurechnen lassen (BGHZ 59, 30, 42; 63, 124, 128; 89, 383, 395 f.; Palandt/Thomas, BGB Komm., 62. Aufl. 2003, § 830 Rn. 3).

Die Beklagten haben vorliegend bewusst und gewollt eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung begangen. Alle Beteiligten hatten den Willen zur gemeinsamen Tatherrschaft.

Eine unerlaubte rechtswidrige Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB i.v.m. § 123 StGB, 858 BGB liegt zunächst insoweit vor, als sich die Beklagten in den räumlich abgegrenzten, außerhalb der Geschäftszeiten durch mehrere Schranken vor unbefugtem Zutritt Dritter gesicherten Bereich der Kiesgrube begeben haben. Damit sind die Beklagten widerrechtlich in ein befriedetes Besitztum, und zwar aufgrund gemeinsamen Willensentschlusses, eingedrungen. Sie haben anschließend ebenfalls aufgrund eines gemeinsam gefassten und umgesetzten Tatentschlusses unbefugt den Radlader in Besitz genommen und sind mit diesem im Bereich der Kiesgrube umhergefahren. Der Senat geht aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Beklagte zu 1) den Radlader mit einem Taschenmesser "kurz geschlossen" hat und nicht der Zündschlüssel steckte. Die Beklagten sind dann gemeinsam mit dem Radlader im Bereich der Kiesgrube umhergefahren. Die Beklagten haben sodann den Radlader verlassen, als sie einen Spaziergänger (Mann mit Hund) bemerkten. Als der Beklagte zu 2) feststellte, dass sich im dem Radlader noch seine Tasche befand, forderte er den Beklagten zu 1) auf, diese aus dem Radlader zu holen und den Radlader wieder an seinen alten Platz zurückzufahren. Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) begaben sich dann erneut auf den Radlader und fuhren umher, dabei geriet der Radlader schließlich beim Zurücksetzen in den Schlammweiher und kippte um. Es kann dahinstehen, wer den Radlader zuletzt lenkte. Hierzu haben die Beteiligten unterschiedliche Angaben gemacht (die Beklagten zu 2) und 3) behaupten, der Beklagte zu 1) sei gefahren, der Beklagte zu 1) lastet dies dem Beklagten zu 3) an). Es mag auch offen bleiben, ob das Fahren mit dem Radlader im Bereich der außerhalb der Geschäftszeiten nicht öffentlich zugänglichen Kiesgrube als unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges im Sinne von § 248 b StGB i.V.. § 823 Abs. 2 BGB zu werten ist. Jedenfalls stellt die Inbetriebnahme des Radladers eine, und zwar gemeinschaftlich begangene, Besitz - und Eigentumsverletzung des Klägers dar (§ 858, 903 BGB i.V.m. 823 Abs. 1 BGB). Auch wird das Recht zum Besitz (§ 823 Abs. 1 BGB) hierdurch verletzt.

Das gemeinschaftlich pflichtwidrige Verhalten der Beklagten war ursächlich für die eingetretenen Rechtsgutsverletzungen (haftungsbegründende Kausalität). Darüber hinaus besteht auch ein Ursachenzusammenhang zwischen den Rechtsgutsverletzungen und dem letztlich eingetreten Schaden (haftungsausfüllende Kausalität).

Der haftungsbegründende als auch der haftungsausfüllende Ursachenzusammenhang ist auch nicht dadurch unterbrochen worden, dass die Beklagten zwischenzeitlich von dem Radlader abgestiegen sind, der Beklagte zu 1) und sich ihm anschließend der Beklagte zu 3) auf Aufforderung des Beklagten zu 2) wieder auf den Radlader begeben haben um einerseits die Tasche des Beklagten zu 2) zu holen, andererseits den Radlader wieder in seine ursprüngliche Position zurückzufahren. Es handelt um eine fortgesetzte Handlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit; ohne dass zwischen den einzelnen Teilakten eine Zäsur zu treffen wäre. Insbesondere kann sich der Beklagte zu 2) nicht damit entlasten, er sei bei der letztlich schadensverursachenden Fahrt nicht mitgefahren. Er hat die letzte Fahrt durch seine Aufforderung, der Radlader müsse wieder zum alten Standort zurückgefahren werden, veranlasst. Dieses Vorhaben war auch von seinem Tatentschluss gedeckt. Er stand dem nicht distanziert gegenüber, sondern hat die Beklagten zu 1) und 3) zumindest durch seine Aufforderung und Präsenz psychisch unterstützt. Er muss sich deshalb den Tatbeitrag der anderen beiden zurechnen lassen. Der Beklagte zu 2) ist nicht nur Anstifter zu einer fremden Tat.

Bei dem Hineinfahren in den Schlammweiher handelt es sich auch nicht um einen Exzess der Beklagten zu 1) und 3), für den der Beklagte zu 2) nicht verantwortlich wäre. Die letzte Fahrt mit dem Radlader weicht in ihrer Gefährlichkeit nicht von der ersten Fahrt ab. Der Schaden infolge des Hineinfahrens in den Schlammweiher und Umkippen des Radladers hätte ebenso gut bei der ersten Fahrt eintreten können. Dass die Beklagten den Eintritt des Schadens nicht wollten, ist unerheblich. Denn der Vorsatz muss sich nur auf die Rechtsgutsverletzung beziehen, nicht jedoch auf den Schaden, auch nicht im Sinne eines bedingten Vorsatzes. Dass der Eintritt des Schadens, wie er sich konkret gestaltete, für die Beklagten vorhersehbar war, steht für den Senat zweifelsfrei fest.

Der Senat hat auch im Hinblick auf das Alter der Beklagten, die damals 10 Jahre alt waren, keine Bedenken hinsichtlich des Verschuldens. Bei einem 10jährigen Kind ist davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit gegeben ist, dass ohne entsprechende Ausbildung ein Fahren mit einem fremden Radlader verbotswidrig und gefährlich ist, dabei Schaden, wie vorliegend entstanden, eintreten können (§ 828 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. auch Spindler, aaO, § 828 Rn. 11; Palandt/Thomas, aaO, § 828 Rn. 3/4).

Ergibt steh danach eine gemeinschaftliche Haftung der Beklagten bereits aus § 830 Abs. 1 S. 1 BGB, so kommt es entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht darauf an, ob eine Haftung aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleiten ist. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB behandelt die Fallkonstellation, wo fest steht, dass einer von mehreren Beteiligten einen Schaden verursacht hat, sich aber nicht feststellen lässt, wer von ihnen für den Schaden verantwortlich ist, wohl aber davon auszugehen ist, dass jeder der Beteiligten durch seine Handlung den Schaden hätte herbeiführen können. Anders als bei der Mittäterschaft und Teilnahme fehlt es hier am gemeinsamen Handeln. Aus diesem Grund müssen die Beteiligten weder von dem Verhalten der anderen gewusst oder mit diesem gerechnet haben (vgl. BGHZ 33, 286, 291 f.; Spindler, aaO, § 830 Rn. 16; MünchKommBGB/Stein, 3. Aufl. 1997, Rn. 21).

Da alle Beklagte Mittäter sind, findet § 830 Abs. 2 BGB keine Anwendung.

Der Streit über den Haftungsgrund ist auch entscheidungsreif. Alle den Haftungsgrund betreffenden Fragen sind entscheidungsreif. Insbesondere steht für den Senat fest, dass sich der Kläger kein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Wie bereits ausgeführt, geht der Senat davon aus, dass der Radlader mittels eines Taschenmessers des Beklagten zu 1) kurzgeschlossen wurde, nicht jedoch, wie vom Beklagten zu 1) behauptet, der Zündschlüssel gesteckt habe. Der Beklagte zu 2) (GA 125,134, 219) hat hierzu als Zeuge bekundet, der Beklagte zu 1) habe mittels Taschenmesser den Motor angelassen. Der Beklagte zu 2) hat das Taschenmesser als kleines blaues Taschenmesser mit einer Klinge von 5 cm x 2 cm beschrieben. Diese Aussage ist von dem Beklagten zu 3), bei seiner ersten Vernehmung (GA129) bestätigt worden, bei seiner zweiten Vernehmung hat er lediglich bekundet, das Taschenmesser gesehen zu haben, ohne allerdings definitiv sagen zu können, ob damit der Motor gestartet worden sei. Der Beklagte zu 1) hat zwar abgestritten (GA 127), den Radlader mittels eines Taschenmessers "kurz geschlossen" zu haben, der Zeuge (Mitarbeiter des Klägers) hat in seiner Vernehmung (GA 131) jedoch angegeben, dass er im Büro später überprüft habe, ob sämtliche Schlüssel vorhanden seien, was der Fall gewesen sei. Damit ist der Senat davon überzeugt, dass der Radlader mittels "Kurzschließen" gezündet wurde.

Ungeachtet dessen, selbst wenn der Zündschlüssel gesteckt hätte, wäre dem Kläger kein Mitverschulden an dem Schadenshergang anzulasten, da er nicht damit rechnen musste, dass sein durch Schranken vor dem unbefugten Zutritt Dritter gesichertes Gelände unbefugt betreten wird und es zu einem unerlaubten Fahren mit einem Radlader durch spielende Kinder kommt. Schließlich würde ein etwaiges Mitverschulden hinter dem überwiegenden Verschulden der Beklagten zurücktreten, so dass haftungsmäßig dem Kläger keine Mitverschuldensquote aufzuerlegen wäre (§ 254 Abs. 1 BGB).

Hinsichtlich der Schadenshöhe steht bereits jetzt fest, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 110, 201; 111, 133, Zöller/Vollkommer, ZPO Komm., § 304 Rn. 6).

Der Streitwert für das vorliegende Urteil belauft sich auf 52.904,96 DM (27.049,88 €)

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO n.F.

Ende der Entscheidung

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